Anlagen zur Handwerksordnung

Die Handwerksordnung unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) und den zulassungsfreien Handwerken (Anlage B Abschnitt 1). Daneben gibt es die handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B Abschnitt 2). 

Anlage A zur Handwerksordnung (HwO)

"Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten)." Die Anlage A enthält ein Verzeichnis derjenigen Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können, wozu es also einer Meisterprüfung bedarf.
Voraussetzung für ein Handwerk ist demnach die Handwerksmäßigkeit und die Nennung des Gewerbes in der Anlage A zur Handwerksordnung. Aus dieser Zusammenfassung in der Positivliste ergibt sich, dass ein Handwerksbetrieb im Sinne der Handwerksordnung nur der Betrieb sein kann, der eine in der Positivliste genannte Gewerbeart ausübt. Dies bedeutet umgekehrt jedoch nicht, dass alle dort aufgeführten Gewerbe "nur" handwerksmäßig betrieben werden können. Die aufgeführten Gewerbe können also, müssen aber nicht handwerksmäßig betrieben werden. Nur ein Inhaber, der eine entsprechende Meisterqualifikation oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann, darf ein Anlage A-Handwerk selbständig ausüben. Falls der Inhaber diese Qualifikation nicht hat, kann er einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigen.
  1. Maurer und Betonbauer
  2. Ofen- und Luftheizungsbauer
  3. Zimmerer
  4. Dachdecker
  5. Straßenbauer
  6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  7. Brunnenbauer
  8. Steinmetzen und Steinbildhauer
  9. Stukkateure
  10. Maler und Lackierer
  11. Gerüstbauer
  12. Schornsteinfeger
  13. Metallbauer
  14. Chirurgiemechaniker
  15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
  16. Feinwerkmechaniker
  17. Zweiradmechaniker
  18. Kälteanlagenbauer
  19. Informationstechniker
  20. Kraftfahrzeugtechniker
  21. Land- und Baunmaschinenmechatroniker
  22. Büchsenmacher
  23. Klempner
  24. Installateur und Heizungsbauer
  25. Elektrotechniker
  26. Elektromaschinenbauer
  27. Tischler
  28. Boots- und Schiffbauer
  29. Seiler
  30. Bäcker
  31. Konditoren
  32. Fleischer
  33. Augenoptiker
  34. Hörakustiker
  35. Orthopädietechniker
  36. Orthopädieschuhmacher
  37. Zahntechniker
  38. Friseure
  39. Glaser
  40. Glasbläser und Glasapparatebauer
  41. Mechaniker für Reifen-und Vulkanisationstechnik
  42. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  43.  Werkstein- und Terrazzohersteller
  44.  Estrichleger
  45. Behälter- und Apparatebauer
  46. Parkettleger
  47. Rolladen- und Sonnenschutztechniker
  48.  rechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
  49. Böttcher
  50. Glasveredler
  51. Schilder- und Lichtreklamehersteller
  52. Raumausstatter
  53. Orgel- und Harmoniumbauer
Durch die am 14. Februar 2020 in Kraft getretene Gesetzesänderung der Handwerksordnung (HwO) sind die zwölf Berufe Nr. 42. bis 53. (gefettet) jetzt wieder meisterpflichtig und können somit nicht mehr als sogenannte zulassungsfreie Handwerke ohne meisterliche Qualifikation selbständig ausgeübt werden!

Anlage B Abschnitt 1 (HwO)

Die Anlage B ist unterteilt in Abschnitt 1 (zulassungsfreie Handwerke) und Abschnitt 2 (handwerksähnliche Tätigkeiten):

Für die zulassungsfreien Handwerke der Anlage B Abschnitt 1 gilt, dass keine Qualifikation zur Ausübung nachgewiesen werden muss. Allerdings gibt es dort weiterhin die Möglichkeit, eine Meisterprüfung freiwillig abzulegen:
  1. entfällt
  2. entfällt
  3. entfällt
  4. entfällt
  5. Uhrmacher
  6. Graveure
  7. Metallbildner
  8. Galvaniseure
  9. Metall- und Glockengießer
  10. Präzisionswerkzeugmechaniker
  11. Gold- und Silberschmiede
  12. entfällt
  13. entfällt
  14. Modellbauer
  15. entfällt
  16. Holzbildhauer
  17. entfällt
  18. Korb- und Flechtwerkgestalter
  19. Maßschneider
  20. Textilgestalter (Sticker,Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
  21. Modisten
  22. (weggefallen)
  23. Segelmacher
  24. Kürschner
  25. Schuhmacher
  26. Sattler und Feintäschner
  27. entfällt
  28. Müller
  29. Brauer und Mälzer
  30. Weinküfer
  31. Textilreiniger
  32. Wachszieher
  33. Gebäudereiniger
  34. entfällt
  35. Feinoptiker
  36. Glas- und Porzellanmaler
  37. Edelsteinschleifer und – graveure
  38. Fotografen
  39. Buchbinder
  40. Print- und Medientechnologen(Drucker, Siebdrucker, Flexografen)
  41. entfällt
  42. entfällt
  43. Keramiker
  44. entfällt
  45. Klavier- und Cembalobauer
  46. Handzuginstrumentenmacher
  47. Geigenbauer
  48. Bogenmacher
  49. Metallblasinstrumentenmacher
  50. Holzblasinstrumentenmacher
  51. Zupfinstrumentenmacher
  52. Vergolder
  53. entfällt
  54. Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung an Gebäuden)
  55. Bestatter
  56. Kosmetiker

Anlage B Abschnitt 2 (HwO)

In Anlage B Abschnitt 2 sind Gewerbe verzeichnet, die handwerksähnlich betrieben werden können. Es handelt sich um 57 Gewerbe, zu deren Ausübung keine besondere Befähigung erforderlich ist. Allerdings soll auch für Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 zunehmend die Möglichkeit fakultativer Meisterprüfungen geschaffen werden. Der Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes wird in ein spezielles Verzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen:
  1. Eisenflechter
  2. Bautentrocknungsgewerbe
  3. Bodenleger
  4. Asphaltierer (ohne Straßenbau)
  5. Fuger (ohne Hochbau)
  6. entfällt
  7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
  8. Betonbohrer und –schneider
  9. Theater- und Ausstattungsmaler
  10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
  11. Metallschleifer und Metallpolierer
  12. Metallsägen-Schärfer
  13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
  14. Fahrzeugverwerter
  15. Rohr- und Kanalreiniger
  16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
  17. Holzschuhmacher
  18. Holzbockmacher
  19. Daubenhauer
  20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
  21. Muldenhauer
  22. Holzreifenmacher
  23. Holzschindelmacher
  24. Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
  25. Bürsten- und Pinselmacher
  26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
  27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
  28. Flickteppichhersteller
  29. (weggefallen)
  30. Theaterkostümnäher
  31. Plisseebrenner
  32. (weggefallen)
  33. Stoffmaler
  34. (weggefallen)
  35. Textil-Handdrucker
  36. Kunststopfer
  37. Änderungsschneider
  38. Handschuhmacher
  39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen
  40. Gerber
  41. Innerei-Fleischer (Kuttler)
  42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
  43. Fleischzerleger, Ausbeiner
  44. Appreteure, Dekateure
  45. Schnellreiniger
  46. Teppichreiniger
  47. Getränkeleitungsreiniger
  48. entfällt
  49. Maskenbildner
  50. entfällt
  51. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
  52. Klavierstimmer
  53. Theaterplastiker
  54. Requisiteure
  55. Schirmmacher
  56. Steindrucker
  57. Schlagzeugmacher