Strengere Anforderungen an "Green Claims" – was Kleingewerbetreibende jetzt beachten müssen
Ab dem 27. September 2026 gelten durch die EmpCo‑Richtlinie strengere UWG‑Regeln für Umweltwerbung. Besonders Kleingewerbetreibende müssen Umweltversprechen künftig eindeutig belegen und transparent machen, um Abmahnrisiken zu vermeiden
Allgemeine Umweltaussagen nur mit belastbarem Nachweis
Unkonkrete Begriffe wie “umweltfreundlich”, ”nachhaltig“ oder “klimafreundlich” sind künftig nur noch zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung vorliegt.
Beispiel:
Ein kleiner Online-Shop beschreibt seine Kerzen als “umweltfreundlich”. Ohne anerkannte Zertifizierung oder wissenschaftlichen Nachweis ist diese Aussage künftig unzulässig.
Ein kleiner Online-Shop beschreibt seine Kerzen als “umweltfreundlich”. Ohne anerkannte Zertifizierung oder wissenschaftlichen Nachweis ist diese Aussage künftig unzulässig.
Nutzung eigener oder nicht geprüfter Siegel verboten
Nur noch Nachhaltigkeitssiegel mit einem unabhängigen Zertifizierungssystem dürfen verwendet werden.
Beispiel:
Ein lokaler Händler für Naturkosmetik verwendet ein selbst erstelltes Label wie "Eco Quality“, ohne Zertifizierung.
Ein lokaler Händler für Naturkosmetik verwendet ein selbst erstelltes Label wie "Eco Quality“, ohne Zertifizierung.
Zukunftsaussagen nur mit überprüfbarem Umsetzungsplan
Aussagen wie "CO₂ neutral bis 2030“ sind nur noch erlaubt, wenn ein realistischer, detaillierter Plan veröffentlicht ist und Fortschritte transparent dokumentiert werden.
Beispiel:
Ein Fahrradgeschäft wirbt: "Wir werden bis 2030 komplett klimaneutral.“ Ohne öffentlich einsehbaren Maßnahmenplan wird diese Aussage rechtswidrig.
Ein Fahrradgeschäft wirbt: "Wir werden bis 2030 komplett klimaneutral.“ Ohne öffentlich einsehbaren Maßnahmenplan wird diese Aussage rechtswidrig.
Kompensationsbasierte Aussagen ("klimaneutral“) sind kritisch
Aussagen, die allein auf CO₂ Kompensation beruhen, wie "klimaneutral“, sind künftig unzulässig
Beispiel:
Ein Café schreibt: "Unsere Lieferungen sind klimaneutral dank CO₂ Ausgleich.“
Diese Aussage ist nicht mehr zulässig, da reine Kompensation keine ausreichende Umweltleistung darstellt.
Ein Café schreibt: "Unsere Lieferungen sind klimaneutral dank CO₂ Ausgleich.“
Diese Aussage ist nicht mehr zulässig, da reine Kompensation keine ausreichende Umweltleistung darstellt.
Nachweise müssen für Verbraucher direkt zugänglich sein
Unternehmen müssen Nachweise direkt in der Werbung oder per QR-Code bereitstellen
Beispiel:
Ein Unverpacktladen wirbt: "Unsere Verpackungen bestehen aus recyceltem Material.“ Künftig müssen Zertifikate oder Materialdaten jederzeit abrufbar sein.
Ein Unverpacktladen wirbt: "Unsere Verpackungen bestehen aus recyceltem Material.“ Künftig müssen Zertifikate oder Materialdaten jederzeit abrufbar sein.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen finden sich unter Green Claims- Nachweispflicht für Umweltwerbung.
Im Augusttermin unseres Dialogformats “Recht leicht” beschäftigen wir uns ebenfalls mit den Auswirkungen der EmpCo-Richtlinie.
