Umsatzsteuer-Registrierung
Lesen Sie, welche Aufgaben und Pflichten auf Sie zukommen, wenn Sie in Polen mehrwertsteuerpflichtig sind.
Antragstellung
Deutsche Unternehmen, die in Polen mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen, bereits vor Aufnahme der mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit bzw. bevor sie innergemeinschaftlich Umsätze tätigen, einen Registrierungsantrag bei der zuständigen Finanzbehörde stellen. Der Antrag wird anhand des Vordrucks VAT-R gestellt.
Der Leiter des Finanzamtes nimmt die Registrierung des Steuerpflichtigen vor und bestätigt ihn als "aktiven Mehrwertsteuer-Pflichtigen" oder als "befreiten Steuerpflichtiger". Die an den Umsatz gebundene Steuerbefreiung gilt nur für Unternehmen mit Wohn- oder Firmensitz in Polen.
Zuständige Finanzbehörde
Zuständige Finanzbehörde für ausländische/ deutsche Unternehmen ohne Wohn- und Firmensitz oder Niederlassung in Polen:
Leiter des Zweiten Finanzamtes Warschau Mitte
(Second Tax Office for Warszawa-Śródmieście)
ul- Jagiellońska 15, 03-719 Warszawa
Telefon: 0048 22 11 3500
Fax: 0048 22 5113502
E-Mail: us1436@mz.mofnet.gov.pl
(Second Tax Office for Warszawa-Śródmieście)
ul- Jagiellońska 15, 03-719 Warszawa
Telefon: 0048 22 11 3500
Fax: 0048 22 5113502
E-Mail: us1436@mz.mofnet.gov.pl
Fiskalvertretung
Ausländische Unternehmen, die einen Firmensitz innerhalb der EU haben, können einen Fiskalvertreter bestellen, es besteht allerdings keine Pflicht dazu. Die Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer (AHK) fungiert bei Bedarf als Fiskalverteter für deutsche Unternehmen, unterstützt bei der Registrierung zur Umsatzsteuer und bei der Erstellung der Umsatzsteuer-Erklärung.
Kontakt:
Monika Grzybowska
Registrierung zur Umsatzsteuer / Fiskalvertretung
Telefon: 0048 (22) 5310 620
E-Mail: mgrzybowska@ahk.pl
Monika Grzybowska
Registrierung zur Umsatzsteuer / Fiskalvertretung
Telefon: 0048 (22) 5310 620
E-Mail: mgrzybowska@ahk.pl
Umsatzsteuer-Erklärung
Grundsätzlich muss die Umsatzsteuer-Erklärung monatlich bis zum 25. des Folgemonats eingereicht werden. Es kann auch eine vierteljährliche Abrechnungsperiode gewählt werden, allerdings muss diese durch eine vorherige Mitteilung an den Leiter des Finanzamtes beantragt werden. Etwaige Steuerüberschüsse werden in der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Abgabe der Steuererklärung rückerstattet.
Vereinfachtes Registrierungsverfahren für grenzüberschreitende Personenbeförderung
Bus- oder Taxiunternehmen, die gelegentlich grenzüberschreitend Personen befördern, können sich über ein vereinfachtes Verfahren zur Umsatzsteuer in Polen registrieren. Einzelheiten dazu finden Sie auf dieser auf der Webseite der polnischen Regierung.
Weiße Liste
Am ersten September 2019 hat die polnische Finanzverwaltung, die ”weiße Liste”, ein elektronisches Verzeichnis aller in Polen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen veröffentlicht. Über das Verzeichnis soll der Verlauf der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen der letzten fünf Jahre überprüft werden können. Neben detaillierten Angaben zum Steuerpflichtigen ist in der weißen Liste auch das Bankkonto vermerkt, das bei Firmengründung oder bei der Umsatzsteuer-Registrierung hinterlegt wurde.
Seit dem 1. Januar 2020 müssen Zahlungen, die der polnischen Umsatzsteuer unterliegen und deren einmaliger Wert 15.000 Zloty (circa 3.600 Euro) übersteigt, ausschließlich auf das Bankkonto erfolgen, das in dem Verzeichnis hinterlegt wurde. Aufwendungen aus Zahlungen, die auf ein anderes Konto überwiesen wurden, werden nicht als Betriebskosten anerkannt.
Deutsche Unternehmen, die in Polen steuerpflichtig sind, müssen prüfen, ob die im Verzeichnis der weißen Liste vermerkten Angaben, insbesondere die Kontonummer, korrekt sind. Um in dem Verzeichnis geführt zu werden, benötigen sie ein polnisches Bankkonto.