IHK-Vollversammlung fordert Schutz der Persönlichkeitsrechte von Unternehmern

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) zum 1. August 2022 wird der Abruf aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister über das Registerportal der Länder kostenfrei angeboten. 

Digitaler Datenabruf

Der digitale Datenabruf umfasst alle Dokumente, die beim Registergericht elektronisch hinterlegt wurden. Die Vollversammlung unserer IHK Rhein-Neckar sieht das kritisch, denn dadurch wird die gezielte Ausforschung von Unternehmen bzw. Unternehmensvertretern wesentlich erleichtert und einer missbräuchlichen Nutzung Vorschub geleistet.

Abruf aus den Registern

Das Handelsregister ist seit jeher ein öffentliches Register, d. h. Dokumente konnten bei zuständigen Registergericht vor Ort abgefragt und auch kopiert werden. Seit 2007 gibt es auch die Möglichkeit der Online-Nutzung, dies aber nur nach vorheriger Registrierung des Nutzers und Entrichtung einer Gebühr für ein Dokument, dessen Inhalt zuvor noch nicht erkennbar war. Diese Zugangsregelung hat Missbrauch zwar nicht prinzipiell ausgeschlossen, aber doch wirksam erschwert.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) zum 1. August 2022 wird der Abruf aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister über das Registerportal der Länder kostenfrei angeboten.  
Der eigentlichen Gesetzeszweck, mehr Transparenz zu schaffen und die Online-Gründung von Gesellschaften zu erleichtern, ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Kern des Problems liegt dementsprechend auch nicht in der digitalen Bereitstellung des eigentlichen Registerauszugs, sondern in der Veröffentlichung der sonstigen Dokumente (Gesellschafterlisten, Protokolle von Gesellschafterversammlungen, etc.). Diese enthalten vielfach sensible Unternehmens- und/oder Personendaten wie z. B. Unterschriften oder private Anschriften des Unternehmensvertreters (z. B. in Zusammenhang mit der Bestellung eines Geschäftsführers). Denn in dem Glauben, dass die Daten nicht im Internet recherchierbar sind, wurden in der Vergangenheit zum Teil zu viele und zu persönliche Daten beim Registergericht eingereicht. Im Gesetzgebungsverfahren für das DiRUG hatte der Gesetzgeber aber offenbar nur den digitalen Registerauszug vor Augen, möglicherweise aus Unkenntnis der handelsregisterlichen bzw. notariellen Praxis. Dementsprechend ist es zu keiner zutreffenden Güterabwägung zwischen Datenschutz einerseits und Transparenzbedürfnis andererseits gekommen.
Im Ergebnis wird die gezielte Ausforschung von Unternehmen bzw. Unternehmensvertretern, die im Handelsregister eingetragen sind, wesentlich erleichtert und damit einer missbräuchlichen Nutzung Vorschub geleistet. Hierfür sind viele Szenarien vorstellbar, angefangen von Identitätsdieb-stahl über Wirtschaftsspionage bis hin zur Erpressung oder Urkundenfälschung.

Forderungen 

  • Eine angemessene Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte von Unternehmensvertretern in allen öffentlichen Unternehmensregistern wie z. B. dem Handelsregister oder dem Transparenzregister.
  • Eine datenschutzkonforme Überarbeitung der Online-Plattform des Handelsregisters, insbesondere eine Reduzierung der personenbezogenen Daten von handelnden Personen. Hier-bei muss insbesondere das Kriterium der Erforderlichkeit entsprechend berücksichtigt werden.
  • Eine sofortige Beschränkung des Zugangs für jedermann auf den eigentlichen HR-Auszug
  • Eine sofortige Beschränkung des Zugangs zu den sonstigen Dokumenten aus der Vergangenheit auf Personen mit berechtigtem Interesse für einen Zeitraum von drei Jahren, damit die Dokumente von den betroffen Personen und Unternehmen geprüft und der veränderten Zugänglichkeit entsprechend geschwärzt werden können
  • Die Daten des Transparenzregisters entsprechend der Zielsetzung des Gesetzes nur Ermittlungsbehörden zugänglich gemacht werden.