ATLAS 3.0

Ausfuhranmeldungen sind in der Regel elektronisch abzugeben. Dem Unternehmen bleibt hierbei überlassen, ob es selbst mit einer speziellen Software oder per IAA+ (Anwenderportal des Zolls) oder mit Hilfe eines Dienstleisters anmeldet.

Verfahrensübersicht

Das elektronische Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif-und Lokales-Zoll-Abwicklungssystem)-Ausfuhr gilt für alle Ausfuhrvorgänge (Art. 6 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK)) unabhängig der Beförderungsart:
  • zweistufiges Normalverfahren bei einem Wert ab 3.001 Euro
  • einstufige Vereinfachung für Kleinsendungen bei einem Wert zwischen 1.001 und 3.000 Euro bei der Ausgangszollstelle
  • die unvollständige Ausfuhranmeldung
  • die Abwicklung des Zugelassener Ausführers mit der zollamtlichen Bewilligung des Hauptzollamtes (HZA)
  • Ausfuhren per Post
  • Ausfuhren von verbrauchsteuerpflichtigen Waren
  • Ausfuhren von Marktordnungswaren (MO), also landwirtschaftliche Erzeugnisse
  • Kleinsendungen, die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, bis zu einem Wert von 1.000 Euro, müssen bisher noch nicht angemeldet werden. Die Wertgrenze bezieht sich auf den Grenzübergangswert “frei deutsche Grenze”
Beachten Sie bitte, dass Sie einen entsprechenden Nachweis für Umsatzsteuerzwecke gegenüber den Finanzbehörden vorlegen müssen.

Das Ausfuhrverfahren

  • Die detaillierten Abläufe werden in der Verfahrensanweisung ATLAS geschildert. Für aktuelle Verfahrensänderungen ist es empfehlenswert, die Publikationen und Teilnehmerinformationen zu abonnieren.
  • Im Atlas-Verfahren wird das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erzeugt. Es enthält eine 18-stellige Master Reference Number (MRN) und einen Barcode (Balkenstrichcode) in Feld A oben rechts. Das ABD muss die Ware nicht begleiten, aber vor Ausgang der Ware aus dem EU-Zollgebiet der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. Der Exporteur muss die mutmaßliche Ausgangszollstelle im Voraus bestimmen; ein Wechsel ist durch elektronische Umleitung möglich.
  • Vor dem Verbringen von Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union erhalten die europäischen Zollverwaltungen Informationen über geplante Warenbewegungen in Form von Vorabmeldungen (summarische Anmeldungen). Dies ist in ATLAS-Ausfuhr integriert. Die Anmeldungen müssen zwei bis vier Stunden bevor die Ware die EU verlässt, beim Binnenzollamt abgegeben werden.
  • Das Ausfuhrverfahren wird mit einer Rückmeldung von der Grenzzollstelle, dem Ausgangsvermerk (AGV) abgeschlossen.
Der Zoll stellt umfangreiche Informationen bereit für Unternehmen, die mit der ATLAS-Teilnahme beginnen möchten.

ATLAS-Ausfuhr 3.0

Der Releasewechsel brachte erheblichen Umstellungen. Wir haben eine (nicht abschließende) Übersicht der wesentlichen Änderungen zusammengefasst. Die ausführlichen Informationen sind auf der Webseite des Zolls unter ATLAS-Info 0306/2022 abrufbar; eine Liste der Softwareanbieter ATLAS 3.0 ist bereitgestellt.

Erweiterte Pflichtangaben

  • Beförderer (Spediteur), Kennzeichen des inländischen und des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels. Diese Daten sind in vielen Fällen (z. B. Abholung durch Spediteur) oder z. B. Kennzeichen zum Zeitpunkt der Angabe der Zollanmeldung unbekannt. In der ATLAS-Info 0393/2023 stellt der Zoll klar, dass in dem Fall die mutmaßlichen Angaben eingetragen werden sollen. Ergänzend zu dieser Information hat der Zoll in der ATLAS-Info 0501/2023 folgende weitere Optionen bekannt gegeben: Die Angabe des Beförderers ist demnach nur erforderlich, wenn er bekannt ist und vom Anmelder abweicht. Ist das Kennzeichen unbekannt, kann die Art des Beförderungsmittels in Großbuchstaben angegeben werden (zum Beispiel “LKW” im Landverkehr).
  • Ursprungsland: nicht präferenzieller Ursprung, wenn unbekannt, der mutmaßliche Ursprung; die Angabe EU ist möglich– nur für Zwecke der Zollanmeldung zu verwenden. Einzelheiten sind in der ATLAS-Info 0426/2023 veröffentlicht.
  • Unterscheidung zollrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer in gesondertem Datenfeld. Die bisherige Kennung 3LLK entfällt. Praktischer Anwendungsfall: Subunternehmer führt im Auftrag des in Deutschland/in der EU ansässigen Auftraggebers die Ware an dessen Vertragspartner aus.
  • Angabe Kennzeichen Sicherheit: Im Regelfall enthalten Ausfuhranmeldungen Sicherheitsdaten (beispielsweise die Route), dann die Kennung “2” angeben, sonst bleibt die Sendung an der EU-Außengrenze stehen. Eine Zusammenstellung der Sicherheitsdaten findet sich ebenfalls am Ender der ATLAS-Info 0393/2023.
  • Art der Anmeldung ändert sich vollständig. Beispiel beim ZA/SDE-Verfahren anstelle von AM+e lautet die neue Art der Anmeldung 00001300. Die Gegenüberstellung findet sich in der ATLAS-Info 0306/2022.
  • Unterlagencodierungen/Negativcodierungen ändern sich teilweise sind in andere Datenfelder einzutragen. Unterlagencodierungen (Codes für tatsächlich bestehende Dokumente/Genehmigungen) sind auf Kopfebene möglich.
  • Die Unterscheidung zwischen EU und EX entfällt.

Umstellung der IAA-Plus auf den UZK

Der Zoll informierte in der ATLAS-Info 0535/2023 detailliert über die Umstellung der Anwendung IAA-Plus auf die Datenfelder und Datenstruktur des UZK. Die Umstellung umfasst folgende Anpassungen:
  • Nutzung von XML Vorlagen und Hinweise zu offenen Vorgängen
  • Ausgabe und Erfassung von Zeitpunkten (in koordinierte Weltzeit UTC)
  • Übergangsregelungen /Beschränkungen
  • Stammdatenverwaltung
  • MRN und Barcodedrucken
  • Statuswerte
  • Anzeige von Nachrichten
Weitere Informationen können dem Handbuch und der Kurzanleitung zur IAA-Plus entnommen werden.

Softwareanbieter

Der Zoll hat eine Liste mit Softwareanbietern veröffentlicht.

Ausblick auf weitere Änderungen: Technisches Verfahren AES-P1 auf Ende 2025 verschoben

Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) bleibt, jedoch mit neuem Layout, erhalten. Details sind in der ATLAS-Info 0685/24 veröffentlicht.
Der Zoll informiert mit ATLAS-Info 0689/24 über die Verschiebung des technischen Endes auf Jahresende 2025. Aufgrund von Verzögerungen in einigen Mitgliedstaaten (u. a. Frankreich mit den Zollausgangsstellen Calais, Marseille ff.) gewährt die Kommission nunmehr diese Fristverlängerung – ein konkretes Datum wird noch bekanntgegeben. Die Frist musste verlängert werden, da sonst keine Ausgangsvermerke (AGV) bei der Ausfuhr generiert werden können.
Die im EDI-Implementierungshandbuch ausgewiesenen Übergangsregeln bzw. Beschränkungen für Datenfelder und Datengruppen bestehen damit vorerst weiter. Auswirkungen auf fachliche Anforderungen und deren Umsetzung im Abfertigungsprozess, wie beispielsweise Export Followed by Transit, ergeben sich hierdurch grundsätzlich nicht.
Die EU-Kommission hat zum AES einen Leitfaden herausgegeben.