Die häufigsten Fragen zur Steuererklärung

Was ist eine Steueranmeldung? Welches Finanzamt ist zuständig? Wie lange muss ich meine Unterlagen aufbewahren? Wir haben die Antworten.

An welche abgabenrechtlichen Kriterien knüpft eine Steuerpflicht in Deutschland an?

Bei natürlichen Personen (und damit auch bei Personengesellschaften) ist maßgeblich, wo sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegen diese im Inland, so sind sie nach § 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (siehe „Einkommensteuer”).
Der Wohnsitz ist gemäß § 8 Abgabenordnung (AO) dort, wo die Person eine Wohnung „unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.”
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 9 AO dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies ist jedenfalls bei einem Inlandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten gegeben, wobei kürzere Unterbrechungen unerheblich sind. Aber auch bei etwas kürzeren Inlandsaufenthalten ist dieses Merkmal anhand eines Kommentars zu überprüfen.
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Einkommensteuergesetz (EStG) haben (Einzelheiten siehe „Einkommensteuer”)).
Bei Kapitalgesellschaften ist gemäß § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) für eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland entscheidend, ob sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung (§ 10 AO) und der Sitz ist an dem Ort, den die Gesellschaft in ihrem Gesellschaftsvertrag bestimmt hat (§ 11 AO).
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist eine Kapitalgesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat, mit ihren inländischen Einkünften.

Welches Finanzamt ist örtlich zuständig?

Für die Einkommensteuer von natürlichen Personen ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig (§ 19 AO). Hat die natürliche Person ein Unternehmen, so ist für die gesonderten Feststellungen (z. B. der Einkünfte aus Gewerbebetrieb) das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung, hilfsweise eine Betriebsstätte befindet (sog. Betriebsfinanzamt). Für die Körperschaftssteuer der Kapitalgesellschaften ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung, hilfsweise der Sitz bzw. der Vermögensschwerpunkt befindet (§ 20 AO). Für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder überwiegend betreibt (§ 21 AO). Für die gesonderten Feststellungen gilt § 18 i. V. m. § 180 AO. So ist z.B. für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften das Betriebsfinanzamt zuständig. Betriebstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmen dient. Was hierzu insbesondere gehört, ist in § 12 Abs. 2 AO aufgelistet.
Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus §§ 17 ff. AO und hier insbesondere aus § 18 i. V. m. § 180 AO! Aus § 20a AO ergeben sich für ausländische Unternehmen zentrale Zuständigkeiten einzelner deutscher Finanzämter.

Muss sich ein Unternehmer bei Betriebseröffnung steuerlich anmelden?

Wenn jemand einen gewerblichen Betrieb eröffnet, muss er dies dem zuständigen Wirtschafts- und Gewerbeamt auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzeigen (§ 138 Abs. 1). Grundsätzlich reicht diese Anmeldung des Gewerbebetriebs aus. Denn dieses Amt unterrichtet das zuständige Finanzamt von der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Sicherheitshalber und zur Beschleunigung des Verfahrens sollte sich der Unternehmer aber auch mit dem zuständigen Finanzamt direkt in Verbindung setzen (§ 138 Abs.1). (In Sonderfällen - z. B. § 139 AO - ist eine unmittelbare Anmeldung beim zuständigen Finanzamt auch gesetzlich vorgesehen.) Der Unternehmer erhält daraufhin vom Finanzamt einen Fragebogen, in dem verschiedene Daten abgefragt werden, die für eine zutreffende Besteuerung erforderlich sind. Neben den persönlichen Daten müssen erste Angaben zum Unternehmen, z. B. über die Rechtsform, das Eröffnungsdatum, den geschätzten Gewinn und Umsatz des Betriebes, gemacht werden. Auf Grund der Angaben in dem Fragebogen teilt das Finanzamt dem Unternehmer/Unternehmen sodann eine Steuernummer zu. Gegebenenfalls werden vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer festgesetzt. Da das Geschäftsergebnis des ersten Wirtschaftsjahres jedoch nur selten positiv sein wird, sind Vorauszahlungen in der Regel zunächst nicht zu leisten.

Welche steuerlichen Mitwirkungspflichten hat ein Unternehmer gegenüber dem Finanzamt?

Der Unternehmer ist gemäß § 90 AO verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Er kommt dieser Verpflichtung insbesondere dadurch nach, dass er die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu offenlegt und die ihm bekannten Beweismittel angibt. Erweiterte Mitwirkungspflichten bestehen, wenn es sich um Auslandssachverhalte handelt, denn in diesen Fällen fehlen dem Finanzamt die Hoheitsbefugnisse, um den Sachverhalt aufzuklären. Besondere Mitwirkungspflichten können sich auch aus dem Außensteuerrecht ergeben.
Im Besteuerungsverfahren sind jedoch nach § 393 AO Zwangsmittel (§ 328 AO) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit zu belasten. Außerdem sind die Auskunftsverweigerungsrechte der Angehörigen des Steuerpflichtigen und bestimmter Berufsgruppen sowie die Möglichkeit der Verweigerung wegen Selbstbelastung zu beachten (§§ 101 ff AO).
Neben diesen allgemeinen Mitwirkungspflichten ist die bedeutsamste Pflicht wohl die Pflicht zur Steuererklärung; Einzelheiten sind bei den einzelnen Steuerarten dargestellt. Im übrigen sind noch folgende Pflichten zu nennen:
  • Anzeigepflichten, wie z. B. das Anzeigen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, (§§137, 138 AO), siehe oben
  • Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§§ 140 f AO), siehe unten
  • Aufbewahrungspflichten zur Beweissicherung (§§146 ff AO), siehe unten
  • Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach bestem Wissen und Gewissen (§93 Abs. 1 AO); das gilt auch für Dritte, wenn die Ermittlung beim Steuerpflichtigen selbst keinen Erfolg mehr versprechen
  • Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden, sofern diese für die Besteuerung erforderlich sind (§ 97 AO); auch hier können Dritte in die Pflicht genommen werden
  • Verpflichtung zur Duldung des Betretens von Grundstücken und Räumen durch die Finanzverwaltung, soweit dies für die Besteuerung erforderlich ist (§ 99 AO)

Was passiert bei Nichtbeachtung der steuerlichen Pflichten?

Das Finanzamt hat die verschiedensten Mittel, den Steuerpflichtigen zur Einhaltung seiner steuerlichen Pflichten zu bewegen.
Generell hat der Staat die Möglichkeit, Zwangsmittel einzusetzen, um den Steuerpflichtigen zu einen Tun, Dulden oder Unterlassen zu bringen (§§ 328 bis 335 AO). Zwangsmittel sind Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang. Notwendig ist dabei, dass die Finanzbehörde einen entsprechen Verwaltungsakt mit einer Handlungsaufforderung erlässt sowie das Zwangsmittel schriftlich unter Fristsetzung androht. Ist diese Frist abgelaufen, kann das Finanzamt das Zwangsmittel festsetzen. Da die Finanzbehörden verpflichtet sind, das Zwangsmittel einzusetzen, das den Steuerpflichtigen am wenigsten belastet, ist es das Zwangsgeld, das in der Praxis am häufigsten vorkommt. In § 329 AO ist bestimmt, dass das einzelne Zwangsgeld 25.000 Euro nicht übersteigen darf.
Andere Konsequenzen, die den Steuerpflichtigen treffen (können), wenn er seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, sind weiter unten erläutert. Es sind dies im einzelnen:
  • Schätzung
  • Säumniszuschlag
  • Verspätungszuschlag
  • Zinsen.

