Die GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Form der Kommanditgesellschaft (KG). Persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH. Sie ist gesetzlich nicht geregelt, aber durch Vertragsfreiheit möglich. Für die GmbH & Co. KG gelten hauptsächlich die Vorschriften der KG.

Wesentliche Merkmale

Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft, bei der die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) eine GmbH ist (§ 161 HGB i.V.m. § 105 HGB). Dadurch wird die unbeschränkte persönliche Haftung natürlicher Personen vermieden, da die GmbH nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Die Kommanditisten haften weiterhin nur bis zur Höhe ihrer Hafteinlage (§ 171 HGB).
Die GmbH & Co. KG verbindet die Vorteile der Personengesellschaft (flexible interne Struktur, steuerliche Transparenz) mit der Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft auf Ebene des Komplementärs. Die Geschäftsführung obliegt der GmbH als Komplementärin, wobei die tatsächliche Leitung durch deren Geschäftsführer erfolgt; Kommanditisten sind grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§§ 164, 170 HGB).
Die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit ist allgemein anerkannt; die GmbH & Co. KG ist heute eine der populärsten deutschen Gesellschaftsformen, insbesondere für Familienunternehmen und mittelständische Betriebe.

Gründungsformalitäten

Die Gründung der GmbH & Co. KG erfolgt wie die der KG durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen einer bereits bestehenden oder zu diesem Zweck gegründeten GmbH (Komplementär) und mindestens eines Kommanditisten. Da für die Gründung der "Komplementär-GmbH" auch ein Gesellschaftsvertrag notwendig ist, erfordert die Errichtung der GmbH & Co. KG den Abschluss von zwei Gesellschaftsverträgen, den der GmbH und den der KG. Die Firma der GmbH & Co. KG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern - Kommanditisten und Komplementären - zum Handelsregister anzumelden. Hat die Komplementär-GmbH ihren Sitz im Registerbezirk der GmbH & Co.KG ist zu beachten, dass sich die Firma der Komplementärs-GmbH hinreichend deutlich von der Firma der GmbH & Co. KG unterscheidet. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist dem Gewerbeamt anzuzeigen.
Tipps: Gesellschaftsverträge sorgfältig aufeinander abstimmen, Klare Regelungen zu Geschäftsführung, Vertretung und Gewinnverteilung treffen, Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung sind erforderlich

Besonderheiten

Vorteile sind die Haftungsbeschränkung für natürliche Personen, flexible Gestaltungsmöglichkeiten und steuerliche Vorteile (z. B. Sonderabschreibungen, keine Körperschaftsteuer auf Gesellschaftsebene).
Nachteile sind der erhöhte Gründungsaufwand (doppelte Gesellschaftsgründung), die Notwendigkeit der Kapitalaufbringung für die GmbH und die Anwendung kapitalgesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf die Rechnungslegung der GmbH & Co. KG (§§ 264a HGB).
Die Haftung der Komplementär-GmbH ist auf deren Gesellschaftsvermögen beschränkt; Kommanditisten haften nur bis zur Hafteinlage.
Umwandlungsmöglichkeiten bestehen insbesondere durch Formwechsel in eine reine Kapitalgesellschaft oder durch Aufnahme weiterer Kommanditisten/Kapitalgeber. Bei Ausscheiden der Komplementär-GmbH droht die Auflösung der KG, sofern nicht rechtzeitig Ersatz gestellt wird

Öffnung der GmbH & Co. KG für Freiberufler

Durch die Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) können seit dem 1. Januar 2024 auch Angehörige freier Berufe die GmbH & Co. KG als Rechtsform wählen. Neben der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung steht Ihnen künftig eine weitere haftungsbeschränkte Personengesellschaftsform zur Verfügung. Im Vergleich hat die GmbH & Co. KG den Vorteil, dass die Haftung der Kommanditisten generell beschränkt ist. Bei der PartG mbB gilt die Haftungsbeschränkung nur für Schäden fehlender Berufshaftung. Voraussetzung für die Rechtsform der GmbH & Co. KG ist, dass das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt. Zu beachten ist dabei, dass damit unter anderem die etwaige Pflicht zur Entrichtung von Gewerbesteuer, die Pflicht, einen Jahresabschluss offenzulegen und die Insolvenzantragspflicht einhergeht.

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben werden bei der GmbH & Co. KG – wie bei jeder anderen KG auch - durch den Komplementär wahrgenommen. Komplementär ist hier nun eine GmbH, die als juristische Person ihrerseits durch ihre(n) Geschäftsführer als Vertretungsorgan handlungsfähig ist. Im Ergebnis ist also der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die KG tätig. Ein Effekt dieser Kombination von GmbH- und KG-Recht ist, dass auch eine gesellschaftsfremde dritte Person über die Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer eine KG leiten kann. Nach dem reinen KG-Recht wäre eine solche “Fremdorganschaft” nicht zulässig, das GmbH-Recht sieht diese Möglichkeit aber vor. Dieser Umstand ermöglicht es, dass auch die eigentlich nicht zur Vertretung der KG befugten Kommanditisten über eine Bestellung zu GmbH-Geschäftsführern die KG lenken können. Sind sie - wie häufig – auch gleichzeitig noch Gesellschafter der GmbH, können die Kommanditisten auf diese Weise eine umfassende Leitungsbefugnis in der gesamten GmbH & Co. KG sicherstellen

Haftung

Die Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter ist wie bei der KG: Der unbeschränkten Haftung der Komplementär-GmbH steht die beschränkte Haftung der Kommanditisten gegenüber. Die unternehmerischen Haftungsrisiken des Komplementärs sind der GmbH zugewiesen, deren Gesellschafter grundsätzlich nicht für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einstehen. Es besteht eine faktische Haftungsbeschränkung des Komplementärs. Um dies nach außen darzustellen, muss dies in der Firma der KG durch den Zusatz GmbH & Co. deutlich gemacht werden.

Jahresabschluss

Die GmbH & Co. KG ist eine so genannte Mischrechtsform, daher muss für beide Gesellschaften – einerseits die GmbH und andererseits die KG – jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden. Beide Jahresabschlüsse sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Praktische Tipps: Haftungsrisiken durch angemessene Kapitalausstattung der GmbH minimieren, Gesellschaftsverträge regelmäßig anpassen, insbesondere bei Gesellschafterwechsel, Firmenänderungen und Sitzverlegungen dem Handelsregister melden