Carnet A.T.A. für Indien

Die vorübergehende Einfuhr über ein Carnet A.T.A. ist auch nach Indien möglich.
Messe- und Ausstellungsgüter sowie Berufsausrüstung können zur vorübergehenden Einfuhr in Indien mit dem internationalen Zollpapier Carnet A.T.A. unter vereinfachten Förmlichkeiten und Einfuhrabgabenbefreiung angemeldet werden.
Carnets A.T.A. können für Indien für folgende Produktgruppen ausgestellt werden:

1. Messe- und Ausstellungsgüter:

  • Die Messe oder Ausstellung ist von der Regierung bzw. Handelsförderorganisation bewilligt bzw. gefördert
  • Die Wiederausfuhrfrist beträgt sechs Monate, gerechnet vom Datum der Zollanmeldung

2. Berufsausrüstung:

  • Ausrüstungen für Presse, Rundfunk und Fernsehen,
  • Waren zu Sportzwecken
  • Apparate und Instrumente für Messungen, Prüfungen oder Überwachungen
  • Die Wiederausfuhrfrist beträgt zwei Monate und kann mit Bewilligung der Zollverwaltung um zwei Monate verlängert werden.

Prozess:

  • In Deutschland sind für die Ausstellung von Carnets A.T.A. die Industrie- und Handelskammern zuständig.
  • Darüber hinaus muss in Indien das Carnet zusätzlich von der Federation of Indian Chambers of Commerce & Industry (FICCI) ausgestellt werden.
  • Für Postsendungen werden Carnets A.T.A. in Indien nicht anerkannt.
Wenn Sie ein Carnet für Indien benötigen, geben wir Ihnen gerne den Kontakt bei der Federation of Indian Chambers of Commerce & Industry (FICCI). Sprechen Sie uns einfach an.

Hinweis:

Wenn Sie eine Dienstleistung für einen indischen Kunden in Indien erbringen, können Sie dafür notwendige Messgeräte über ein Carnet A.T.A nach Indien vorübergehend, zollfrei mitnehmen. Beachten Sie unsere Hinweise zum Thema Quellensteuerpflicht bei Dienstleistungserbringung in Indien.