Welche Unternehmer sind buchführungspflichtig?

Buchführung dient als Informationsquelle über das Unternehmen. Das Führen von Büchern und Aufzeichnungen verursacht zwar Aufwand, es ist jedoch für die Erfolgskontrolle Ihres Unternehmens eine notwendige Voraussetzung. Nur anhand geeigneter Aufzeichnungen kann man sich einen Überblick über die aktuelle Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens verschaffen. Nicht alle Unternehmer sind zur Buchführung verpflichtet. Bei Gewerbetreibenden mit geringem Geschäftsumfang genügen einfache Grundaufzeichnungen.
Alle Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) sind unabhängig von einer Eintragung ins Handelsregister nach Handelsrecht verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen (§ 238 HGB). Von der Buchführungspflicht sind lediglich diejenigen Gewerbetreibenden ausgenommen, deren Betrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (vergleiche § 1 Abs. 2 HBG).
Alle Unternehmen in der Rechtsform einer OHG, KG, GmbH und AG sind buchführungspflichtig, denn sie sind bereits kraft ihrer Rechtsform Kaufleute.
Ins Handelsregister eingetragene Kaufleute sind nach dem HGB zur Führung von Büchern verpflichtet. Für das Steuerrecht hat dies insofern Bedeutung, dass alle die nach anderen Gesetzen zur Buchführung verpflichtet sind, auch zum Zwecke der Besteuerung buchführungspflichtig sind. Die Verpflichtung zur Buchführung beginnt mit dem ersten Geschäftsvorfall nach Aufnahme des Handelsgewerbes. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Buchführungspflicht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages.
Ausnahme: Einzelkaufleute, die die Schwellenwerte von 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Leider gilt dies nicht für Personenhandelsgesellschaften. Diese müssen weiterhin ab dem ersten Euro bilanzieren.
Gewerbliche Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind nach steuer-rechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung nur dann verpflichtet, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Umsatz mehr als 600.000 Euro oder
  • Gewinn mehr als 60.000 Euro.
Wer zur Buchführung verpflichtet ist, ermittelt den Gewinn durch sogenannte Betriebsvermögens-vergleiche, das heißt durch Erstellung einer Eröffnungsbilanz zu Beginn des Gewerbes und in der Folgezeit dann durch Gegenüberstellung des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Dies erfolgt aufgrund einer Bestandsaufnahme (Inventur), sowie der Aufstellung einer Vermögensübersicht (Bestandsverzeichnis, Inventar, Bilanz), die zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss des Unternehmens bildet. Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr ist in der Regel das Kalenderjahr. Im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen.
Spezielle Gliederungsvorschriften für die Bilanz gibt es lediglich für Kapitalgesellschaften. Üblicherweise richten sich allerdings auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften nach dem Grundbilanzschema des § 266 HGB.
Die Kleingewerbetreibenden, die wegen ihres geringen Geschäftsumfanges nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen und die die genannte Umsatz- und Gewinnschwelle nicht überschreiten, müssen lediglich eine sog. Einnahme-Überschussrechnung machen. Hierbei wird der Gewinn in vereinfachter Form als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Als Grundlage dienen einfache Aufzeichnungen, mittels derer im Laufe des Jahres alle zugeflossenen Einnahmen bzw. abgeflossenen Ausgaben erfasst wurden. Ein Journal, in dem in mehreren Spalten Einnahmen und Ausgaben nach zeitlichen und sachlichen Gesichtspunkten geordnet werden können (z. B. eine Spalte für Wareneinkäufe, eine andere für Pkw-Kosten, eine dritte für Miet- und Bürokosten usw.), ist dabei sehr hilfreich und erleichtert auch den Überblick über die Geschäftsentwicklung. Außerdem wird sich das Finanzamt nicht mit einem einzigen Posten "Betriebsausgaben" in Ihrer Einnahme-Überschussrechnung begnügen, sondern eine Aufgliederung nach Kostengruppen verlangen. Eine klare Gliederung der Einnahmen und Ausgaben kann daher arbeitsaufwendige Rückfragen des Finanzamtes ersparen. Für umsatzsteuerliche Zwecke müssen ohnehin die vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte, getrennt nach Steuersätzen, festgehalten werden.
Es gilt grundsätzlich das sog. Zufluss-/Abflussprinzip; d. h. Einnahmen werden im Jahr des Zahlungszuflusses, Ausgaben im Jahr des Zahlungsabflusses berücksichtigt. Eine Ausnahme hiervon macht lediglich die Anschaffung von Anlagegütern. Hier sind die Abschreibungsregeln zu beachten. Zu berücksichtigen sind allerdings nur solche Anlagegüter, die zu mehr als 50 Prozent eigenbetrieblich genutzt werden (notwendiges Betriebsvermögen). Gewillkürtes Betriebsvermögen ist bei der Einnahme-Überschussrechnung nicht möglich.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Unternehmen verpflichtet, ihre Jahressteuererklärung auf dem elektronischen Wege an das Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt auch für die Anlage EÜR. Bei Unternehmen mit einem Umsatz unter 17.500 Euro wurde es bis zum Veranlagungszeitraum 2017 seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des amtlichen Vordrucks weiterhin eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wurde. Insoweit wurde auch auf die elektronische Übermittlung verzichtet.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 müssen auch Kleinunternehmer die standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit elektronischer Authentifizierung an das Finanzamt übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen auf die elektronische Übermittlung verzichten.

Welche Belege und Unterlagen müssen wie lange für das Finanzamt aufbewahrt werden?

Es gelten die Regelungen des § 147 AO. Danach sind folgende Unterlagen geordnet aufzubewahren:
  • Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Bilanzen sowie für die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen wie z. B. Vermerke und Erläuterungen zu den Umbuchungen anlässlich eines Jahresabschlusses;
    Buchungsbelege
    - Aufbewahrungsfrist zehn Jahre, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind
  • die empfangenen Handels- und Geschäftsbriefe und Wiedergaben der abgesandten Briefe;
    sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind
    - Aufbewahrungsfrist sechs Jahre, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind
Die Aufbewahrungspflicht beginnt immer mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in die Unterlage erfolgt ist. Bei Geschäfts- und Handelsbriefen zählt das Jahr des Zu- bzw. Abgangs und bei Verträgen das Jahr des Vertragsendes.
Die Aufbewahrungsfristen können sich verlängern, wenn die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist z. B. bei begonnener Außenprüfung, vorläufiger Steuerfestsetzung nach § 165 Abgabenordnung oder bei anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen.

Wie müssen diese Unterlagen aufbewahrt werden?

Eröffnungsbilanzen, Jahres- und Konzernabschlüsse müssen im Original aufbewahrt werden. Alle übrigen Bücher, Unterlagen, Geschäftsbriefe, etc. können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, sofern dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. Dabei müssen die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original gewährleistet sein und eine jederzeitige Verfügbarkeit, Lesbarkeit und insbesondere bei Datenträgern maschinelle Auswertbarkeit sichergestellt sein (§147 AO).

Was ist eine Steuererklärung?

