Ausbildungsberufe für Menschen mit Behinderung

Auch für Menschen mit Behinderung steht die Ausbildung offen: Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder Ausbildung  nach einer speziellen Ausbildungsregelung für behinderte Menschen.
Das Berufsbildungsgesetz sieht grundsätzlich vor, dass Menschen mit Behinderung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden. Falls es aufgrund der individuellen Behinderung erforderlich ist, können für die Ausbildung und Prüfung Nachteilsausgleiche gewährt werden.
Nur wenn wegen Art und Schwere einer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht möglich ist, kann eine Ausbildung nach einer speziellen Ausbildungsregelung für behinderte Menschen im Sinne von § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Betracht kommen. Solche Regelungen tragen oftmals die Abschlussbezeichnung "Fachpraktiker".
Für diese Ausbildungen gelten besondere Vorgaben hinsichtlich der Anforderungen an die Ausbildungsstätten und an das Ausbildungspersonal. Ferner muss von der Bundesagentur für Arbeit festgestellt sein, dass eine Ausbildung nach einer speziellen Ausbildungsregelung nach § 66 im Einzelfall erforderlich ist. Bei einer betrieblichen Ausbildung in diesen Berufen bieten erfahrene Bildungsträger den Ausbildungsunternehmen hilfreiche Unterstützung an. 
Aktuell sind folgende Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung vom Berufsbildungsausschuss der IHK Rhein-Neckar beschlossen: