Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Für Menschen mit Behinderung können bei der Durchführung von Prüfungen auf Antrag die besonderen Verhältnisse berücksichtigt werden. Wie ein solcher Nachteilsausgleich aussehen kann, ist hier beschrieben.
- Was ist ein Nachteilsausgleich?
- Wie kann ein Nachteilsausgleich in Prüfungen aussehen?
- Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?
- Welche Beeinträchtigungen können ausgeglichen werden?
- Welche Nachweise müssen Sie vorlegen? Wie soll der Nachteilsausgleich konkret aussehen?
- Wie ist der Antrag zu stellen?
- Sie haben Fragen zum Nachteilsausgleich?
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Regelungen nach den §§ 9 und 47 BBiG sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG).
Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen (§ 16 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen, § 15 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK Rhein-Neckar).
Wie kann ein Nachteilsausgleich in Prüfungen aussehen?
Instrumente des Nachteilsausgleichs kommen entsprechend den Bedürfnissen des Menschen mit Behinderung zum Einsatz. Orientierung gibt die Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB).
| Instrumente | Beispiele |
|---|---|
| Technische Hilfsmittel | z. B. Lesehilfen, Sprachcomputer, Greifzange für Maschinen, Computer mit Tastatur für Sehbehinderte und Großbildschirm |
| Besondere Gestaltung der Prüfung | z. B. Zeitverlängerung, angemessene Pausen, Änderung der Prüfungsformen, zusätzliche Erläuterung der Prüfungsaufgaben, Verwendung großer Schriftbilder |
| Einsatz von Hilfspersonen | z. B. “Sehende Hilfen” zum Vorlesen oder Erklären von Zeichnungen, Gebärdensprachdolmetscher, Einsatz von Vertrauenspersonen |
Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?
Prüflinge mit Behinderung, also einer erheblichen und dauerhaften (länger als sechs Monate) Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die dazu führt, dass die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Keine Behinderung liegt daher bei – auch länger dauernden – Verletzungen wie zum Beispiel Knochenbrüchen, Beeinträchtigungen nach einer Operation, Migräne, sprachlichen Defiziten in der Prüfungssprache sowie anderen Gründen akuter Prüfungsunfähigkeit bzw. vorübergehend eingeschränkter Prüfungsfähigkeit vor. In diesen Fällen ist der Prüfling nicht dauerhaft beeinträchtigt. Nach Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit kann ein neuer Prüfungstermin wahrgenommen werden.
Welche Beeinträchtigungen können ausgeglichen werden?
Ein Nachteilsausgleich wird gewährt, wenn das Leiden die Leistungsfähigkeit nicht berührt, also die abzuprüfende Kompetenz nicht betroffen ist, sondern nur der Nachweis bzw. die Darstellung der vorhandenen Befähigung erschwert ist.
Ausgeglichen werden können
- Eingeschränkte Motorik: Behinderungen beim Schreiben oder Lähmungen
- Seh- oder Hörbehinderungen
- Chronische Erkrankungen: Krankheiten wie Diabetes oder chronisch-entzündliche Darmerkrankungen
- Legasthenie / Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS)
- Psychische Erkrankungen: Angststörungen, Panikattacken, Konzentrationsstörungen.
Nicht ausgeglichen werden können
- Mangelndes Fachwissen: Wissenslücken durch krankheitsbedingte Fehlzeiten dürfen nicht durch Notenboni ausgeglichen werden.
- Generelle Leistungsschwäche: Eine dauerhaft verringerte geistige Belastbarkeit oder Konzentrationsschwäche, die direkt die abzuprüfende Fachkompetenz mindert.
- Prüfungsangst: Normale Nervosität oder Prüfungsangst gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und mindern die persönliche Leistungsfähigkeit im Moment der Prüfung (Ausnahme: extrem seltene, klinisch manifestierte Angststörungen mit Krankheitswert, wobei auch hier die Abgrenzung strikt ist).
- Verletzungen (auch länger dauernden) wie zum Beispiel Knochenbrüchen, Beeinträchtigungen nach einer Operation
- sprachliche Defizite in der Prüfungssprache
Welche Nachweise müssen Sie vorlegen? Wie soll der Nachteilsausgleich konkret aussehen?
Es muss eine aktuelle Bescheinigung des behandelnden Facharztes vorliegen (fachärztliches Attest).
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Das fachärztliche Attest muss die Beeinträchtigung mit Blick auf die konkrete Prüfung beschreiben.
Der Facharzt muss die Beeinträchtigungen für jeden beantragten Nachteilsausgleich genau beschreiben (möglichst "quantifiziert"), z.B.- Verminderung der visuellen Wahrnehmung um …%,
- Beeinträchtigung der Motorik der Hände beim Schreiben
- Verminderung der Lese- und Schreibgeschwindigkeit um …%
Nicht erforderlich ist die Nennung der Diagnose, nicht ausreichend ist eine Formulierung wie z. B. “wegen einer Schmerzbehandlung”, “infolge einer Corona-Erkrankung”, “wegen AD(H)S verminderte Konzentrationsfähigkeit” u. a. - Das fachärztliche Attest muss eine Empfehlung des Arztes enthalten, wie die behinderungsbedingte Benachteiligung in der jeweiligen Prüfung ausgeglichen werden kann.
Erforderlich ist:- Für den schriftlichen Prüfungsbereich wird eine Zeitverlängerung von … Prozent der Prüfungszeit bzw. … Minuten beantragt.
- Für den mündlichen/praktischen Prüfungsbereich wird eine Zeitverlängerung von … Prozent der Prüfungszeit bzw. … Minuten beantragt.
- Für die mündliche/praktische Prüfung wird als Hilfsmittel ... beantragt.
Die Kopie des Schwerbehinderten-Ausweises reicht als Nachweis nur, wenn der Prüfling eine Berufsausbildung für behinderte Menschen absolviert.
Wie ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen. Bei der Online-Prüfungsanmeldung kann der Auszubildenden mittels Anhaken des entsprechenden Feldes diesen Antrag stellen.
In jedem Fall muss ein fachärztliches Attest bis zum Anmeldeschluss vorliegen. In der Online-Prüfungsanmeldung wird den Auszubildenden empfohlen, das Attest direkt bei Antrag mit hochzuladen. Eine Nachreichung bis Anmeldeschluss kann über das Azubi-Infocenter erfolgen.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich wird durch die IHK Rhein-Neckar geprüft. Nach Bearbeitung erhält der Auszubildende eine Bestätigung/Ablehnung des Antrag.
Sie haben Fragen zum Nachteilsausgleich?
Haben Sie Fragen zum Ablauf der Prüfung oder zu den Aufgabenstellungen?
Dann sprechen Sie uns an, bevor Sie den Antrag bei uns einreichen.
Wir helfen Ihnen gerne weiter. Die AnsprechpartnerInnen für das jeweilige Berufsbild finden Sie unter Team Ausbildung und Prüfung, Abschnitt Fragen zu Prüfungen, Prüfungssachbearbeiter.