Die Steuererklärung (§§ 149-153 AO) enthält Wissenserklärungen (z.B. Höhe der Einnahmen) und Willenserklärungen (Ausübung von Wahlrechten, z. B. § 10 Abs. 4, § 26 Abs. 2 AO). Eine Bevollmächtigung für die Abgabe von Willenserklärungen ist möglich, §§ 164 ff BGB, § 80 AO.
Steuererklärungen müssen in deutscher Sprache (§ 87 AO) und „nach” amtlichem Vordruck (§ 150 AO) abgegeben werden. Deshalb dürfen auch Kopien und Privatvordrucke, die mit den amtlichen Formularen übereinstimmen, verwendet werden. Bei Formverstößen liegt keine Steuererklärung vor. Dadurch können Fristen versäumt werden!
Eine Erklärungspflicht besteht, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (z.B. §§ 56 bis 59 EStDV, § 18 Abs. 1 und 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 149 AO). Eine Erklärungspflicht besteht ebenfalls, wenn eine besondere Aufforderung durch die Finanzbehörde an den Steuerpflichtigen nach § 149 Abs. 1 AO erfolgt. Dies kann durch Übersenden eine Steuererklärung, durch öffentliche Bekanntmachung oder durch einen anderen einspruchsfähigen Ermessensverwaltungsakt geschehen.

Was ist eine Steueranmeldung?

Um das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, hat der Steuerpflichtige in bestimmten Fällen (z. B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer) die Steuer in der Erklärung selbst zu berechnen und anzumelden, § 150 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 167 Abs. 1 AO. Diese Anmeldung wirkt mit Eingang beim Finanzamt wie eine Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (siehe unten), § 168 Satz 1 AO. Auch Steueranmeldungen sind Steuererklärungen.
Typische Steueranmeldungen sind:
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Abs.1UStG)
  • Umsatzsteuer-Jahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG)
  • Lohnsteueranmeldung (§ 41 a Abs.1 EStG)
  • Kapitalertragssteueranmeldung (§ 45 a EStG)
Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2021: Das vom BMF bekannt gegebene Vordruckmuster gilt für die Anmeldungs-Zeiträume ab 2021. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung von Vordrucken maßgeblich, welche mit Hilfe von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden.
Führt die Anmeldung zu einer Herabsetzung der bisherigen Steuer oder zu einer Vergütung, so liegt erst mit Zustimmung des Finanzamtes eine Steuerfestsetzung vor, § 168 Satz 2 AO). Diese Zustimmung kann formlos, z. B. durch Überweisung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages erfolgen, § 168 Satz 3 AO.
Trotz des Vorliegens einer Anmeldung ist die Festsetzung durch Bescheid erforderlich, wenn das Finanzamt einen abweichenden Betrag festsetzen will, § 167 Abs.1 Satz 1 AO.

Welche Fristen sind zu beachten?

Gesetzliche Fristen ergeben sich aus § 149 AO bei der Abgabe von Steuererklärungen und aus § 355 AO hinsichtlich der Einspruchsfrist.
Behördliche Fristen werden vom Finanzamt festgelegt, so zum Beispiel Fristen zur Vorlage von Belegen oder Stundungsfristen.
Soweit die einzelnen Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben, § 149 Abs. 2 AO. So muss also eine Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2000 bis zum 31. Mai 2001 abgegeben werden. Diese Frist kann verlängert werden.
Die Berechnung von Fristen richtet sich nach § 108 AO iVm §§ 187-193 BGB.
Ereignisfristen knüpfen an das Ereignis an, z. B. die Bekanntgabe des Steuerbescheides.
  • Jahres- und Monatsfristen enden mit Ablauf des Tages, der die gleiche Zahl trägt, wie der Ereignistag.
  • Wochenfristen enden mit Ablauf des Tages, der den gleichen Namen trägt wie der Ereignistag
  • Tagesfristen enden mit Ablauf des letzten Tages der Frist.
Beginnfristen knüpfen an den Beginn eines Tages an. Der Anfangstag wird mitgerechnet.
  • Jahres-, Monats- und Wochenfristen enden mit Ablauf des Tages, der die gleiche Zahl/Bezeichnung trägt, wie der Anfangstag
  • Tagesfristen enden mit Ablauf des letzten Tages der Frist.

Was ist ein Verspätungszuschlag?

Bei dem Verspätungszuschlag handelt es sich um ein Druckmittel (ohne Strafcharakter), das bei verspätetem Einreichen von Steuererklärungen, Steueranmeldungen und Erklärungen zu gesonderten Feststellungen zukünftig den rechtzeitigen Eingang sichern soll. Er muss durch schriftlichen Steuerverwaltungsakt nach § 118 AO festgesetzt werden. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die beeinflusst wird durch
  • die Dauer der Fristüberschreitung
  • den Vorteilen, die die verspätete Abgabe für den Steuerpflichtigen hat
  • der bisher dokumentierten Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen
  • der Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruches
  • das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 152 AO. Gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist ein Einspruch gemäß § 347 AO statthaft.

Was bedeutet eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen?

Wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, so hat sie sie zu schätzen, § 162 AO. Meistens sind dies Fälle, in denen der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, indem er z. B. seine Steuererklärung unvollständig oder gar nicht abgibt, bzw. auf Nachfrage des Finanzamtes zu einzelnen Sachverhalten keine Auskunft gibt.
Im Rahmen der Schätzung haben die Steuerbehörden alle Umstände zu berücksichtigen, um der Wirklichkeit möglichst nahe zu kommen. Die Finanzverwaltung kann als Anhaltspunkte für eine Schätzung entweder den sog. inneren Betriebsvergleich heranziehen, der sich auf Daten wie Vorjahresergebnisse, Umsätze u. ä. stützt, oder sie legt Richtsätze aufgrund von Branchenerfahrungswerten zugrunde (äußerer Betriebsvergleich). Es ist zulässig und wird auch in der Praxis überwiegend so gehandhabt, dass die Behörde sog. Unsicherheitszuschläge zu Lasten des Steuerpflichtigen vornimmt. Nicht zulässig ist es dagegen, Strafschätzungen durchzuführen. Dennoch ist es jedem Steuerpflichtigen anzuraten, seine Mitwirkungspflichten ausreichend zu erfüllen, da eine Schätzung tendenziell zu Lasten des Steuerpflichtigen geht und außerdem trotz Schätzung die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung bleibt.

Sind Fristverlängerungen möglich?

Das Gesetz unterscheidet behördliche und gesetzliche Fristen.
Behördliche Fristen werden durch die Behörden festgesetzt, wie z. B. die Frist zur Auskunftserteilung und Vorlage von Urkunden oder der Zeitraum einer Stundung gemäß § 222 AO. Die behördlichen Fristen sind stets verlängerbar durch die Behörde. Sind die Fristen bereits abgelaufen, können sie auch rückwirkend verlängert werden. Ob die Finanzbehörde eine Frist verlängert, steht jedoch in ihrem Ermessen.
Bei den gesetzlichen Fristen ist die Dauer oder das Ende der Frist im Gesetz festgelegt, wie z. B. bei Steuererklärungsfristen Festsetzungsfristen, bei der Verjährung u. ä. Bei den gesetzlichen Fristen sind nur die Fristen zur Einreichung der Steuererklärung wie die behördlichen Fristen verlängerbar. Gesetzliche Zahlungsfristen können durch die Stundung (§ 222 AO) oder die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO) –wenn auch u. U. mit der Konsequenz der Verzinsung- verlängert werden. Bei allen gesetzlichen Fristen, unabhängig davon, ob sie verlängerbar sind oder nicht, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO möglich.

Was bedeutet “Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” und wie funktioniert es?

