Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen die Selbstständige für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen müssen.

Was gilt es zu beachten?

Für neue Existenzgründungen besteht die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III. Auf Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit können sich selbstständig Tätige mit einem Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern.
Voraussetzung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 30 Monate unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder eine so genannte Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bezogen hat. Es muss sich dabei nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten handeln; Zeiten der Versicherungspflicht und des Leistungsbezuges werden zusammengerechnet. Grundsätzlich darf die Zeit zwischen beiden Beschäftigungen nicht mehr als einen Monat betragen.

Versicherungsmöglichkeit auch für bereits bestehende Selbstständigkeiten?

Die freiwillige Versicherung unter den oben genannten Voraussetzungen ist ausschließlich nur Existenzgründern möglich, die dann aber innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, einen entsprechenden Antrag stellen müssen.

Wo kann man den Antrag stellen?

Für die freiwillige Versicherung muss ein Antrag gestellt werden, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der örtlichen Arbeitsagentur. Sie müssen anhand einer Gewerbeanmeldung oder einer Bescheinigung des Steuerberaters nachweisen, dass Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, die mindestens 15 Stunden wöchentlich beansprucht.
Für allgemeine Fragen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung steht Ihnen das kostenfreie Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter 030 221 911 003 zur Verfügung. Bei individuellen Fragen ist die Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnsitz zuständig.

Details

Der monatliche Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung bemisst sich an der vollen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, ändert sich im Jahr 2024 auf 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.465 Euro/Monat (2023: 3.290 Euro/Monat). Daraus ergeben sich ab 2024 Beiträge von 91,91 Euro (West) bzw. 90,09 Euro (Ost). Für Gründerinnen und Gründer gibt es eine Sonderregelung (§ 345b, § 434w SGB III). Demnach zahlen sie bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit generell nur den hälftigen Beitrag.
  • Um zu vermeiden, dass Selbständige Zeiten der freiwilligen Versicherung wiederkehrend mit Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs verbinden, ist nach zweimaligen Bezug von Arbeitslosengeld die erneute Absicherung der gleichen selbständigen Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen
  • Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt nicht erst mit der Antragstellung. Der Antrag wirkt auf den längstens drei Monate zurückliegenden Tag der Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit zurück
  • Es gibt eine Ruhensregelung-Option: Damit wird sicher gestellt, dass das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ruht, wenn daneben eine weitere Versicherungspflicht (mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung) tritt. Dies ermöglicht die unbürokratische Wiederaufnahme der freiwilligen Weiterversicherung, wenn zwischenzeitlich ein anderer Versicherungspflichttatbestand, etwa ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Phase der Kindererziehung, nur vorübergehend eingetreten ist
  • Eine Kündigungsmöglichkeit des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag ist möglich. Um dem Solidargedanken hinreichend Rechnung zu tragen, ist eine Mindestzugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft von fünf Jahren vorgesehen
  • Wer als Selbständiger zweimal Arbeitslosengeld aus demselben Anspruch bezieht, kann sich in Zukunft nicht mehr als Selbständiger freiwillig weiterversichern. Diese Ausschlussregelung greift jedoch nicht, wenn zwischenzeitlich ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wurde, also wieder mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Zeiten nachgewiesen werden können. Nach Ablauf einer Mindestversicherungszeit von fünf Jahren können alle Selbständigen ihr Versicherungsverhältnis mit einer dreimonatigen Frist kündigen.

Wie hoch ist der monatliche Beitrag?

Er beträgt für das Jahr 2024 pro Monat 91,91 Euro (West) und 90,09 Euro (Ost). Der Versicherte muss den Beitrag allein tragen und direkt an die Bundesagentur für Arbeit zahlen. Die Beiträge sind unabhängig vom individuellen Einkommen.
Das Arbeitslosengeld aus einer solchen freiwilligen Versicherung berechnet sich allerdings nicht nach der Höhe dieser Beiträge. Bei Arbeitslosen, die in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung als Selbständiger freiwillig weiterversichert waren, orientiert sich die Höhe des Arbeitslosengeldes an einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts ist unter anderem von der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen richten, und der für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation abhängig.
Dabei wird nach vier Qualifikationsgruppen unterschieden. Maßgebend ist die berufliche Qualifikation, die für eine Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat. Die Gruppen sind wie folgt unterteilt: Die Beschäftigung erfordert
  1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
  2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung
  3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
  4. keine Ausbildung.
Die freiwillige Weiterversicherung ist vor allem für Selbstständige interessant, die sich nicht sicher sind, auf Dauer ein ausreichendes Einkommen aus ihrer Tätigkeit erzielen zu können. Sie können sich mit vergleichsweise moderaten Versicherungsbeiträgen bis zu zwölf (ab 55 Lebensjahren bis zu 18) Monate Arbeitslosengeld sichern, ferner weitere Leistungsansprüche - etwa Weiterbildungsmaßnahmen oder die Übernahme von Bewerbungskosten.

Was passiert, wenn ich mein Gewerbe aufgebe?

Wer mit seiner beruflichen Selbständigkeit scheitert, kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind. Sie können allerdings bis zu 165 Euro neben dem Arbeitslosengeld hinzuverdienen. Darüber hinausgehende Einnahmen werden vom Arbeitslosengeld abgezogen. Denken Sie daran, dass Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und alle Möglichkeiten nutzen müssen, um die Beschäftigungslosigkeit beenden (Eigenbemühungen). Sie müssen unter Umständen jede zumutbare Beschäftigung annehmen, in die Sie die Arbeitsagentur vermittelt.

Restansprüche geltend machen?

Selbständige, die vor ihrer Selbständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, haben einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III), wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind. Dieser Restanspruch und der neu erworbene Anspruch durch die freiwillige Weiterversicherung werden zu einem dem Alter entsprechenden Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet.