Sozial-und steuerrechtliche Aspekte

Ob ein Mitarbeiter im Rahmen einer Entsendung in das EU-Ausland steuerpflichtig oder sozialversicherungspflichtig wird, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab.

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Grundsätzlich bleibt der entsendete Arbeitnehmer in Deutschland sozialversicherungspflichtig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich in Deutschland tätig sein
  • Der Arbeitnehmer ist EU-Bürger
  • Es handelt sich um eine Entsendung (ein Arbeitnehmer übt auf Weisung seines deutschen Arbeitgebers in Polen eine Beschäftigung für diesen aus)
  • Die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein
  • Die Dauer der Entsendung darf maximal 24 Monate dauern. Diese Frist gilt auch dann, wenn ein Mitarbeiter von einem anderen Mitarbeiter abgelöst wird.
Die Sozialversicherungspflicht in Deutschland wird in Polen durch den Sozialversicherungsnachweis A1 dokumentiert. Dieser kann bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, beantragt werden.
  • Selbstständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, beantragen die A1 Bescheinigung bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Selbstständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, beantragen die A1 Bescheinigung bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.

Steuerrechtliche Aspekte

Grundsätzlich gilt, dass der entsandte Arbeitnehmer in Deutschland steuerpflichtig bleibt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
  • Der entsendete Arbeitnehmer hält sich innerhalb von 12 Monaten nicht länger als 183 Tage in Polen auf. Die 183-Tage Grenze gilt nicht zwingend innerhalb des polnischen Steuerjahres sondern gilt ab dem ersten Tag der Entsendung
  • Die Vergütung wird von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht in Polen ansässig ist
  • Die Vergütung wird nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber in Polen hat
Es müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein. Es reicht nicht aus, wenn eine oder zwei Voraussetzungen erfüllt sind.
Arbeitnehmer, die mehr als 183 Tage in Polen verbringen, unterliegen in Polen der vollen Einkommensbesteuerung. Die Einkommensteuer ist in Polen zweistufig und beträgt 18 Prozent bei einem Jahreseinkommen bis 85.528 Zloty. Einkommen oberhalb dieses Grenzwertes werden mit 32 Prozent besteuert. Bei der Berechnung der Einkommensteuer wird von dem zugrundeliegenden Gehalt stets der Betrag von 556,02 Zloty abgezogen.
Wird der entsendete Arbeitnehmer in Polen steuerpflichtig, werden die Einkünfte in Deutschland von der Einkommenssteuer unter Progressionsvorbehalt befreit.