Unter bestimmten Voraussetzungen wird bei Versäumnis einer Ausschlussfrist Nachsicht gewährt. Die Wiedereinsetzung ist keine Fristverlängerung im eigentlichen Sinne, sondern der Betroffene wird so behandelt, als habe er die Frist doch eingehalten. Diese Möglichkeit besteht sowohl nach der Abgabenordnung (§ 110 AO) als auch nach der Finanzgerichtsordnung (§ 56 FGO).
Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
  • Versäumnis einer gesetzlichen Frist
  • Verhinderung des Steuerpflichtigen
    Das bedeutet, dass es dem Steuerpflichtigen wegen äußerer Umstände oder aus persönlichen Gründen nicht möglich war, die Frist zu wahren. Dabei macht die Ausnutzung einer Frist bis zu deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht unmöglich; der zur Fristwahrung Verpflichtete muss aber alle Vorkehrungen dahingehend getroffen haben, dass die Frist normalerweise eingehalten werden konnte; bei Steuerberatern geschieht dies z. B. durch die Einrichtung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation.
  • Kein Verschulden
    Eine Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige alles getan hat, was objektiv einem gewissenhaften Beteiligten nach den Umständen zuzumuten war, um die Frist einzuhalten. Das Verschulden eines (gesetzlichen oder vertraglichen) Vertreters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet. Arbeitsüberlastung ist keine, schwere Krankheit dagegen schon ein Wiedereinsetzungsgrund.
  • Antrag
    Der Steuerpflichtige muss innerhalb eines Monats (Achtung: bei § 56 Finanzgerichtsordnung (FGO) zwei Wochen) nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Eine wörtliche Verwendung dieses Begriffes ist aber nicht notwendig. Die Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis sind glaubhaft zu machen; dies bedeutet, dass die Gründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden.
    Im Interesse des Rechtsfriedens kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist gestellt werden. Eine Ausnahme gilt nur bei höherer Gewalt, z. B. Naturkatastrophen und Krieg.
  • Nachholen der versäumten Handlung innerhalb der o. g. Monatsfrist
    Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat. Die Wiedereinsetzung ist keine Ermessensentscheidung; bei Vorliegen der Voraussetzungen ist sie zu gewähren. Die Entscheidung, ob Wiedereinsetzung gewährt oder versagt wird, ist keine selbständige, mit einem Rechtsmittel angreifbare Entscheidung der Behörde. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, so wird der Steuerpflichtige so behandelt, als habe er die Frist eingehalten. Wird sie verweigert, verbleibt es bei den nachteiligen Folgen der Versäumnis: wird z. B. ein nicht fristgerecht eingereichter Antrag auf Erstattung abgelehnt, ist gegen diesen Ablehnungsbescheid dann das Rechtsmittel des Einspruchs (§ 347 AO) möglich, wenn auch nicht sehr erfolgversprechend.

Was bedeutet der Steuerbescheid?

Mit einem Steuerbescheid setzt das Finanzamt aufgrund der ermittelten Besteuerungsgrundlagen die Steuer fest.
Gemäß § 157 AO erfolgen Steuerbescheide schriftlich (sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist) und müssen den Steuerschuldner sowie die festgesetzte Steuer nach Art und Höhe eindeutig bezeichnen. Außerdem müssen sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.
Zu den Steuerbescheiden zählen auch Freistellungsbescheide (ganz oder teilweise Freistellung von der Steuer) und Nichtveranlagungsbescheide (Ablehnung von Anträgen auf Steuerfestsetzung).
Nach Ablauf der Einspruchsfrist (ein Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, § 355 AO) werden Bescheide bestandskräftig, können also in der Regel nicht mehr angefochten werden!

Was ist ein Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung?

So lange ein Steuerfall noch nicht abschließend geprüft ist, kann die Steuerbehörde zur Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens eine Steuerfestsetzung „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung” durchführen (§ 164 (AO). Der Vorbehalt der Nachprüfung erstreckt sich auf den Steuerfall als Ganzes. Er hat zwar alle Wirkungen einer endgültigen Steuerfestsetzung, lässt aber offen, dass die Steuerfestsetzung jederzeit zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden kann.
Die Finanzämter können den Vorbehalt mit einem Aufhebungsbescheid aufheben und zwar entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen. Nach einer Außenprüfung muss der Vorbehalt zwingend aufgehoben werden, wenn sich keine Änderungen zu der Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeben. Außerdem entfällt der Vorbehalt mit Ablauf der Festsetzungsfrist (4 Jahre) ohne Nachprüfung oder Mitteilung an den Steuerpflichtigen.
Im wesentlichen gibt es folgende Arten von Bescheiden unter Vorbehalt:
- kraft ausdrücklichen Vermerks (=behördliche Vorbehalte, § 164 Abs. 1 Satz 1 AO)
- kraft Gesetzes, d.h. ohne besonderen Vermerk:
  • Vorauszahlungsbescheide (§ 164 AO)
  • Steueranmeldungen (§ 168 AO)
  • Eintragungen des Familienstandes, der Steuerklasse, der Kinderzahl auf der Lohnsteuerkarte (§ 39 Abs. 3b EStG)
  • Eintragungen von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte (§ 39a Abs. 4 EStG).
Kein Vorbehalt ist möglich bei:
  • Haftungsbescheiden
  • Festsetzung von Zwangsgeldern
  • Verspätungszuschlägen.
Der Steuerpflichtige kann nicht den Vorbehalt gesondert anfechten, da dieser eine sog. unselbständige Nebenbestimmung zu dem Steuerbescheid ist. Er muss die Vorbehaltsfestsetzung als Ganzes mit einem Einspruch (§ 347 AO) anfechten.

Was ist eine vorläufige Steuerfestsetzung?

Ein anderer Fall der nicht endgültigen Steuerfestsetzung ist die in § 165 AO geregelte vorläufige Steuerfestsetzung. Im Gegensatz zur Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bezieht sie sich die vorläufige Steuerfestsetzung nur auf einen bestimmte Aspekt und nicht auf den gesamten Steuerfall. Eine vorläufige Steuerfestsetzung wird immer dann gewählt, wenn für das Finanzamt in einzelnen Punkten noch Unklarheiten in Bezug auf den Sachverhalt bestehen. Insoweit tritt weder für den Steuerpflichtigen noch für die Steuerbehörde eine endgültige Bindung ein, so dass die Steuerfestsetzung sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann. Die davon nicht betroffene Steuerfestsetzung wird demgegenüber bestandskräftig. Die Finanzbehörde muss den Grund und den Umfang der Ungewissheit in dem Bescheid möglichst genau angeben. Ist dieser Vorläufigkeitsvermerk als Nebenbestimmung nicht hinreichen bestimmt, so ist er unwirksam und der Steuerbescheid damit insgesamt endgültig.
Neben der Ungewissheit in tatsächlicher Hinsicht kann die Finanzbehörde auch bei Unsicherheiten über die Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Regelungen von dem Vorläufigkeitsvermerk Gebrauch machen. Verfassungsrechtliche Zweifel an einem in dem Einzelfall relevanten Steuergesetz rechtfertigen jedoch nur dann eine vorläufige Steuerfestsetzung, wenn dieselbe Frage bereits Gegenstand eines Musterverfahrens beim Europäischen Gerichtshof, beim Bundesverfassungsgericht oder bei einem obersten Bundesgericht ist. Die vorläufige Steuerfestsetzung hält damit die Steuerfälle partiell offen und hilft somit zahlreiche Einsprüche zu vermeiden.
Eine Änderungsmöglichkeit besteht beim Vorläufigkeitsvermerk bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist. Diese läuft grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Finanzbehörde vom Wegfall der tatsächlichen Ungewissheit ab. Handelt es sich um Fälle der „rechtlichen Ungewissheit”, beträgt die Ablaufhemmung zwei Jahre, damit die Finanzbehörde für die Umsetzung der eventuell gegebenen neuen Rechtslage genügend Zeit hat (§171 Abs. 8 AO).
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 165 AO.

