Nachhaltigkeitsberichterstattung

Basierend auf der EU-Richtlinie zur CSR-Berichtspflicht gilt seit April 2017 in Deutschland das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG). Betroffene Unternehmen müssen bestimmte Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen. Am 21. April 2021 hat die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf mit weitreichenden Änderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht, die voraussichtlich ab dem Berichtsjahr 2024 gelten werden.

Welche Unternehmen sind aktuell von der CSR-Berichtspflicht betroffen?

Die CSR-Berichtspflicht nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) betrifft,
  • Unternehmen, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und die kapitalmarktorientiert sind.
  • Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind.
  • Unternehmen, deren Umsatz über 40 Millionen Euro liegt oder deren Bilanzsumme über 20 Millionen Euro beträgt.
Betroffene Unternehmen müssen in ihrem Lagebericht oder einem separaten Nachhaltigkeitsbericht u. a. nicht finanzielle Informationen zu folgenden Themen offenlegen:
  • Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange
  • Achtung der Menschenrechte
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung
  • Diversitätskonzept für die Zusammensetzung der Unternehmensführung, der Kontrollgremien und des Aufsichtsrats
Das Gesetz sieht kein starres Format für die Berichterstattung vor. Für die Erstellung können nationale, europäische oder Nachhaltigkeitsberichtsstandards genutzt werden. In Deutschland finden insbesondere die Berichtsstandards der Global Reporting Initiative (GRI) sowie des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) Anwendung.

Verschärfungen: Welche Änderungen hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung wie CSRD plant die EU?

Die EU-Institutionen haben sich am 21. Juni 2022 auf eine neue Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) geeinigt. Ziel der Richtlinie ist es, öffentlich zugängliche und vergleichbare Informationen über die Risiken und Chancen von Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten zur Verfügung zu stellen, und somit letztlich den Übergang zu einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft im Sinne des Green Deals zu fördern. Die Richtlinie ersetzt die Non-Financial Reporting Directive von 2014 (sog. “CSR-Richtlinie”, vgl. oben).

Was ändert sich mit der CSRD?

Anwendungsbereich

Es werden weitaus mehr Unternehmen als bisher zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. So gilt die Berichtspflicht nicht mehr nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen, sondern für alle großen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllen:
  1. Bilanzsumme von mindestens 25 Millionen Euro
  2. Nettoumsatzerlöse von mindestens 50 Millionen Euro
  3. mindestens 250 Beschäftigte.
Zusätzlich werden kleine und mittlere Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, sofern eine Kapitalmarktorientierung vorliegt. Als klein gilt ein Unternehmen, wenn es zwei der folgenden drei Größenkriterien erfüllt:
  1. Bilanzsumme von mindestens 450.000 Euro,
  2. Nettoumsatzerlöse von mindestens 900.000 Euro,
  3. mindestens 10 Beschäftigte.
Es wird geschätzt, dass sich so die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen in Deutschland um das dreißigfache erhöhen wird.

Inhalte

Zusätzlich zur doppelten Materialität müssen berichtspflichtige Unternehmen die grünen Finanzkennzahlen der Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) beachten und darstellen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens sowohl in Bezug auf Umsatz als auch Investitions- und Betriebsausgaben mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die im Sinne der Verordnung als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind.
Inhaltlich sollen die Berichte die Themenkomplexe Umwelt, Gesellschaft und Governance abdecken.

EU-Standards

Die Berichtsinhalte und -struktur werden mittels verbindlicher EU-Nachhaltigkeitsstandards, den sog. European Sustainability Reporting Standards (ESRS), standardisiert. Die ersten Standardentwürfe wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt, nach Stellungnahme der DIHK noch einmal überarbeitet und im November 2022 der EU-Kommission übergeben. Diese werden voraussichtlich im Laufe des ersten Halbjahres 2023 durch die EU-Kommission als delegierter Rechtsakt verabschiedet. Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht ist bis zum 06.Juli 2024 angesetzt. Laut CSRD sollen durch EFRAG noch sektorspezifische Standards entwickelt werden bzw. sollen für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen spezifische Standards erlassen werden.

Format

Berichtspflichtige Unternehmen werden verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen für das vorliegende Geschäftsjahr im Lagebericht darzustellen und mit einem digitalen Tagging zu versehen. Dieser ist nach dem europäischen einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) zu veröffentlichen. Die Möglichkeit, den Nachhaltigkeitsbericht gesondert zu veröffentlichen wird nicht mehr bestehen.

Prüfung

Die Nachhaltigkeitsinformationen müssen künftig durch einen Abschlussprüfer oder einen unabhängigen Dienstleister, also extern, geprüft werden.  Vorerst ist diese Prüfung zur “Erlangung einer begrenzten Sicherheit” und später zur “Erlangung einer hinreichenden Sicherheit” auszuführen.

