Die GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Form der Kommanditgesellschaft (KG). Persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH. Sie ist gesetzlich nicht geregelt, aber durch Vertragsfreiheit möglich. Für die GmbH & Co. KG gelten hauptsächlich die Vorschriften der KG.

Gründung

Die Gründung der GmbH & Co. KG erfolgt wie die der KG durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen einer bereits bestehenden oder zu diesem Zweck gegründeten GmbH (Komplementär) und mindestens eines Kommanditisten. Da für die Gründung der "Komplementär-GmbH" auch ein Gesellschaftsvertrag notwendig ist, erfordert die Errichtung der GmbH & Co. KG den Abschluss von zwei Gesellschaftsverträgen, den der GmbH und den der KG. Die Firma der GmbH & Co. KG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern - Kommanditisten und Komplementären - zum Handelsregister anzumelden. Hat die Komplementär-GmbH ihren Sitz im Registerbezirk der GmbH & Co.KG ist zu beachten, dass sich die Firma der Komplementärs-GmbH hinreichend deutlich von der Firma der GmbH & Co. KG unterscheidet. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist dem Gewerbeamt anzuzeigen.

Öffnung der GmbH & Co. KG für Freiberufler

Durch die Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) können seit dem 1. Januar 2024 auch Angehörige freier Berufe die GmbH & Co. KG als Rechtsform wählen. Neben der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung steht Ihnen künftig eine weitere haftungsbeschränkte Personengesellschaftsform zur Verfügung. Im Vergleich hat die GmbH & Co. KG den Vorteil, dass die Haftung der Kommanditisten generell beschränkt ist. Bei der PartG mbB gilt die Haftungsbeschränkung nur für Schäden fehlender Berufshaftung. Voraussetzung für die Rechtsform der GmbH & Co. KG ist, dass das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt. Zu beachten ist dabei, dass damit unter anderem die etwaige Pflicht zur Entrichtung von Gewerbesteuer, die Pflicht, einen Jahresabschluss offenzulegen und die Insolvenzantragspflicht einhergeht.

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben werden bei der GmbH & Co. KG - wie bei jeder anderen KG auch - durch den Komplementär wahrgenommen. Komplementär ist hier nun eine GmbH, die als juristische Person ihrerseits durch ihre(n) Geschäftsführer als Vertretungsorgan handlungsfähig ist. Im Ergebnis ist also der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die KG tätig. Ein Effekt dieser Kombination von GmbH- und KG-Recht ist, dass auch eine gesellschaftsfremde dritte Person über die Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer eine KG leiten kann. Nach dem reinen KG-Recht wäre eine solche „Fremdorganschaft“ nicht zulässig, das GmbH-Recht sieht diese Möglichkeit aber vor. Dieser Umstand ermöglicht es, dass auch die eigentlich nicht zur Vertretung der KG befugten Kommanditisten über eine Bestellung zu GmbH-Geschäftsführern die KG lenken können. Sind sie - wie häufig - auch gleichzeitig noch Gesellschafter der GmbH, können die Kommanditisten auf diese Weise eine umfassende Leitungsbefugnis in der gesamten GmbH & Co. KG sicherstellen

Haftung

Die Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter ist wie bei der KG: Der unbeschränkten Haftung der Komplementär-GmbH steht die beschränkte Haftung der Kommanditisten gegenüber. Die unternehmerischen Haftungsrisiken des Komplementärs sind der GmbH zugewiesen, deren Gesellschafter grundsätzlich nicht für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einstehen. Es besteht eine faktische Haftungsbeschränkung des Komplementärs. Um dies nach außen darzustellen, muss dies in der Firma der KG durch den Zusatz GmbH & Co. deutlich gemacht werden.

Jahresabschluss

Die GmbH & Co. KG ist eine so genannte Mischrechtsform, daher muss für beide Gesellschaften – einerseits die GmbH und andererseits die KG – jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden. Beide Jahresabschlüsse sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Auflösung und Liquidation

Für KG und GmbH gelten die jeweiligen gesetzlichen Auflösungsgründe, insbesondere kann die Auflösung der jeweiligen Gesellschaft durch Beschluss der zugehörigen Gesellschafter herbeigeführt werden. Sowohl für die KG als auch die Komplementär-GmbH gilt jedoch, dass die Auflösung der einen Gesellschaft nicht automatisch auch die Auflösung der anderen Gesellschaft zur Folge hat.
Vor- und Nachteile im Überblick
Vorteile:
  • faktische Begrenzung der Haftung des Komplementärs aufgrund seiner Rechtsform
  • Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch Kommanditisten oder durch eine fremde Person möglich
Nachteile:
  • rechtlich komplizierte Konstruktion
  • Kosten und Formalitäten für die Errichtung der Komplementär-GmbH
  • negatives Image durch große Insolvenzanfälligkeit