Abschlussprüfung - Teil 1 und Teil 2

Für eine Reihe von Berufen gilt die gestreckte Abschlussprüfung. Sie besteht aus Teil 1 und Teil 2. 
Die bisherige Zwischenprüfung wird in diesen Ausbildungsberufen nicht mehr durchgeführt. Dafür gibt es jetzt den Teil 1 der Abschlussprüfung. Das Ergebnis von Teil 1 wird in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung eingerechnet.
Die rechtlichen Bestimmungen sind grundsätzlich wie bisher anzuwenden. Die Abschlussprüfung ist eine Einheit, d.h. Teil 1 und Teil 2 gehören zusammen - auch wenn die Prüfungsleistungen an unterschiedlichen Terminen erbracht werden.
Die Prüfung bezieht sich auf die in der Ausbildungsordnung angegebenen Inhalte. In den Ausbildungsordnungen wird der Zeitpunkt der Abschlussprüfung Teil 1 vorgeschrieben. Teil 2 erfolgt bei allen Berufen zum Ausbildungsende, bzw. den entsprechenden Prüfungsterminen.
Für beide Prüfungsteile ist je eine Zulassung erforderlich. Ein separates Zulassungsverfahren garantiert einen reibungslosen und einwandfreien Prüfungsablauf.

Teil 1 und Teil 2 bilden eine Einheit

Das Prüfungsergebnis wird nach Beendigung von Teil 2 festgestellt. Wie bisher teilt die IHK dem Prüfling unverzüglich mit, ob er die Prüfung bestanden hat. Über die in Teil 1 erbrachten Leistungen erhält der Prüfling unmittelbar nach der Durchführung eine schriftliche Bescheinigung.
Fehlen nur wenige Punkte zum Bestehen, kann eine mündliche Ergänzungsprüfung erfolgen. Sie ist in der jeweiligen Ausbildungsordnung geregelt. Die mündliche Ergänzungsprüfung ist nur für die schriftlichen Prüfungsbereiche von Teil 2 möglich. Sie sollte höchstens 15 Minuten betragen und muss die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 gewichten.

Prüfungsergebnis erst nach Teil 2

Da beide Prüfungsteile eine Einheit darstellen, wird das Endergebnis nach Teil 2 festgestellt. Bei Nichtbestehen kann der Prüfling die Prüfung zweimal wiederholen, wobei mindestens ausreichende Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsteilen bzw. Prüfungsbereichen übernommen werden können. Fehlt der Auszubildende bei einem Prüfungsteil bzw. Prüfungsbereich mit wichtigem Grund, kann er diesen beim nächsten Prüfungstermin nachholen.
Teil 1 kann nicht vor Absolvierung von Teil 2 wiederholt werden, da noch kein Gesamtergebnis vorliegt. Teil 1 kann nur wiederholt werden, wenn der Prüfling in Teil 1 weniger als 50 Punkte erreicht hat und die Prüfung insgesamt nicht bestanden ist. Die Wiederholung von Teil 1 erfolgt dann zum nächsten Prüfungstermin.

Bei Fragen können Sie sich auch gerne persönlich an uns wenden. Die Prüfungssachbearbeiter helfen Ihnen gerne weiter.