Registrierungspflichten seit 1. Juli 2022

Seit dem 1. Juli 2022 treten weitere Pflichten aus der Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 in Kraft. Nun müssen sämtliche “Hersteller“ eine Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vornehmen. 

Wer ist “Hersteller“?

  • Hersteller, der Ware herstellt und verpackt
  • Handelsunternehmen bei Eigenmarken mit Namen und/oder Marke auf Verpackung
  • Importeure
  • Versand- und Onlinehändler für Versandverpackung inkl. Füllmaterial
Grundsatz: Wer Ware “einpackt“ (oder einpacken lässt) ist “Hersteller“ und trägt die Herstellerpflichten für die Verpackung.

Ausweitung der Registrierungspflicht auf weitere “Hersteller“ im Sinne des Gesetzes

Seit dem 1. Juli 2022 besteht die Registrierungspflicht auch für alle Unternehmen, die
  • entweder Mehrwegverpackungen mit Ware befüllen und so in Verkehr bringen
  • oder pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen befüllen und in Verkehr bringen
  • oder schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne des Gesetzes in verpackter Form in Verkehr bringen
  • oder Waren für gewerbliche Endverbraucher verpacken und so erstmals in Verkehr bringen. 
Die letztgenannten Betroffenen im “rein gewerblichen Bereich“ hatten bisher im Wesentlichen nur den § 15 zu beachten. Bisher konnten sie ihre Verpackungs-Rücknahme-Pflichten in Abstimmung mit ihren Kunden an diese delegieren oder sonstige Vereinbarungen treffen. Dies wird zwar nicht verboten, aber alle Lieferanten in dieser “rein gewerblichen“ Lieferkette sind seit Anfang 2022 verpflichtet über die Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungsanforderungen “Nachweis zu führen“. (keine “Nachweise“ im Sinne der Abfall-Nachweis-Verordnung für gefährliche Abfälle). Stattdessen wird eine interne Dokumentation erwartet. Außerdem besteht schon seit 2021 eine ausdrückliche Informationspflicht der “Letztvertreiber“ (also auf der letzten Handelsstufe): “Letztvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.“
Nicht von der neuen Registrierungspflicht betroffen sind Unternehmen, die verpackte Ware im Inland einkaufen und unverändert weitergeben (ohne Hinzufügen einer zusätzlichen Verpackung). Dies kann beispielsweise auf Getränkehändler zutreffen.

Registrierungspflicht der Nutzer von Serviceverpackungen

Als Serviceverpackungen gelten wie bisher diejenigen Verpackungen, die erst auf der letzten Handelsstufe (vom “Letztvertreiber“) mit Ware befüllt werden zur Übergabe an die Kunden (zum Beispiel Papiertüten in Bäckereien oder auf dem Wochenmarkt). Auch diese Letztvertreiber müssen sich seit dem 1. Juli 2022 neu bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Gebühren entstehen dabei nicht. Einzutragen ist neben den üblichen Kontaktdaten auch eine Steuernummer. Außerdem müssen die besagten Nutzer von Serviceverpackungen bestätigen, dass ihre Lieferanten diese Serviceverpackungen bei einem anerkannten dualen Entsorgungssystem “beteiligen“ (also anmelden und abrechnen).

E-Commerce und Fulfillment-Dienstleister

Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister werden erstmals in den Adressatenkreis des Verpackungsgesetzes aufgenommen und dazu in § 3 definiert. Sie werden verpflichtet, darauf zu achten, dass ihre Kunden die Vorgaben des Gesetzes einhalten. Konkret genannt werden die Registrierungspflichten sowie im Fall von Waren für private Endverbraucher die Systembeteiligungspflichten. Gemeint sind zum einen diejenigen Kunden, die auf den elektronischen Marktplätzen inserieren und dadurch verpackte Waren in Verkehr bringen. Zum anderen handelt es sich um die Auftraggeber der Fulfillment-Dienstleister. Bei Missachtung bestehen für die neuen Adressaten jeweils ein Vertriebsverbot sowie die Gefahr eines Bußgelds.
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