Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Güterverkehr und Logistik – Bachelor Professional in Transport Management and Logistics

Alle relevanten Hinweise zur angestrebten Fortbildungsprüfung und deren Zulassungsvoraussetzungen finden Sie hier.

Ziel der Prüfung

Prüfungsteilnehmer sollen über die Kompetenz verfügen Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, eigenständig und verantwortlich in den verschiedenen Bereichen des Güterverkehrs und der Logistik Organisationseinheiten zu führen, die Leistungserstellung unter Einbeziehung interner und externer Partner zu planen und zu steuern, die Wirtschaftlichkeit und Qualität von internen und externen Partnern zu bewerten sowie marktgerechte und kundenspezifische Dienstleistungen zu entwickeln. Dabei sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das internationale Umfeld zu berücksichtigen.

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
  • eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf für den Bereich Güterverkehr und Logistik,
  • eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,
  • den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Hochschulstudium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  • eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.

Zulassungsantrag zur Prüfung

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Gliederung und Durchführung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
  1. „Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“ nach § 4,
  2. „Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“ nach § 5,
  3. „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen“ nach § 6
Die Prüfung gliedert sich in
  1. eine schriftliche Prüfung nach § 8 und
  2. eine mündliche Prüfung nach § 9.
Die mündliche Prüfung kann erst abgelegt werden, nachdem die schriftliche Prüfung abgelegt worden ist.
Schriftliche Prüfung:
Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen. Sie sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass jeder Prüfungsbereich nach § 3 thematisiert wird.
Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
Mündliche Prüfung:
Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs.
In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine komplexe Aufgabe der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. Die zu prüfende Person wählt selbständig ein Thema für die Präsentation aus und reicht dieses zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung mit einer Kurzbeschreibung des Problems und einer inhaltlichen Gliederung der Präsentation bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle ein. Das Thema muss aus einem der Prüfungsbereiche nach § 3 Nummer 1 und 2 stammen und diesen mit dem Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 3 verknüpfen. Die Präsentation soll höchstens zehn Minuten dauern.
Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten.

Anmeldung

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Anmeldeschluss

Frühjahrsprüfung: 15. Dezember des Vorjahres
Herbstprüfung: 15. Juli des Prüfungsjahres