Entgelttransparenz – EU-Richtlinie konkretisiert Anforderungen

Die Forderung "Gleicher Lohn für Gleiche Arbeit“, ist bereits in den ersten EU-Verträgen festgehalten worden. Seit 2017 gilt das Entgelttransparenzgesetz das Arbeitgeber ab 200 Mitarbeitenden zu Auskunft und Berichterstattung verpflichten. Die EU-Entgelttransparenzrichtline aus 2023 muss jetzt bis Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Erfahren Sie schon jetzt, was sich dadurch verändern wird.

Aktuelle Rechtlage

Es gilt das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz). Das Gesetz ist am 6. Juli 2017 in Kraft getreten. Es soll das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzen (vgl. § 1 EntgTranspG). Damit bekräftigt das Gesetz den grundrechtlichen Auftrag aus Art. 3 und die Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf Gleichberechtigung von Männern und Frauen.
  • Als Betrieb mit über 200 Beschäftigten müssen Sie dem individuellen Auskunftsanspruch Ihrer Beschäftigten, hinsichtlich der Entgeltstrukturen Ihres Unternehmens, nachkommen. Dieser kann bei tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgebern auch kollektivrechtlich geltend gemacht werden (grundsätzlich durch den Betriebsrat).
  • Privatrechtlich organisierte Unternehmen mit über 500 Beschäftigten sind zur Durchführung eines betrieblichen Prüfungsverfahrens aufgefordert (keine Pflicht!). Dieses soll die Überprüfung der eigenen Entgeltstrukturen auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots zum Gegenstand haben.
  • Außerdem müssen nach dem HGB lageberichtspflichtige Unternehmen, mit über 500 Beschäftigten, alle drei Jahre einen Bericht über den Stand der Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen. Diese Pflicht besteht für tarifgebundene und tarifanwendende Unternehmen nur alle fünf Jahre.

Von der Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie sind folgende Änderungen zu erwarten

  • Erweiterung des Geltungsbereichs auf den öffentlichen Dienst
  • Auskunftspflicht für alle Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten
  • Ausweitung des Auskunftsrechts auf Stellenbewerber
  • Bereitstellung von Informationen zur Entgeltstruktur an alle Beschäftigten
  • Schrittweise Ausweitung der Berichterstattungspflicht bis zum Jahr 2031 auf alle Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern
Tipp: Die Berichterstattungspflicht entspricht den Anforderungen aus den ESRS-Standards in der Nachhaltigkeitsberichterstattung.