Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die ein Handelsgewerbe unter einer gemeinschaftlichen Firma (Name) betreiben, ohne dass eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern besteht. Die Gesellschafter bilden somit eine Tätigkeits-, Vermögens-, Risiko- und Haftungsgemeinschaft.
Gesellschafter einer OHG können sowohl inländische als auch ausländische natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften sein. Für die Gründung einer OHG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die OHG ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Ein Handelsgewerbe ist jeder vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit.
Die OHG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei, sollte aber schriftlich verfasst werden. Er muss zwingend die Art der Geschäftstätigkeit und die Vereinbarung über gemeinschaftliches Auftreten nach außen enthalten. Ferner sollte der Gesellschaftsvertrag die Firma (Name) der OHG, die Kündigung und das Ausscheiden eines Gesellschafters, Entnahmen, eingebrachte Sachen, gegebenenfalls Abweichungen von der Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters sowie eine Schlichtungsklausel enthalten. Die Firma der Gesellschaft ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit durch die Gesellschafter (alle) zum Handelsregister anzumelden. Außerdem ist der Beginn des Gewerbes dem Gewerbeamt anzuzeigen. Die Geschäftspapiere müssen die notwendigen Angaben enthalten.
Die Geschäftsführung (Innenverhältnis) und Vertretung (Außenverhältnis) der OHG erfolgt durch die Gesellschafter als Organe. Die Gesellschafter können zusätzlich einen Nichtgesellschafter (zum Beispiel einen Prokuristen) für diese Tätigkeiten bevollmächtigen. Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Jeder Gesellschafter kann ohne Mitwirkung der anderen wirksam im Namen der OHG handeln. Eine hiervon abweichende Vereinbarung muss zum Handelsregister angemeldet werden. Grundlagengeschäfte, die das Organisationsverhältnis der Gesellschaft betreffen, wie zum Beispiel die Änderung der Firma oder die Aufnahme eines neuen Gesellschafters können jedoch nur gemeinsam getätigt werden.

Die Gesellschafter einer OHG haften den Gläubigern persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem Gesellschafter fordern bis sie vollständig erfüllt ist. Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten kann nicht innerhalb des Gesellschaftsvertrages gegenüber Dritten ausgeschlossen oder begrenzt werden. Wer sich an einer OHG beteiligt, haftet für die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden. Ausgeschiedene Gesellschafter müssen noch bis fünf Jahre nach dem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten haften.
Die OHG ist kraft Gesetzes Vollkaufmann und somit verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßig einen Jahresabschluss zu erstellen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Der Umfang des Jahresabschlusses und die Publizitätspflichten richten sich nach der Größe der Gesellschaft.
Vor- und Nachteile
Vorteile:
  • der Gesellschaftsvertrag kann relativ frei gestaltet werden
  • das Unternehmen kann flexibel geführt werden
  • hohe Kreditwürdigkeit
Nachteile:
  • volle unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter
  • starkes Vertrauensverhältnis unter Gesellschaftern wegen der "Einzelvertretungsmacht" erforderlich
  • Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern können den Bestand der Gesellschaft gefährden (denken Sie an eine Schlichtungsklausel im Vertrag!)
  • Nachfolgeprobleme, falls der Gesellschaftervertrag mit dem Testament nicht übereinstimmt