Umsatzsteuerpflicht im deutsch-polnischen Waren- und Dienstleistungsverkehr

Für die Rechnungsstellung an Kunden innerhalb der EU gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen.

Warenlieferungen an Unternehmen in Polen

Deutsche Unternehmen, die Waren an polnische Kunden liefern, stellen diese in der Regel steuerfrei aus, da es sich hierbei um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferung handelt. Voraussetzung für die steuerfreie Lieferung ist, dass es sich bei dem Abnehmer um ein Unternehmen handelt, das in Polen steuerpflichtig ist. Der Abnehmer führt dann auf die erworbene Ware Erwerbssteuer ab. Auf der Rechnung muss sowohl die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt. ID Nr.) des Lieferanten als auch die des polnischen Kunden aufgeführt werden. Zudem muss die Steuerfreiheit mit folgendem Zusatz auf der Rechnung gekennzeichnet werden: "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung".
Zudem benötigt man Belegnachweise, dass die Ware nach Polen verbracht wurde. Dies können zum Beispiel Gelangensbestätigungen und Speditionsbescheinigungen sein.

Dienstleistungen nach Polen an Unternehmen

Es gilt die Grundregel, dass Leistungen an Unternehmen dort steuerbar sind, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat, bzw. wenn die Dienstleistung für eine Betriebsstätte erbracht wird, da wo die Betriebsstätte ihren Sitz hat (Reverse Charge-Verfahren).
Voraussetzung ist:
  • Dass der Dienstleistungserbringer in Polen keinen gewöhnlichen (Geschäfts-)Sitz hat und in Polen auch nicht zur Umsatzsteuer registriert ist. Ausländische Dienstleistungserbringer, die in Polen zur Umsatzsteuer registriert sind, dürfen das Reverse Charge Verfahren nicht anwenden
  • dass es sich bei dem Leistungsempfänger um ein Unternehmen handelt, d.h. dass der Leistungsempfänger eine USt. ID-Nr. verwendet.
Die Rechnung wird steuerfrei ausgestellt und muss folgende Angaben enthalten:
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungserbringers (deutsches Unternehmen)
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers
  • Vermerk: Steuerschuld des Leistungsempfängers (polnisch: odwrotne obciążenie)
Einige Dienstleistungen sind von dieser Regelung ausgenommen:

Grundstück-bezogene Leistungen

Grundstück-bezogene Leistungen sind immer dort steuerbar, wo das Grundstück liegt. Wenn beispielsweise Grundstück-bezogene Arbeiten an einem Grundstück in Polen durchgeführt werden, muss die polnische Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden. Handelt es sich bei dem Leistungsempfänger mit Firmensitz in Polen und polnischer USt.ID-Nr. kann das reverse charge Verfahren angewendet werden. Andernfalls muss sich der Leistungserbringer zur Umsatzsteuer in Polen registrieren.

Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren im Ausland

Wenn es sich bei der erbrachten Leistung um die Vermittlung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen (Kongresse, Konzerte, Seminare) handelt, ist die Leistung dort steuerbar, wo die Veranstaltung stattfindet.
Weitere Ausnahmen gibt es für Restaurant- und Verpflegungsleistungen, kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln und Personenbeförderungen.
Wird das deutsche Unternehmen in Polen steuerpflichtig, muss es sich umsatzsteuerlich registrieren und Umsatzsteuervoranmeldungen an das polnische Finanzamt abgeben.

Dienstleistungen an Nicht-Unternehmen

Dienstleistungen an Nicht-Unternehmen sind grundsätzlich dort steuerbar, wo der Leistungserbringer seinen Sitz hat. Führt also ein deutsches Unternehmen eine Dienstleistung für eine polnische Privatperson aus, wird die Rechnung mit deutscher Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Warenlieferungen an Nicht-Unternehmen

Bei dem Warenverkauf an Nicht-Unternehmen gelten hinsichtlich der Besteuerung andere Regelungen als beim Verkauf zwischen Unternehmen. Nicht-Unternehmen sind alle Personen, die keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden, in der Regel Privatpersonen.
Grund dafür ist, dass Privatpersonen von der Erwerbssteuer ausgeschlossen sind. In diesem Fall gilt, dass bis zu einer Lieferschwelle von 10.000 Euro die deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen und an das deutsche Finanzamt abgeführt wird.
Die Lieferschwelle bezieht sich auf die in Polen verkaufte Ware an Nicht-Unternehmen.
Wird diese Lieferschwelle überschritten, erfolgt die Besteuerung in Polen. Die Rechnung muss dementsprechend mit polnischer Umsatzsteuer ausgestellt werden und an das polnische Finanzamt abgeführt werden. Zu diesem Zweck muss sich das Unternehmen in Polen umsatzsteuerlich registrieren. Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren müssen unabhängig von der Lieferschwelle mit polnischer Umsatzsteuer berechnet werden.
Der reguläre Umsatzsteuersatz beträgt in Polen 23 Prozent. Daneben gibt es noch die ermäßigte Umsatzsteuer in Höhe von acht Prozent, die hauptsächlich für Baumaterialien gilt und die ermäßigte Umsatzsteuer, die auf Lebensmittel angewendet wird.