Anlagen zur Handwerksordnung
Die Handwerksordnung unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) und den zulassungsfreien Handwerken (Anlage B Abschnitt 1). Daneben gibt es die handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B Abschnitt 2).
Anlage A zur Handwerksordnung (HwO)
"Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten)." Die Anlage A enthält ein Verzeichnis derjenigen Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können, wozu es also einer Meisterprüfung bedarf.
Voraussetzung für ein Handwerk ist demnach die Handwerksmäßigkeit und die Nennung des Gewerbes in der Anlage A zur Handwerksordnung. Aus dieser Zusammenfassung in der Positivliste ergibt sich, dass ein Handwerksbetrieb im Sinne der Handwerksordnung nur der Betrieb sein kann, der eine in der Positivliste genannte Gewerbeart ausübt. Dies bedeutet umgekehrt jedoch nicht, dass alle dort aufgeführten Gewerbe "nur" handwerksmäßig betrieben werden können. Die aufgeführten Gewerbe können also, müssen aber nicht handwerksmäßig betrieben werden. Nur ein Inhaber, der eine entsprechende Meisterqualifikation oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann, darf ein Anlage A-Handwerk selbständig ausüben. Falls der Inhaber diese Qualifikation nicht hat, kann er einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigen.
- Maurer und Betonbauer
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Zimmerer
- Dachdecker
- Straßenbauer
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Brunnenbauer
- Steinmetzen und Steinbildhauer
- Stukkateure
- Maler und Lackierer
- Gerüstbauer
- Schornsteinfeger
- Metallbauer
- Chirurgiemechaniker
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Feinwerkmechaniker
- Zweiradmechaniker
- Kälteanlagenbauer
- Informationstechniker
- Kraftfahrzeugtechniker
- Land- und Baunmaschinenmechatroniker
- Büchsenmacher
- Klempner
- Installateur und Heizungsbauer
- Elektrotechniker
- Elektromaschinenbauer
- Tischler
- Boots- und Schiffbauer
- Seiler
- Bäcker
- Konditoren
- Fleischer
- Augenoptiker
- Hörakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Zahntechniker
- Friseure
- Glaser
- Glasbläser und Glasapparatebauer
- Mechaniker für Reifen-und Vulkanisationstechnik
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Werkstein- und Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Behälter- und Apparatebauer
- Parkettleger
- Rolladen- und Sonnenschutztechniker
- rechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
- Böttcher
- Glasveredler
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Raumausstatter
- Orgel- und Harmoniumbauer
Durch die am 14. Februar 2020 in Kraft getretene Gesetzesänderung der Handwerksordnung (HwO) sind die
zwölf Berufe Nr. 42. bis 53. (gefettet) jetzt wieder meisterpflichtig und können somit nicht mehr als sogenannte zulassungsfreie Handwerke ohne meisterliche Qualifikation selbständig ausgeübt werden!
Anlage B Abschnitt 1 (HwO)
Die Anlage B ist unterteilt in Abschnitt 1 (zulassungsfreie Handwerke) und Abschnitt 2 (handwerksähnliche Tätigkeiten):
Für die zulassungsfreien Handwerke der Anlage B Abschnitt 1 gilt, dass keine Qualifikation zur Ausübung nachgewiesen werden muss. Allerdings gibt es dort weiterhin die Möglichkeit, eine Meisterprüfung freiwillig abzulegen:
- entfällt
- entfällt
- entfällt
- entfällt
- Uhrmacher
- Graveure
- Metallbildner
- Galvaniseure
- Metall- und Glockengießer
- Präzisionswerkzeugmechaniker
- Gold- und Silberschmiede
- entfällt
- entfällt
- Modellbauer
- entfällt
- Holzbildhauer
- entfällt
- Korb- und Flechtwerkgestalter
- Maßschneider
- Textilgestalter (Sticker,Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
- Modisten
- (weggefallen)
- Segelmacher
- Kürschner
- Schuhmacher
- Sattler und Feintäschner
- entfällt
- Müller
- Brauer und Mälzer
- Weinküfer
- Textilreiniger
- Wachszieher
- Gebäudereiniger
- entfällt
- Feinoptiker
- Glas- und Porzellanmaler
- Edelsteinschleifer und – graveure
- Fotografen
- Buchbinder
- Print- und Medientechnologen(Drucker, Siebdrucker, Flexografen)
- entfällt
- entfällt
- Keramiker
- entfällt
- Klavier- und Cembalobauer
- Handzuginstrumentenmacher
- Geigenbauer
- Bogenmacher
- Metallblasinstrumentenmacher
- Holzblasinstrumentenmacher
- Zupfinstrumentenmacher
- Vergolder
- entfällt
- Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung an Gebäuden)
- Bestatter
- Kosmetiker
Anlage B Abschnitt 2 (HwO)
In Anlage B Abschnitt 2 sind Gewerbe verzeichnet, die handwerksähnlich betrieben werden können. Es handelt sich um 57 Gewerbe, zu deren Ausübung keine besondere Befähigung erforderlich ist. Allerdings soll auch für Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 zunehmend die Möglichkeit fakultativer Meisterprüfungen geschaffen werden. Der Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes wird in ein spezielles Verzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen:
- Eisenflechter
- Bautentrocknungsgewerbe
- Bodenleger
- Asphaltierer (ohne Straßenbau)
- Fuger (ohne Hochbau)
- entfällt
- Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
- Betonbohrer und –schneider
- Theater- und Ausstattungsmaler
- Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
- Metallschleifer und Metallpolierer
- Metallsägen-Schärfer
- Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
- Fahrzeugverwerter
- Rohr- und Kanalreiniger
- Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
- Holzschuhmacher
- Holzbockmacher
- Daubenhauer
- Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
- Muldenhauer
- Holzreifenmacher
- Holzschindelmacher
- Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
- Bürsten- und Pinselmacher
- Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
- Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
- Flickteppichhersteller
- (weggefallen)
- Theaterkostümnäher
- Plisseebrenner
- (weggefallen)
- Stoffmaler
- (weggefallen)
- Textil-Handdrucker
- Kunststopfer
- Änderungsschneider
- Handschuhmacher
- Ausführung einfacher Schuhreparaturen
- Gerber
- Innerei-Fleischer (Kuttler)
- Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
- Fleischzerleger, Ausbeiner
- Appreteure, Dekateure
- Schnellreiniger
- Teppichreiniger
- Getränkeleitungsreiniger
- entfällt
- Maskenbildner
- entfällt
- Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
- Klavierstimmer
- Theaterplastiker
- Requisiteure
- Schirmmacher
- Steindrucker
- Schlagzeugmacher