Was bedeutet Festsetzungsfrist?

Steuern sind innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist vom Finanzamt festzusetzen (§ 169 Abs. 1 AO). Nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt der Steueranspruch durch Verjährung.
Die Festsetzungsfrist beträgt für Zölle und Verbrauchssteuern ein Jahr, für alle übrigen Steuern vier Jahre. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre.
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Wenn eine Steuererklärung oder Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, beginnt die Festsetzungsfrist hingegen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese eingereicht bzw. wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Steuerentstehung folgt (§ 170 Abs. 2 AO).
Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf der Fristen, kann jedoch wegen höherer Gewalt, Beginn einer Außenprüfung oder Steuerfahndung, einer vorläufigen Festsetzung oder Aussetzung der Steuerfestsetzung ausgesetzt werden (§ 171 AO).

Wie kann ein Steuerbescheid geändert werden?

Steuerbescheide werden mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Die Finanzämter sind an die Inhalte der Bescheide gebunden (Ausnahme: vorläufige oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerbescheide). Nach Ablauf der Einspruchsfrist werden Bescheide bestandskräftig.
Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können Steuerpflichtige mit einem Einspruch (§§ 347 ff AO) eine Überprüfung ihres Bescheides erwirken, siehe unten.
Nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen bzw. wenn dadurch seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird, darf die Behörde zu seinen Ungunsten einen Steuerbescheid ändern, der andere Steuern als Zölle und Verbrauchssteuern betrifft; zugunsten des Steuerpflichtigen gilt dies nur dann, wenn er vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft (§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO).
Ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen können Sie dann innerhalb der Festsetzungsfrist nur noch berichtigt werden, soweit dies die Korrekturvorschriften zulassen:
  • Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 129 AO) wie Schreibfehler, Rechenfehler und anderen Fehler, bei denen ein Rechtsirrtum ausgeschlossen ist
  • Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 AO) oder eines vorläufigen Steuerbescheids (§ 165 Abs. 2 AO) zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen
  • Wenn der Steuerbescheid Zölle oder Verbrauchssteuern betrifft (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 AO)
  • Aufhebung oder Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2b,c AO, wenn der Steuerbescheid von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen oder durch unlautere Mittel, arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung erwirkt wurde. Die Korrektur darf nicht über den Antrag oder die Zustimmung des Steuerpflichtigen hinausgehen.
  • Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zuungunsten des Steuerpflichtigen wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die nachträglich bekannt werden
  • Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zugunsten des Steuerpflichtigen wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die nachträglich bekannt werden, wenn den Steuerpflichtigen hieran kein grobes Verschulden trifft; das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem (un)mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO stehen
  • Steuerbescheide, die auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, können nach § 173 Abs. 2 AO nur bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§378 AO) aufgehoben oder geändert werden
  • Aufhebung oder Änderung eines fehlerhaften Steuerbescheids bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen (§ 174 AO); weitere Voraussetzung siehe dort
  • Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Folgebescheides nach Änderung eines Grundlagenbescheides zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO)
  • Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides wegen eines Ereignisses mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO)
  • § 176 AO ist keine selbständige Änderungsvorschrift, sondern dient dem Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen bei einer Änderung gemäß § 172 AO
  • auch § 177 AO ist keine selbständige Änderungsvorschrift, sondern setzt immer eine andere Änderungsvorschrift voraus, bei der dann die materiellen Fehler mit zu berichtigen sind.
  • Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO).

Wie ist das Verfahren der Bezahlung?

Zahlungen sind an die zuständige Finanzkasse zu entrichten; in der Regel erfolgen Zahlungen unbar. Die Möglichkeiten sind im Einzelnen:
  • die Übergabe oder Übersendung von Geld
  • Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts
  • Einzahlung mit Zahlschein oder Postüberweisung
  • Einzugsermächtigung.

Wann ist eine Steuer fällig?

Fälligkeit bedeutet, dass Zahlungspflicht eintritt, d.h. der Steuergläubiger kann vom Steuerschuldner die Steuer fordern.
Der Zeitpunkt, wann eine Steuer fällig ist, ergibt sich aus den Einzelgesetzen (§ 220 Abs. 1 AO). Fehlt eine solche spezielle Regelung, so ergibt sich die Fälligkeit gemäß § 220 Abs. 2 AO mit der Entstehung des Steueranspruches oder mit Ablauf des vom Finanzamt im Leistungsgebot bestimmten Fälligkeitszeitpunktes (“Zahlen Sie bitte zum ...”).
Hier ist eine kurze Übersicht zu einigen Fälligkeitsregelungen aus Einzelsteuergesetzen:
Steuer Fälligkeit Fundstelle
ESt-Vorauszahlung
10.03., 10.06., 10.09., 10.12.
§ 37 Abs. 1 EStG
ESt-Abschlusszahlung
1 Monat nach Bekanntgabe
des Bescheides
§ 36 Abs. 4 EStG
KSt-Vorauszahlung
10.03., 10.06., 10.09., 10.12.
§§ 8, 30 KStG i.V.m. KStR
27 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m
§ 37 Abs. 1 EStG
KSt-Abschlusszahlung
1 Monat nach Bekanntgabe
des Bescheides
§ 30 KStG
Lohnsteuer
10. Tag nach Ablauf des
Anmeldungszeitraumes
§ 41 a Abs. 1 EStG
Gewerbesteuervorauszahlung
15.02., 15.05., 15.08., 15.11.
§ 19 Abs. 1 GewStG
Gewerbesteuerabschlusszahlung
1 Monat nach Bekannt-
gabe des Bescheides
§ 20 Abs. 2 GewStG
Umsatzsteuervorauszahlung
10. Tag nach Ablauf des
Anmeldungszeitraumes
(i. d. R. quartalsweise, d.h. am 10.01., 10.04., 10.07., 10.10.). Existenzgründer: monatlich in den ersten beiden Jahren ab der Gründung
§ 18 Abs. 1,2 UstG
Umsatzsteuerabschlusszahlung
1 Monat nach Eingang der Steueranmeldung bzw. der Bekanntgabe des Steuerbescheids.
§ 18 Abs. 4 UstG

Was bedeutet Stundung?

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Zahlung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner darstellt und der Anspruch des Staates durch die Stundung nicht gefährdet ist (§ 220 AO).
Die Stundung ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes und hat die Interessen des Staates und des Steuerpflichtigen gegeneinander abzuwägen. Dies bedarf einer Einzelfallprüfung.
Fälle “erheblicher Härte” können persönlicher Art sein, z. B. vorübergehende unverschuldete Zahlungsschwierigkeiten (unerwartet hohe Nachzahlung aufgrund einer Außenprüfung, Konkurs eines Großkunden etc.) oder anderer “sachlicher Art” (z.B. “technische Stundung” bei der zu erwartenden Verrechnungsmöglichkeit mit voraussichtlichem Guthaben aus eingereichten Steuererklärungen). Auf bloße vermeidbare Zahlungsschwierigkeiten kann sich der Steuerschuldner nicht berufen; insoweit ist ihm zuzumuten, sich um einen Bankkredit zur Zahlung seiner Steuerschulden zu bemühen.
Lohnsteuerbeträge werden grundsätzlich nicht gestundet, da der Arbeitgeber diese nur treuhänderisch für den Arbeitnehmer einbehält und diese Beträge daher für ihn “fremde Gelder” darstellen.
Die Stundung soll gemäß § 222 Satz 2 AO nur auf Antrag und nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (z.B. Bestellung einer Hypothek oder Einräumung einer Grundschuld, Verpfändung von Wertpapieren usw.). Außerdem ist sie grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen (s. § 131 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO).
Für die Stundung werden gemäß § 234 AO Zinsen erhoben.

