Informationen zur Gewerbeanmeldung
Die Anmeldung eines Gewerbes ist der erste Schritt in die Selbstständigkeit und bringt
viele rechtliche Anforderungen mit sich, die beachtet werden müssen. Neben dem Beginn sind zudem jegliche Veränderungen und die Beendigung anzuzeigen.
viele rechtliche Anforderungen mit sich, die beachtet werden müssen. Neben dem Beginn sind zudem jegliche Veränderungen und die Beendigung anzuzeigen.
- Was ist ein Gewerbe?
- Was bedeutet eine gewerbliche Niederlassung?
- Was ist eine Betriebsstätte?
- Was ist ein Reisegewerbe?
- Was muss angemeldet werden?
- Wann ist anzumelden?
- Welche Formerfordernisse gibt es an die Anzeige?
- Wo ist anzuzeigen?
- Wer zeigt an?
- Erlaubnispflichtige Gewerbe
- Welche weiteren Anzeigepflichten, Erlaubnisse und sonstige öffentliche Pflichten gibt es?
- Beratungen, Seminare und Veranstaltungen
Was ist ein Gewerbe?
Gewerbe stellt
- jede erlaubte
- auf Gewinnerzielung gerichtete
- auf Dauer angelegte
- selbständige Tätigkeit
dar.
Die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Viehzucht, Fischerei und Bergwesen), die freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) sowie die Verwaltung eigenen Vermögens (etwa Vermietung von Grundbesitz) stellen keine gewerblichen Tätigkeitsbereiche dar und sind deshalb nicht anzeigepflichtig. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Finanz- und die Gewerbebehörden die Frage der Abgrenzung von Freiberuflern und Gewerbetreibenden unterschiedlich handhaben. So kann es durchaus sein, dass die Finanzverwaltung im Einzelfall die Freiberuflichkeit bejaht, während das Gewerbeamt für dieselbe Tätigkeit auf einer Gewerbeanmeldung besteht. Für die Gewerbebehörden liegt beispielsweise eine Dienstleistung höherer Art nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist.
Was bedeutet eine gewerbliche Niederlassung?
Durch die Gewerbeausübung in einer gewerblichen Niederlassung ist das stehende Gewerbe vom Reisegewerbe abzugrenzen. Eine gewerbliche Niederlassung ist ein zum dauernden Gebrauch eingerichteter ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr benutzter Raum für den Betrieb eines Gewerbes. Das sind die zum dauernden Gebrauch eingerichteten Räume wie Geschäftslokale, Wohnungen und Büros, die den räumlichen Mittelpunkt der Gewerbetätigkeit bilden; ferner in regelmäßiger Wiederkehr benutzte Saisonbetriebe in Kurorten.
Was ist eine Betriebsstätte?
Der Betrieb desselben Gewerbes kann in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten, also mehreren gewerblichen Niederlassungen ausgeübt werden. Folge hiervon ist: Bei raumbezogenen Gewerbeerlaubnissen wie etwa nach dem Gaststättengesetz bedarf es einer gesonderten Erlaubnis für jede Betriebsstätte.
Was ist ein Reisegewerbe?
Falls Sie Ihr selbständiges Gewerbe (Büro, Laden und so weiter) nicht von einem festen Punkt, sondern von ständig wechselnden Standorten aus betreiben wollen, so ist das ein Reisegewerbe. Es umfasst ebenso das Ankaufen oder Anbieten von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen, wie das Aufsuchen von Kunden zur Auftragsentgegennahme. Auch Schaustellungen, Jahrmarktsbuden, Karussells und ähnliche Veranstaltungen nach Schaustellerart zählen zum Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte, die bei der Ortsbehörde zu beantragen ist. Der Inhaber einer Reisegewerbekarte hat diese bei der Ausübung seiner Tätigkeit ständig mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen.
Was muss angemeldet werden?
Meldepflichtig nach der Gewerbeordnung sind:
- Beginn des Betriebes
- Zweigniederlassung/unselbständige Zweigstelle
- Verlegung des Betriebes
- Wechsel des Gegenstandes und Ausdehnung auf andere Waren/Dienstleistungen, die beim angemeldeten Gewerbebetrieb nicht geschäftsüblich sind
- Aufgabe des Betriebes
- Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten)*
* Anzeigepflichtig für die Aufstellung von Automaten ist nur derjenige, der die Aufstellung von Automaten als selbständiges Gewerbe betreibt, also nicht derjenige, der Automaten in räumlichem und sachlichem Zusammenhang mit seinem Gewerbe aufstellt (etwa Aufstellung eines Tabakwarenautomaten durch den Inhaber eines Tabakgeschäfts). Der Beginn der Automatenaufstellung ist allen Behörden anzuzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden.
Wann ist anzumelden?
Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Gewerbes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Welche Formerfordernisse gibt es an die Anzeige?
Bundeseinheitliche Vordrucke sind bei den Gemeinde- oder Stadtverwaltungen erhältlich. Der schriftlichen Anmeldung ist beizufügen:
- Kopie des Personalausweises, bei Ausländerinnen und Ausländern Pass
- Vollmacht (bei Vorsprache durch einen Bevollmächtigten) + Ausweiskopie des Vollmachtgebers
- Gewerbeerlaubnis bei erlaubnispflichtigen Gewerben
- Gaststättenrechtliche Erlaubnis bei Gaststätten
- Sonstige spezialgesetzlichen Zulassungen (z. B. Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung durch die Bundesanstalt für Arbeit)
- Eintragung in die Handwerksrolle bei Handwerksbetrieben
- Verkehrsrechtliche Erlaubnisse (Güterkraftverkehrserlaubnis, Taxikonzession, Zulassung als Busunternehmen)
- Gesellschaftsvertrag bei in Gründung befindlichen juristischen Personen oder Personengesellschaften
- Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister bei eingetragenen Firmen, Vereinen oder Genossenschaften
- Aufenthaltsgenehmigung, ausländerrechtlicher Status, ggf. ausländerrechtliche Erlaubnis zur Ausübung selbständiger oder vergleichsweiser unselbständiger Erwerbstätigkeit
- Einverständniserklärung des Vormundschaftsgerichtes und der Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen
Wo ist anzuzeigen?
Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei den Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltungen. Je nach Größe der Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung kann dort das Gewerbeamt oder Ordnungsamt zuständig sein. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt.
Für die Gewerbeanzeige wird von den zuständigen Behörden eine Gebühr in Höhe von 10 bis 60 Euro erhoben.
In vielen Städten und Gemeinden ist die Anmeldung des Gewerbes auch online möglich.
Wer zeigt an?
Anzeigepflichtig sind die Gewerbetreibenden. Bei Personengesellschaften (etwa GbR, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibenden anzusehen. Es müssen deshalb bei Personengesellschaften alle geschäftsführenden Gesellschafter eine eigene Gewerbeanmeldung erstatten. Bei juristischen Personen (etwa GmbH, AG) müssen die Anzeigepflicht deren gesetzliche Vertreter (etwa Geschäftsführer einer GmbH) erfüllen. Es genügt dabei eine Gewerbeanzeige. Bei Gründergesellschaften sind Gewerbetreibende die Gründer und nicht etwa die Gründergesellschaft (zumeist eine BGB-Gesellschaft) oder die künftige juristische Person. Anzeigepflichtig sind daher die Gründer.
Das Gewerbeamt erteilt einen Gewerbeschein, nimmt den Betreffenden in das Gewerberegister auf und gibt die Mitteilung über die Gewerbeanmeldung weiter an
- Finanzamt
- Industrie- und Handelskammer /Handwerkskammer
- Statistisches Landesamt
- Landratsamt als zuständige Gewerbeaufsicht
- Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
- Bundesagentur für Arbeit
- Registergericht
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Im Allgemeinen genügt zur Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit die Anzeige bzw. Anmeldung. Für eine ganze Reihe gewerblicher Tätigkeiten benötigen Sie jedoch eine besondere staatliche Erlaubnis, die an bestimmte durch Gesetz vorgeschriebene Bedingungen geknüpft ist. Erlaubnispflichtig sind unter anderem das Inverkehrbringen freiverkäuflicher Arzneimittel außerhalb von Apotheken, das Bewachungsgewerbe oder die Tätigkeiten als Makler, Bauträger- und Baubetreuer.
Unter folgendem Link entnehmen Sie “Erlaubnispflichtige Tätigkeiten von A-Z”
Welche weiteren Anzeigepflichten, Erlaubnisse und sonstige öffentliche Pflichten gibt es?
Die Gewerbeanzeige muss unabhängig von anderen Anzeigepflichten, Erlaubnissen und sonstigen öffentlichen Pflichten und neben diesen erfolgen. Der Gewerbetreibende sollte etwa an folgende Verpflichtungen denken:
Sozialversicherung
Anmeldung der sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter bei der Ortskrankenkasse, einer Ersatzkasse oder anderen Krankenkassen. Mit Anmeldung der sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter zur Krankenversicherung erfolgt gleichzeitig auch die zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber übernimmt für die Versicherungspflichtigen die Beitragsentrichtungen. Die Beiträge werden für die Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung an die Krankenkassen als zuständige Einzugsstellen entrichtet. Von dort aus erfolgt die Weiterleitung an die jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger.
Berufsgenossenschaft
Anmeldung der beschäftigten Arbeitnehmer, gegebenenfalls des Unternehmers selbst, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben ist es teilweise Behördenpraxis, die Erlaubnis vom Nachweis der Anmeldung bei der betreffenden Berufsgenossenschaft abhängig zu machen.
Finanzamt
Steuerliche Anzeigepflichten bestehen z. B. nach §§ 137 - 139 AO. Nach § 138 Abgabenordnung erfüllen aber Gewerbetreibende, die der zuständigen Behörde eine Anzeige nach § 14 GewO erstattet haben, gleichzeitig ihre steuerliche Anzeigepflicht; die zuständige Behörde hat das Finanzamt über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten. Trotzdem kann es vorteilhaft sein, wenn der Gewerbetreibende sich selbst rechtzeitig beim Finanzamt um die Zuteilung einer Steuernummer kümmert.
Hinweis: Sie haben eine eigene Verpflichtung, die Betriebseröffnung Ihrem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen. Hierzu ist der elektronische Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen auszufüllen. Dazu benötigen Sie ein ELSTER-Benutzerkonto. Mit der vom Finanzamt zugeteilten Steuernummer geben Sie zukünftig Ihre Steuererklärungen, Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldungen, je nachdem, was bei Ihnen zutrifft, ab.
Hilfreiche Links zur Anmeldung beim Finanzamt gibt es auch auf ELSTER direkt: Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung ELSTER – alle Formulare, Anlegen eines Benutzerkontos ELSTER
Eintragungen in das Handelsregister
Für Gewerbetreibende, die nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, muss die Firma des Unternehmens bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Die dazu erforderliche Anmeldung muss notariell beglaubigt sein.
Meldungen bei den Industrie- und Handelskammern/Handwerkskammern
Bei den Industrie- und Handelskammern/Handwerkskammern ist eine Anmeldung durch die Gewerbetreibende nicht erforderlich. Diese werden von den Gewerbeämtern unterrichtet. Alle Gewerbetreibenden, soweit sie nicht ausschließlich ein Handwerk betreiben, gehören kraft Gesetzes der IHK an.
Beratungen, Seminare und Veranstaltungen
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