Die GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Erscheinungsform der Kommanditgesellschaft (KG). Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der KG ist keine natürliche Person, sondern eine GmbH (juristische Person). Die GmbH & Co. KG ist gesetzlich nicht geregelt. Da im Gesellschaftsrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit herrscht und dieser gestattet, dass die gesetzlich geregelten Gesellschaftsarten abgewandelt werden können, konnten Gesellschaftstypen entstehen, die den Bedürfnissen der modernen Wirtschaft entsprechen. Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft, obwohl sie auch Elemente einer Kapitalgesellschaft aufweist. Für die GmbH & Co.KG finden in erster Linie die Vorschriften über die KG Anwendung.

Gründung

Die Gründung der GmbH & Co. KG erfolgt wie die der KG durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen einer bereits bestehenden oder zu diesem Zweck gegründeten GmbH (Komplementär) und mindestens eines Kommanditisten. Da für die Gründung der "Komplementär-GmbH" auch ein Gesellschaftsvertrag notwendig ist, erfordert die Errichtung der GmbH & Co. KG den Abschluss von zwei Gesellschaftsverträgen, den der GmbH und den der KG. Die Firma der GmbH & Co. KG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern - Kommanditisten und Komplementären - zum Handelsregister anzumelden. Hat die Komplementär-GmbH ihren Sitz im Registerbezirk der GmbH & Co.KG ist zu beachten, dass sich die Firma der Komplementärs-GmbH hinreichend deutlich von der Firma der GmbH & Co. KG unterscheidet. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist dem Gewerbeamt anzuzeigen.

Geschäftsführung und Vertretung


Die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co. KG erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei der KG. Die GmbH besitzt als Komplementärin die Befugnis zur Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft und deren Vertretung nach außen. Hieraus ergibt sich eine Besonderheit. Da die GmbH als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, bedient sie sich eines Geschäftsführers. Dadurch wird bei der GmbH & Co. KG der bei den Personengesellschaften geltende Grundsatz der Selbstorganschaft durchbrochen, denn es führt eine gesellschaftsfremde Person die Geschäfte beziehungsweise vertritt die Gesellschaft, welche nicht das Risiko der persönlichen Haftung trägt (so genannte Fremdorganschaft). Sind die Kommanditisten, wie häufig, Gesellschafter der Komplementär-GmbH, und üben sie zugleich noch deren Geschäftsführungsfunktion aus, ergibt sich daraus eine umfassende Leitungsbefugnis der Kommanditisten, womit die Geschäftsführungs- und Vertretungsprinzipien der KG zulässigerweise umgangen werden.

Haftung


Die Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter ist wie bei der KG: Der unbeschränkten Haftung der Komplementär-GmbH steht die beschränkte Haftung der Kommanditisten gegenüber. Die unternehmerischen Haftungsrisiken des Komplementärs sind der GmbH zugewiesen, deren Gesellschafter grundsätzlich nicht für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einstehen. Es besteht eine faktische Haftungsbeschränkung des Komplementärs. Um dies nach außen darzustellen muss dies in der Firma der KG durch den Zusatz GmbH & Co. deutlich gemacht werden.

Jahresabschluss


Die GmbH & Co. KG ist eine so genannte Mischrechtsform, daher muss für beide Gesellschaften – einerseits die GmbH und andererseits die KG – jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden.
Vor- und Nachteile im Überblick
Vorteile:
  • faktische Begrenzung der Haftung des Komplementärs aufgrund seiner Rechtsform
  • Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch Kommanditisten oder durch eine fremde Person möglich
Nachteile:
  • rechtlich komplizierte Konstruktion
  • Kosten und Formalitäten für die Errichtung der Komplementär-GmbH
  • negatives Image durch große Insolvenzanfälligkeit