Wer hat wann gegenüber wem Anspruch auf Zahlung von Zinsen?

Zinsen werden nur erhoben, wenn und soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (§ 233 AO). Die Erhebung von Zinsen steht nicht im Ermessen der Behörde. Steuerliche Nebenleistungen (s. § 3 Abs. 4 AO) werden nicht verzinst.
Einzelheiten zur Verzinsung ergeben sich aus §§ 233 bis 239 AO.
Die Finanzbehörde hat gegen den Steuerpflichtigen im wesentlichen bei folgenden Sachverhalten Anspruch auf Verzinsung ihrer Forderungen:
  • Stundung (§ 234 AO)
  • Hinterziehung der Steuer (§ 235 AO)
  • Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 AO)
  • Steuernachforderungen (§ 233 a AO)
  • Aussetzung der Vollziehung (§ 237 AO)
Auch dem Steuerpflichtigen stehen gegenüber dem Finanzamt Ansprüche auf die Zahlung von Zinsen zu, insbesondere bei Steuererstattungen (§ 233 a AO). Hierzu kommt es jedoch selten.

Was sind Säumniszuschläge?

Wird die Fälligkeit einer Steuer nicht eingehalten, so entstehen kraft Gesetzes Säumniszuschläge, § 240 AO; eine Festsetzung ist nicht erforderlich. Die Zahlungsmöglichkeiten und der Tag der Zahlung ergeben sich aus § 224 AO.
Säumniszuschläge entstehen gemäß § 240 Abs. 2 AO nicht bei steuerlichen Nebenleistungen (siehe § 3 Abs. 3 AO).
Erfolgt die Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto, wird ein Säumniszuschlag bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben. Diese Schonfrist gilt demnach nicht für die Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Bar- und Scheckzahlungen), §240 Abs. 3 in Verbindung mit § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die Schonfrist beginnt am Fälligkeitstag um 24.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr des fünften Tages nach dem Fälligkeitstag, sofern dies kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.
Der Säumniszuschlag beträgt ein Prozent des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag, § 240 AO.

Wie verläuft ein Einspruchsverfahren?

Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, gegen ihn gerichtete Verwaltungsakte (z. B. einen Steuerbescheid) im Rahmen eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens durch die Finanzverwaltung überprüfen zu lassen. Dieses außergerichtliche Verfahren dient drei Zwecken:
  • dem Rechtsschutz des Steuerpflichtigen, der eine Überprüfung durch die Verwaltung erzwingen kann,
  • der Selbstkontrolle der Verwaltung, die ihre Entscheidung im Rahmen eines sog. „verlängerten Verwaltungsverfahrens” nochmals überprüfen und auch zu Lasten des Steuerpflichtigen ändern kann und
  • der Entlastung der Finanzgerichte, da erst nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens eine Klage vor den Finanzgerichten möglich ist und insofern das behördliche Vorverfahren eine Filterwirkung entfaltet.
Die Voraussetzungen für den Erfolg eines Einspruches ergeben sich aus den §§ 347 bis 367 AO. Eine ausführliche Behandlung des Einspruchverfahrens würde den Rahmen dieser Abhandlung sprengen. Im folgenden soll deshalb lediglich ein vereinfachtes Aufbauschema dargestellt werden:
  • Zulässigkeit des Einspruchs
    Statthaftigkeit, §§ 347, 348 AO
    Form des Einspruchs, § 357 AO
    Einspruchsfrist, § 355 AO
    Beschwerde (Einspruchbefugnis), §§ 350, 351, 352 AO

    Ist eine dieser Voraussetzungen der §§ 347 bis 357 AO nicht erfüllt, ist der Einspruch nach § 358 Satz 2 AO als unzulässig zu verwerfen. Eine Prüfung der Begründetheit erfolgt dann nicht, da es an den Sachentscheidungsvoraussetzungen fehlt.
  • Begründetheit des Einspruchs
Prüfung: ist der Verwaltungsakt rechtswidrig und verletzt er das Recht des Einspruchsführers auf gesetzmäßige Besteuerung, § 367 Abs. 2 AO?

Formelle Rechtswidrigkeit

Verfahrensfehler
(z.B. keine Gewährung rechtlichen Gehörs, § 91 AO, vgl. aber § 126 AO)
Formfehler
(z.B. keine Schriftlichkeit des Verwaltungsakts, § 157 AO; keine ausreichende Begründung, § 121 AO, vgl. aber 126 AO)
Zuständigkeitsfehler
(z.B. Entscheidung eines unzuständigen Finanzamtes, vgl. aber 127 AO)

Materielle Rechtswidrigkeit

Beispiele:
  • der Steuerbescheid ist sachlich falsch und verstößt gegen materielles Steuerrecht
  • der Steuerbescheid hätte wegen einer Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden
  • ein Steueränderungsbescheid durfte nicht erlassen werden, da keine Änderungsvorschrift einschlägig war
  • der Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 AO nicht gegeben waren.

Was ist eine Betriebsprüfung und wie wird sie durchgeführt?

