Nachhaltigkeit – CSR, ESG und EU-Taxonomie: Was ist was?
Immer wieder ist im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit von Unternehmen von CSR, ESG, EU-Taxonomie und weiteren Begriffen die Rede. Alle sind Teil der europäischen Bemühungen zum ”Green Deal” und hängen irgendwie zusammen, gelten parallel oder ergänzen sich.
- Nachhaltigkeit – CSR, ESG und EU-Taxonomie: Was ist was?
- Welche Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung gelten für welche Unternehmen?
- Losgelöst von einer gesetzlichen Verpflichtung – Chancen einer Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Wie erstellt man einen Nachhaltigkeitsbericht
- Begriffserläuterungen im Überblick
- Veranstaltungstipps zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung
Nachhaltigkeit – CSR, ESG und EU-Taxonomie: Was ist was?
Ergebnisse des Omnibus I zur Nachhaltigkeit
Mit dem Ziel der Vereinfachung der Berichterstattung und der Entlastung der Unternehmen hat sich die Europäische Kommission in der Omnibus-Initiative die bestehenden Regelungen vorgenommen und Vorschläge erarbeitet. Der erste Kommissionsvorschlag wurde am 26. Februar 2025 vorgelegt. Die "Stop-the-Clock"-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2025/794) wurde am 14. April 2025 angenommen und trat am 17. April 2025 in Kraft. Die eigentliche Omnibus I-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2026/470) wurde am 24. Februar 2026 angenommen und ist am 18. März 2026 in Kraft getreten. Die Änderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Rechnungslegungsrichtlinie, der CSRD und der Abschlussprüferrichtlinie sind bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umzusetzen. Die Vorgaben der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) sind bis zum 26. Juli 2028 umzusetzen.
Die wichtigsten Änderungen sind
- Eine Verschiebung der Umsetzungsfristen für die Ausweitung der Berichtspflicht um jeweils zwei Jahre auf 2028
- Verschiebung der Umsetzungsfrist für CSDDD auf Juli 2028 und des Anwendungsbeginns auf Juli 2029
- Vorschläge zu Änderung einzelner Vorschriften in CSRD, CSDDD und CBAM
- Anpassung des Anwendungsbereichs der CSRD, sodass nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatzerlös von mindestens 450 Mio. EUR betroffen sind
- Anpassung des Anwendungsbereichs der CSDDD, sodass nur Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem weltweiten Nettojahresumsatz von 1,5 Mrd. EUR betroffen sind
- Überarbeitung der ESRS-Standards, Reduzierung der Datenpunkte und Verbesserung der Eindeutigkeit von Begrifflichkeiten
- Unterstützung und Förderung der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtserstattung (Voluntary SME-Standard/VSME)
- Schutz von KMU in der Wertschöpfungskette berichtspflichtiger Unternehmen
- Streichung der zivilrechtlichen Haftungsregelung und der Verbandsklagen bei der CSDDD
- Reduzierung der Bußgeldobergrenze bei der CSDDD von 5 Prozent auf 3 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes
- Streichung der Pflicht zur Erstellung eines Klimaplans bei der CSDDD
Für Unternehmen, die schon in den Anwendungsbereich fielen, gelten Übergangsregelungen.
Die CSR-Berichtspflicht nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) ist durch die CSRD weitgehend abgelöst worden. Für Unternehmen, die noch nach CSR-RUG berichtspflichtig sind, gilt
- Unternehmen, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und die kapitalmarktorientiert sind
- Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind
- Unternehmen, deren Umsatz über 40 Millionen Euro liegt oder deren Bilanzsumme über 20 Millionen Euro beträgt
Betroffene Unternehmen müssen in ihrem Lagebericht oder einem separaten Nachhaltigkeitsbericht u. a. nicht finanzielle Informationen zu folgenden Themen offenlegen
- Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange
- Achtung der Menschenrechte
- Bekämpfung von Korruption und Bestechung
- Diversitätskonzept für die Zusammensetzung der Unternehmensführung, der Kontrollgremien und des Aufsichtsrats
Das Gesetz sieht kein starres Format für die Berichterstattung vor. Für die Erstellung können nationale, europäische oder Nachhaltigkeitsberichtsstandards genutzt werden. In Deutschland finden insbesondere die Berichtsstandards der Global Reporting Initiative (GRI) sowie des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) Anwendung.
Welche Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung gelten für welche Unternehmen?
Große Unternehmen, kapitalmarkt-orientierte KMU, Drittstaaten-Unternehmen mit 150 Millionen Euro Umsatz in der EU
- Verordnung/Richtlinie: CSRD & ESRS
- Ziel: Nachhaltigkeitsberichtspflichten
- Pflichten:
- Umfassende Berichterstattung zu Nachhaltigkeitszielen
- Rolle der Geschäftsführung
- wesentliche nachteilige Auswirkungen und immaterielle Ressourcen
- Einhaltung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtstandards
- Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse
- Gültig seit/ab:
- Januar 2024 (für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern)
- Januar 2027 (für alle anderen großen Unternehmen)
- Januar 2028 (für kapitalmarktorientierte KMU)
Finanzmarktteilnehmer, Unternehmen zur nicht-finanziellen Berichterstattung
- Verordnung/Richtlinie: EU-Taxonomie
- Ziel: Kriterien für ökologische Nachhaltigkeit
- Pflichten:
- Berichterstattung über taxonomikonforme Umsatzerlöse
- Investions- und Betriebsausgaben
- Gültig seit:
- Oktober 2022
Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und 1,5 Mrd. EUR weltweitem Umsatz
- Verordnung/Richtlinie: CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive)
- Ziel: Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards
- Pflichten:
- Risikoanalyse
- Grundsatzerklärung
- Präventions- und Abhilfemaßnahmen
- Einrichtung von Beschwerdekanälen
- Regelmäßige Berichterstattung
- Gültig seit:
- Juli 2029 (Umsetzungsfrist bis Juli 2028)
Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern
- Verordnung/Richtlinie: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
- Ziel: Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards
- Pflichten:
- Risikoanalyse
- Grundsatzerklärung
- Präventions- und Abhilfemaßnahmen
- Einrichtung von Beschwerdekanälen
- Regelmäßige Berichterstattung
- Gültig seit:
- Januar 2023 (ab 1.000 Mitarbeitenden im Inland)
Finanzmarktteilnehmer, Finanzmarktberater
- Verordnung/Richtlinie: EU -Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation - SFDR)
- Ziel: Transparenz über Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen
- Pflichten:
- Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken
- Offenlegung von nachteiligen Auswirkungen
- Offenlegung von Nachhaltigkeitszielen für Finanzprodukte
- Gültig seit:
- März 2021
Importeure bestimmter Warengruppen
- Verordnung/Richtlinie: Europäisches CO2-Grenzausgleichssystem - CBAM
- Ziel: Vermeidung von Carbon Leakage, Förderung der Dekarbonisierung
- Pflichten:
- Quartalsweise Berichterstattung über importierte Waren und deren CO2-Emissionen
- Gültig seit:
- Oktober 2023
ESG-Rating-Anbieter
- Verordnung/Richtlinie: ESG-Rating-Verordnung
- Ziel: Regulierung von ESG-Rating-Anbietern
- Pflichten:
- Organisationsanforderungen
- Offenlegungspflichten
- Vermeidung von Interessenkonflikten
- Gültig seit:
- Juli 2026
Losgelöst von einer gesetzlichen Verpflichtung – Chancen einer Nachhaltigkeitsberichterstattung
Nachhaltigkeitsberichterstattung ist insbesondere für Unternehmen ein Thema, die selbst oder deren Kunden der CSR-Berichterstattungspflicht der Europäischen Union unterliegen oder in den Anwendungskreis des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz fallen. Sie werden aller Wahrscheinlichkeit nach zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen aufgefordert.
Doch nicht nur der Gesetzgeber verlangt zunehmend von Unternehmen die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Auch Investoren, Kunden, Geschäftspartner und andere Stakeholder verlangen mehr Transparenz von Unternehmen über die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft.
Zudem dient die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CRSD dem Zweck, dass Banken die Kredite der Unternehmen in nachhaltige und nicht nachhaltige Geschäfte unterscheiden können. Diese geschaffene Transparenz soll die Investitionen in nachhaltige Projekte umlenken. Bereits jetzt sind diese Daten auf dem Kapitalmarkt gefragt.
Wie erstellt man einen Nachhaltigkeitsbericht
Für Erstanwender finden sich ausführliche Leitlinien zur Erstellung des ersten Nachhaltigkeitsberichts auf den Webseiten der entsprechenden Berichtsstandards. So stellt der Deutsche Nachhaltigkeitskodex beispielsweise alle relevanten Dokumente, die bei der Erstellung einer DNK-Erklärung helfen zur Verfügung. Auf den Seiten der Global Reporting Initiative finden Sie ein eigenes Ressource Center, das die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Unternehmen unterstützen soll.
Die IHK-Organisation hat in Zusammenarbeit mit Value Balancing Alliance und Deloitte den Leitfaden ”In fünf Schritten zum Erfolg: Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU” veröffentlicht, der die geplanten Änderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Europäischen Kommission erläutert und die Schritte hin zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung vorstellt.
Begriffserläuterungen im Überblick
CSRD (Corporate Sustainability Reporting Dircetive) Ist eine EU-Richtlinie zur Unternehmensnachhaltigkeitsberichterstattung. Diese ist zum 5. Januar 2023 in Kraft getreten und musste ursprünglich 18 Monate später in den Mitgliedstaaten durch nationale Gesetze umgesetzt werden. Deutschland hat diese Frist verpasst. Ein Regierungsentwurf für ein CSRD-Umsetzungsgesetz wurde im September 2025 vorgelegt, der die geänderten Fristen und Anforderungen berücksichtigt.
