Gaststättengewerbe - Wichtige Informationen zur Gründung

Mit der Neufassung des Landesgaststättengesetzes sind seit dem 1. Januar 2026 einige Änderungen in Kraft getreten. Kernelement der Gesetzesänderung ist der Wegfall der bislang notwendigen Gaststättenerlaubnis (Konzession) für Gaststätten mit Alkoholausschank. Die Erlaubnis wird durch ein einfaches Anzeigeverfahren ersetzt. Die Anzeige erfolgt zusammen mit der Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.

Was ist ein Gaststättengewerbe?

Sie betreiben ein Gaststättengewerbe, wenn Sie:
  • Getränke zum Trinken vor Ort anbieten (Schankwirtschaft)
  • zubereitete Speisen zum Essen vor Ort anbieten (Speisewirtschaft)
  • Gäste übernachten lassen (Beherbergungsbetrieb)
  • als selbstständiger Anbieter bei Veranstaltungen von einem festen Platz aus Speisen oder Getränke verkaufen (z. B. Food Truck, Eiswagen)
  • den Betrieb für alle oder bestimmte Gruppen öffnen

Änderungen seit dem 1. Januar 2026

  • Die Gaststättenerlaubnis (Konzession) entfällt.
  • Stattdessen gilt ein einfaches Anzeigeverfahren, das bei Betriebsgründungen zusammen mit der Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt erfolgt.
  • Auch für vorübergehende Gaststätten (z. B. bei Festen oder Events) reicht künftig eine Anzeige.
  • Die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung wird für alle Gewerbetreibende Pflicht, die über keine Kenntnisse im Bereich lebensmittelrechtlicher Vorschriften aufgrund eines beruflichen oder wissenschaftlichen Abschlusses verfügen.

Was ist beim Anzeigeverfahren zu beachten?

Stehendes Gastgewerbe

Beim stehenden Gastgewerbe erfolgt die Anzeige durch die Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) mit folgenden Besonderheiten:
  • Vorlage eines Unterrichtungsnachweises der IHK
  • oder Kopie eines einschlägigen Abschlusszeugnisses.
  • Angabe der Betriebsart und einer möglichen Außenbewirtschaftung.
  • Die Anzeige hat in der Regel sechs Wochen vor Betriebsbeginn zu erfolgen. Bei Rechtsformänderungen, Betriebsübernahmen (z. B. Übernahmen von Filialbetrieben etc.) oder der Weiterführung eines Gastgewerbes im Todesfall des Gastgewerbetreibenden durch den Ehegatten, Lebenspartner etc., kann die zuständige Gemeinde von der Einhaltung der Sechs-Wochen-Frist absehen.

Vorübergehendes Gastgewerbe

Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (Stadtfest, Weihnachtsmarkt etc.) hat bei der zuständigen Gemeinde zu erfolgen. Anzugeben sind:
  • Name und Anschrift
  • Ort und Zeit des besonderen Anlasses
  • Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur dann, wenn alkoholische Getränke angeboten werden
  • Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen.

Gaststättenunterrichtung

  • Wenn Sie keine Ausbildung im Gastgewerbe oder Lebensmittelbereich haben, benötigen Sie einen Unterrichtungsnachweis.
  • Der Unterrichtungsnachweis ist unabhängig vom Alkoholausschank, d.h. gilt auch für Imbisse und Schnellrestaurants etc.
  • Die Inhalte der Unterrichtung bei der IHK wurden modernisiert.
Wichtig für Neugründungen von Personen, die früher schon einmal an einer Gaststättenunterrichtung teilgenommen haben: In Zukunft gelten nur noch nach neuem Recht durchgeführte Gaststättenunterrichtungen, die zudem in Baden-Württemberg absolviert wurden.
Hier finden Sie unsere nächsten Termine zur Gaststättenunterrichtung und Lebensmittelhygieneschulung.
Hinweis:
Bitte klären Sie vor einer kostenpflichtigen Anmeldung, ob Sie für Ihre Gewerbeanmeldung die Gaststättenunterrichtung oder die Lebensmittelhygieneschulung besuchen müssen.

Ausnahmen in der Unterrichtungspflicht

Bei bestimmten Berufsausbildungen sind Ausnahmen von der Erlaubnispflicht möglich. Auskünfte erteilt Ihnen gerne Petra Emmerich, Telefon 0621 1709-866.