Verantwortung

Das Management wird aktiv und nachweislich die Verantwortung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung tragen. Der Bilanzeid, der sich bislang nur auf die Finanzberichterstattung bezieht, soll so auf den ‎Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet werden. ‎Weiterhin ist der Aufsichtsrat verantwortlich für die Überwachung der Berichterstattung.‎

Wann werden die neuen Vorgaben verpflichtend?

Die Anwendung der neuen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in drei Stufen vorgesehen:
  • Ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der CSR-Richtlinie unterliegen
  • Ab dem1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der CSR-Richtlinie unterliegen, unabhängig von ihrer Kapitalmarkorientierung. Als groß gelten Unternehmen , die zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllen: 1) Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro, 2) Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro, 3) mindestens 250 Beschäftigte.
  • Ab dem 1. Januar 2026 für kapitalmarktorientierte KMU, mit Ausnahme der Kleinstunternehmen, sowie für kleine und nicht komplexe Institute und firmeneigene Versicherung-/ Rückversicherungsunternehmen. Als klein gilt ein Unternehmen, wenn es zwei der folgenden drei Größenkriterien erfüllt: 1) Bilanzsumme von mindestens 350.000 Euro, 2) Nettoumsatzerlöse von mindestens 700.000 Euro, 3) mindestens 10 Beschäftigte.
  • Ab dem 1. Januar 2028 für Unternehmen aus Drittstaaten, welche Zweigniederlassungen mit Nettoumsatzerlösen von mehr als 40 Millionen Euro, große Tochterunternehmen oder kleine und mittlere Tochterunternehmen mit Kapitalmarktorientierung in einem EU-Mitgliedstaat haben.
Für Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute sollen besondere Regelungen gelten.
KMU werden während eines Übergangzeitraums eine Ausnahmeregelung (“Opt-out”) in Anspruch nehmen können, d. h., sie können bis 2028 unter bestimmten Voraussetzungen sowie einer Begründung im Lagebericht von der Berichterstattung absehen. 

Wer ist alles von der Nachhaltigkeitsberichterfassung betroffen?

Zum einen sind die oben aufgeführten Unternehmen direkt von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen. Zum anderen sind aber auch deren Zulieferer sowie konzernzugehörige Unternehmen bzw. Geschäftspartner mittelbar betroffen. Dies beruht darauf, dass die verpflichteten Unternehmen ihrer gesetzlichen Berichterstattungspflicht nachkommen müssen und z.B. keine fehlenden Informationen entlang ihrer Lieferkette aufweisen dürfen. Angesichts dessen müssen sie ihre Zulieferer auffordern die benötigten Informationen zu liefern und zur Verfügung zu stellen.

Welche Chancen bietet ein Nachhaltigkeitsbericht?

Nachhaltigkeitsberichterstattung ist insbesondere für Unternehmen ein Thema, die selbst oder deren Kunden der CSR-Berichterstattungspflicht der Europäischen Union unterliegen oder in den Anwendungskreis des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz fallen. Sie werden aller Wahrscheinlichkeit nach zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen aufgefordert.
Doch nicht nur der Gesetzgeber verlangt zunehmend von Unternehmen die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Auch Investoren, Kunden, Geschäftspartner und andere Stakeholder verlangen mehr Transparenz von Unternehmen über die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft.
Zudem dient die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CRSD dem Zweck, dass Banken die Kredite der Unternehmen in nachhaltige und nicht nachhaltige Geschäfte unterscheiden können. Diese geschaffene Transparenz soll die Investitionen in nachhaltige Projekte umlenken. Bereits jetzt sind diese Daten auf dem Kapitalmarkt gefragt.

Wie erstellt man einen Nachhaltigkeitsbericht?

Für Erstanwender finden sich ausführliche Leitlinien zur Erstellung des ersten Nachhaltigkeitsberichts auf den Webseiten der entsprechenden Berichtsstandards. So stellt der Deutsche Nachhaltigkeitskodex beispielsweise in der Orientierungshilfe für Einsteiger die zentralen Schritte zur erfolgreichen Nachhaltigkeitsberichterstattung nach DNK vor. Auf den Seiten der Global Reporting Initiative finden Sie ein eigenes Ressource Center, das die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Unternehmen unterstützen soll.
Die IHK-Organisation hat in Zusammenarbeit mit Value Balancing Alliance und Deloitte den Leitfaden ”In fünf Schritten zum Erfolg: Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU” veröffentlicht, der die geplanten Änderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Europäischen Kommission erläutert und die Schritte hin zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung vorstellt.