Die Betriebsprüfung ist in den §§ 193 bis 207 AO geregelt und wird dort „Außenprüfung” genannt. Sie dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse vor Ort. Das Finanzamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine Außenprüfung durchgeführt wird (§3 Betriebsprüfungsordnung (BpO)). Zweck einer solchen Außenprüfung ist die richtige Ermittlung und Beurteilung der Sachverhalte, nicht das Erzielen von Mehreinnahmen. Eine Prüfung ist grundsätzlich jederzeit möglich. Es gibt aber einen gewissen Prüfungsturnus, der sich nach Größenklassen richtet und der von den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium der Finanzen gemeinsam festgelegt wird.
Außenprüfungen sind bei Gewerbebetrieben oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Freiberuflern zulässig. Ebenso können Steuerpflichtige, die für andere Steuern einbehalten und abführen oder für Rechnung anderer Steuern entrichten geprüft werden. Eine Steuerprüfung ist ebenso bei Steuerpflichtigen zulässig, die Überschusseinkünfte erzielen und die steuerrelevanten Verhältnisse einer Aufklärung bedürfen.
Außenprüfungen können sich entweder auf alle Steuerarten, einzelne Steuern oder wesentliche Besteuerungsgrundlagen (abgekürzte Außenprüfung) beziehen. Besondere Außenprüfungen gibt es für die Bereiche der Lohnsteuer (Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG) und der Umsatzsteuer (Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Abschnitt 232 UStR).
Zu prüfen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (§ 2 Betriebsprüfungsordnung (BpO)), die sich sowohl steuererhöhend als auch steuermindernd auswirken können. Steuerpflichtige und/ oder deren Berater müssen über die Ermittlungen und deren Auswirkungen unterrichtet werden.
Eine Außenprüfung läuft nach folgendem Schema ab:
Zunächst erhält das Unternehmen in angemessener Zeit (i.d.R. bei kleineren Betrieben zwei Wochen und bei Großbetrieben vier Wochen) vor Prüfungsbeginn eine Prüfungsanordnung. Sie enthält den sachlichen und zeitlichen Umfang der Prüfung, den Prüfungsbeginn, den Prüfungsort und den Namen des Prüfers. Auf die Einhaltung der Frist kann von Seiten des Steuerpflichtigen verzichtet werden. Das Finanzamt ist zur Einhaltung nicht verpflichtet, wenn dadurch der Prüfungszweck gefährdet würde. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Erkrankung des Steuerpflichtigen) kann eine Verlegung beantragt werden. Die Prüfungsanordnung selbst ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und den betroffenen Personen bekanntzugeben ist.
Im Vorfeld der Prüfung sollte der Steuerpflichtige überlegen, ob er seine Steuererklärung berichtigen muss oder ob er –falls er entsprechende Befürchtungen hat- eine rechtzeitige Selbstanzeige vornimmt, um so wenigsten die Straf- bzw. Bußgeldfreiheit für schuldhafte Steuerverkürzungen zu erreichen. Eine Selbstanzeige ist bis zum tatsächlichen Erscheinen eines Prüfungsbeamten am Prüfungsort möglich. Die Strafbefreiung tritt jedoch nur ein, wenn die Selbstanzeige vollständig ist und die entsprechenden Steuern innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt werden.
Der Steuerpflichtige hat eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung der Sachverhalte (§ 200 AO), insbesondere muss er die erforderlichen Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere vorlegen und die erforderlichen Erläuterungen geben. Zu dem EDV-Zugriff im Rahmen der Außenprüfungen, siehe unten. Außerdem sollte der Steuerpflichtige bestimmen, wer dem Prüfer als Auskunftsperson zur Verfügung stehen soll. In der Regel muss der Steuerpflichtige dem Prüfer einen Raum zur Verfügung stellen, vorrangig sind dabei die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen; nur dann, wenn diese nicht geeignet sind, kann ein anderer Ort bestimmt werden. Bei der Befragung Dritter, z. B. vom Betriebsangehörigen, die vom Steuerpflichtigen nicht als Auskunftspersonen benannt worden sind, muss der Betriebsprüfer zunächst den Steuerpflichtigen auf sein Vorhaben hinweisen, damit der ggf. andere Auskunftspersonen benennen kann.
Da sich die Betriebsprüfung auf das wesentliche beschränken soll, werden gewisse Prüfungsschwerpunkte gebildet. Dazu dürften die Bereiche gehören, bei denen eine Prüfungsnotwendigkeit am ehesten zu bejahen ist und bei denen Mehrergebnisse erwartet werden können. Das können z. B. folgende Bereiche sein:
  • Verträge zwischen nahestehenden Personen
  • Abgrenzung Betriebsvermögen – Privatvermögen
  • Abgrenzung Betriebseinnahmen – Einlagen
  • Angrenzung Betriebsausgaben – Entnahmen
  • Auslandsbeziehungen
  • Investitionszulagen / Sonderabschreibungen.
Das Ergebnis der Außenprüfung wird in einer Schlussbesprechung erörtert. Hier sind vor allem die strittigen Sachverhalte zu klären und ihre rechtliche Beurteilung zu erörtern. Oftmals kann hier eine Verständigung über den tatsächlichen Sachverhalt stattfinden. Zweifelsfragen können geklärt werden, um ein nachfolgendes Rechtsbehelfsverfahren zu vermeiden. Zu einer „verbindlichen Zusage auf Grund einer Außenprüfung”, siehe unten. Das Ergebnis der Schlussbesprechung findet Eingang in dem zu erstellenden schriftlichen Prüfungsbericht. Dieser Prüfungsbericht ist selbst kein Verwaltungsakt, sondern Schlusspunkt der Prüfung; erst gegen seine Auswertung im Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige mit Rechtsmitteln vorgehen.
Eine Schlussbesprechung findet dann nicht statt, wenn sich aus dem Ergebnis der Betriebsprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder wenn der Steuerpflichtige darauf verzichtet.
Werden im Rahmen einer Außenprüfung Informationen bekannt, die für die Besteuerung eines Dritten relevant sein können, wie z. B. erhöhte Darlehenszahlungen oder auch sonst „besondere Zuwendungen”, ist es zulässig, im Rahmen von sog. Kontrollmitteilungen das für den Dritten zuständige Finanzamt über diesen Sachverhalt zu informieren, so dass dieses dann überprüfen kann, ob der Dritte die Zahlungen seiner eigenen Besteuerung zugrunde gelegt hat.

Darf das Finanzamt auf die EDV zugreifen?

Das Finanzamt hat seit dem 1. Januar 2002 nach § 147 Abs. 5 und 6 AO das Recht, bei Außenprüfungen auf Daten der firmeneigenen EDV zuzugreifen, um steuerrechtlich relevante Daten zu ermitteln. Dabei müssen die gesetzlichen Vorschriften – insbesondere die des Datenschutzes – eingehalten werden.
Diese Neuregelung ist in seiner Auslegung umstritten. Die Finanzverwaltung interpretiert die Vorschrift extensiver als die Vertreter der Wirtschaft. Möglicherweise ergeben sich noch Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2001.
Die Finanzverwaltung hat hierzu am 16. Juli 2001 (IV D 2 – S 0316 – 136/01) ein BMF-Schreiben herausgegeben. Es enthält folgende Kernaussagen:
  • Der Zugriff auf steuerrelevante Daten beschränkt sich ausschließlich auf die Bereiche der Finanz-, der Anlagen- und der Lohnbuchhaltung. Ausgeklammert wurden die Bereiche Kosten/Leistungsrechnung, Waren-/Materialwirtschaftssysteme, Dokumenten-Management-Systeme und andere Archivierungssysteme. Sofern jedoch steuerrelevante Daten in anderen Bereichen abgelegt sind, sind auch diese überprüfbar.
  • Dem Betriebsprüfer stehen nunmehr drei Möglichkeiten des Datenzugriffes offen: Im Rahmen des „unmittelbaren Datenzugriffes” kann er Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und im DV-System vorhandene Auswertungsmöglichkeiten (Filtern, Aussortieren etc.) nutzen. Von einer Fernabfrage per Online-Zugriff wurde Abstand genommen. „Mittelbarer Datenzugriff” bedeutet, dass die Finanzbehörde verlangen kann, dass Daten nach ihrer Vorgabe ausgewertet werden. Ausgeschlossen wurde die Verarbeitung von Testdateien zur Überprüfung der Programmabläufe. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass Daten auf einem Datenträger dem Betriebsprüfer überlassen werden und dieser mittels eigener Software ( ACL, WINIDEA) eine maschinelle Auswertung vornimmt.
  • Bei Datensätzen, die vor dem 1. Januar 2002 archiviert wurden, kann die Finanzverwaltung nicht verlangen, dass diese für Zwecke der maschinellen Auswertung nochmals in das DV-System eingespeist werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, zum Beispiel bei nochmaliger Erfassung, Wechsel des Hard- oder Softwaresystems etc.
Die Unternehmer sollten sich schützen:
Trotz der von der Finanzverwaltung vorgenommenen Einschränkungen bestehen weiterhin gravierende Bedenken hinsichtlich Kontrollweite und –intensität der Zugriffsrechte. Noch immer werden den Unternehmern kaum erfüllbare Anforderungen in Hinblick auf Daten- und Systemvorbehalt auferlegt – und noch immer wird keine klare Abgrenzung zwischen steuerlich relevanten bzw. irrelevanten Daten getroffen. Zwar arbeitet die IHK-Organisation darauf hin, dass die gesetzlichen Zugriffsmöglichkeiten wieder auf das gebotene und praktikable Maß zurückgeführt werden. Dennoch sollten sich die Unternehmer an dem Status Quo orientieren – und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen: Abschirmen und Protokollieren.
Die Vorgabe, wonach angeforderte Unterlagen unverzüglich vorzulegen sind, führt dazu, dass zu Beginn einer Betriebsprüfung alle steuerlich relevanten Unterlagen in kürzester Zeit verfügbar gemacht werden müssen. Hierzu empfiehlt sich dringend die Schaffung zentraler Ablagen von steuerlich relevanten Dokumenten auf nur wenigen zentralen Datenbanken. Dies bietet zugleich den Vorteil, dass alle anderen Bereiche der DV abgeschirmt werden können und die vorzuhaltenden IT-Systeme eingegrenzt werden. Zudem ist die Installation einer Protokollsoftware geboten, die den Daten- und Programmzugriff des Betriebsprüfers aufzeichnet. Schließlich sollte der Unternehmer wissen, was geprüft wurde, und dies mit der Prüfungsanordnung abgleichen.
Die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten des Datenzugriffes sollten Unternehmer und Softwarehersteller daher nutzen, um sachgerechte Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln.