Vom Anwendungsbereich (nach den Änderungen durch das Omnibus-Paket) betroffen sind
- große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatzerlös von mindestens 450 Mio. EUR
- kapitalmarktorientierte KMU (diese wurden aus dem Anwendungsbereich genommen)
- unter bestimmten Voraussetzungen auch Drittstaatenunternehmen mit 150 Mio. Euro Umsatz in der EU
CSR steht für Corporate Social Responsibility und damit für die unternehmerische soziale Verantwortung. Unternehmen geben Einblicke in ökologische, soziale und ökonomische Aspekte, um zu zeigen, wie sie ihrer Verantwortung gerecht werden. Die CSR-Richtlinie wurde durch die CSRD abgelöst.
SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation, ist die EU-Offenlegungsverordnung. Ziel der Verordnung ist es, Kapitalflüsse in nachhaltige Anlagen bzw. Wirtschaftstätigkeiten zu lenken. Die Verordnung soll für Investoren Transparenz in Sachen Nachhaltigkeit herstellen. Es bestehen produktbezogene Offenlegungspflichten für Finanzmarktteilnehmende und Finanzberaterinnen und -Berater. Die Einhaltung überwacht die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
EU-Taxonomie – Hinter diesem Begriff steckt eine weitere Verordnung der EU, die ein einheitliches System von Kriterien zur Bestimmung einer wirtschaftlichen Tätigkeit als ökologisch nachhaltig festlegt. Diese Verordnung trat im Juli 2020 in Kraft ist seit Januar 2022 anzuwenden. Damit wird die EU-Offenlegungsverordnung konkretisiert.
Die sechs maßgeblichen Umweltziele sind:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zur Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz sowie Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
ESRS (European Sustainability Reporting Standards) – konkretisieren welche Inhalte Unternehmen in ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD aufnehmen müssen. Damit soll ein einheitliches Verständnis, sowie eine Vergleichbarkeit erreicht werden. Die ESRS geben mit ca. 800 Pflicht- und ca. 250 Wahlangaben (sogenannten Datenpunkten) eine konkrete Ausgestaltung der Berichterstattung vor. Von wichtiger Bedeutung ist, dass nur Angaben gemacht werden müssen, wenn die für das jeweilige Unternehmen individuelle Wesentlichkeitsprüfung ergeben hat, dass diese zu berichten sind.
Das bisher bekannte ESRS-Set 1 gliedert sich in die Kategorien Environment (mit 5 Unterkategorien), Social (mit 4 Unterkategorien) und Governance. Darüber stehen allgemeine Anforderungen und allgemeine Angaben.
Bei der Erstellung der Standards wurden schon bestehenden Standards und Initiativen, wie zum Beispiel die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder die UN-Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte eingearbeitet. Es bestehen auch enge Verknüpfungen und Parallelen zu den Kriterien der EU-Taxonomieverordnung und der europäischen Sorgfaltspflichtenrichtline (CSDDD), sowie des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzt (LkSG)
ESG steht für die Begriffe Environmental, Social und Governance und wird häufig verwendet, um die Nachhaltigkeitsstrategien von Unternehmen zum Thema zu machen. Sowohl qualitative als auch quantitative Aspekte spielen dabei eine Rolle. Die Bewertung von Unternehmen nach diesen Aspekten zeigt, wie ein Unternehmen langfristige am Markt Bestand haben kann und ist zukunftsorientiert. Die ESRS-Standards decken alle drei Bereiche ab.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – seit dem 1 Januar 2023 gilt für Deutschland das LkSG. Mit dem Gesetz wird erstmals die Verantwortung deutscher Unternehmen für die Beachtung der Menschrechte und den Schutz der Umwelt bei globalen Lieferketten geregelt. Verpflichtet sind alle Unternehmen, mit mindestens 1000 im Inland beschäftigten Arbeitnehmern (§ 1 LkSG). Gefordert sind die Einrichtungen eines Risikomanagements zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen und Schädigungen der Umwelt und eine regelmäßige Berichterstattung.
Weiterführende Information zur Thematik finden Sie hier: Lieferkettengesetz – aktuelle Anforderungen an Lieferanten
CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) ist eine EU-Richtlinie, die bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht überführt werden muss. Die Anwendung beginnt am 26. Juli 2029. Gegenüber dem LkSG sind erweiterte umweltbezogene Sorgfaltspflichten enthalten. Außerdem gibt es besondere Pflichten im Artenschutz und der Erhaltung der Meere. Durch das Omnibus-Paket wurde der Anwendungsbereich erheblich eingeschränkt auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettojahresumsatz von 1,5 Mrd. EUR. Die zivilrechtliche Haftungsregelung und die Verbandsklagen wurden gestrichen. Die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie soll mit einer nachhaltigen Wirtschaft zur Zielerreichung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius beitragen.
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) beschreibt ein Steuerungsinstrument der EU-Klimapolitik, um den CO2-Ausstoß von importierten Waren zu regulieren.
ESG-Rating-Verordnung regelt die Anforderungen an ESG-Rating-Anbieter in der EU und ist ab dem 2. Juli 2026 anwendbar. Sie führt Organisationsanforderungen, Offenlegungspflichten und Vorgaben zur Vermeidung von Interessenkonflikten ein.