Was ist eine verbindliche Zusage auf Grund einer Außenprüfung?

Die verbindliche Zusage auf Grund einer steuerlichen Betriebsprüfung gemäß § 204 ff. AO erstreckt sich auf für die Vergangenheit geprüfte Sachverhalte, die Wirkung auch für die Zukunft haben, wie zum Beispiel Gesellschafterverträge, Erwerb von Wirtschaftsgütern oder sich wiederholende Tatbestände.
Für die Erteilung der verbindlichen Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung ist Voraussetzung, dass ein für die Vergangenheit geprüfter Sachverhalt im Prüfungsbericht dargestellt wird und die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung dieses Sachverhalts für die geschäftlichen Maßnahmen von Bedeutung ist. Der Antrag ist formlos aber im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsprüfung zu stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird jedoch ein Antrag der den Formerfordernissen der verbindlichen Auskunft entspricht empfohlen.
Das Finanzamt erteilt eine als verbindlich gekennzeichnete Zusage mit Bindungswirkung, sofern der beurteilte Sachverhalt nicht verändert wurde. Die verbindliche Zusage entwickelt keine Bindung für den Steuerpflichtigen, wenn sie zu seinen Ungunsten geltendem Recht widerspricht. Das Finanzamt kann die erteilte Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern. Rückwirkend ist dies jedoch nur unter Zustimmung des Steuerpflichtigen möglich, wenn die Zusage von einem unzuständigen Finanzamt erlassen oder durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist (§ 130 Abs. 2 Nr. 1, 2 AO).

Gibt es auch außerhalb einer Außenprüfung verbindliche Auskünfte vom Finanzamt?

Ja, denn gerade im Steuerbereich begegnen dem Unternehmer häufig komplizierte und unübersichtliche Sachverhalte, deren Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung schwer zu beurteilen sind. Es kommt zu Unsicherheiten bei der Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten und daraus resultierender steuerlicher Konsequenzen. Darüber hinaus verkompliziert die sich ständig verändernde Gesetzeslage und Rechtsprechung die steuerliche Beurteilung. Dies kann zu Problemen mit der Steuerverwaltung führen.
Um derartige steuerliche Probleme bereits von vornherein zu vermeiden, gibt es jedoch die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine verbindliche Auskunft zu beantragen. Neben der allgemeinen verbindlichen Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben „verbindliche Auskunft” gibt es zwei Spezialfälle: die Anrufungsauskunft bei Lohnsteuerfragen (siehe unten) und die verbindliche Zusage nach einer Außenprüfung (siehe oben).
Die verbindliche Auskunft soll es ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Verwirklichung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen. Hierbei muss es sich um ernsthaft geplante aber noch nicht verwirklichte Sachverhalte handeln, deren steuerliche Beurteilung von Bedeutung ist.
Bei der verbindlichen Auskunft handelt es sich um eine Wissenserklärung, die nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes hat. Daher ist ein Rechtsbehelf dagegen nicht gegeben. Ein Rechtsbehelf ist erst gegen den Verwaltungsakt (Steuerbescheid) möglich, in dem die rechtliche Beurteilung der Finanzbehörde ihren Niederschlag gefunden hat.
Die verbindliche Auskunft wird von dem für die Festsetzung oder Feststellung zuständigen Finanzamt erteilt. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf deren Erteilung. Die Finanzämter sind jedoch aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen gehalten, bei Vorliegen der Voraussetzungen die verbindliche Auskunft zu erteilen.
Um eine verbindliche Auskunft zu erhalten, ist ein schriftlicher Antrag an das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt einzureichen, der folgendes enthalten muss:
  • genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, Steuernummer)
  • Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses (steuerliche Relevanz)
  • umfassende Darstellung des ernsthaft geplanten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf einer Annahme beruhende Darstellung; Anlagenverweise müssen belegt sein)
  • ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes
  • konkrete Rechtsfragen zum geplanten Sachverhalt stellen
  • die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde
  • die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Angaben vorliegen und der Wahrheit entsprechen (Unklarheiten gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Verbindlichkeit der Auskunft beruft)
  • Schriftstück eindeutig als –Antrag auf verbindliche Auskunft– kennzeichnen.
Folgendes kann der Steuerpflichtige nicht erwarten:
  • Auskünfte zu Gestaltungen, bei denen lediglich Steuervorteile erzielt werden sollen (Prüfung von Sparmodellen, Gestaltungsmissbrauch u. ä.)
  • Verpflichtung des Finanzamtes, eigene Ermittlungen für die Beantwortung der Anfrage durchzuführen
  • verbindliche Auskunft ist nicht bindend für später verwirklichte abweichende Sachverhalte (nur identische Sachverhalte werden entsprechend der verbindlichen Auskunft behandelt)
  • Änderung der jeweiligen Rechtsvorschriften setzt bereits erteilte Auskünfte außer Kraft
  • ggf. keine Auskunft, wenn zu diesem Rechtsproblem in absehbarer Zeit eine gesetzliche Regelung, eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanweisung zu erwarten ist.
Ein Sonderfall ist die Lohnsteuerausrufungsauskunft. Für Arbeitgeber besteht gemäß § 42e EStG die Möglichkeit, Auskünfte über die Lohnsteuer, für deren Abführung er in der Haftung steht, zu erhalten. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Informationen darüber, ob und inwieweit in Einzelfällen Lohnsteuervorschriften anwendbar sind bzw. zu Form und Inhalt der Lohnbuchführung. Die Anfragen sind formlos an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu richten. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird jedoch ein Antrag, der den Formerfordernissen der verbindlichen Auskunft entspricht, empfohlen.

Auskunft kostet Gebühr

Gemäß dem Jahressteuergesetz 2007 kann die Finanzbehörde eine Gebühr für die verbindliche Auskunft verlangen. Wie viel die Auskunft kostet, hängt vom so genannten Gegenstandswert ab. So beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro 121 Euro. Für einen Gegenstandswert von 500.000 Euro werden 856 Euro verlangt. Lässt sich ein Gegenstandswert bzw. die steuerliche Auswirkung nicht konkret ermitteln, rechnen die Beamten nach Zeit ab. Für jede angefangene halbe Stunde fallen 50 Euro an, mindestens jedoch 100 Euro. Diese Gebühr ist binnen eines Monats zu bezahlen.
Tipp: Telefonische Anfragen zu steuerlichen Alltagsangelegenheiten bearbeiten die Finanzämter weiterhin gratis und – meist – unbürokratisch.
Bitte verstehen Sie diese Information als Orientierungshilfe. Eine (steuerliche) Beratung können und dürfen wir Ihnen leider nicht anbieten. Bitte wenden Sie sich bei weitergehenden Fragen an einen Steuerberater bzw. an das für Sie zuständige Finanzamt.

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