Freistellung zur Prüfung
Jugendliche sind nach § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), volljährige Auszubildende nach § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom Ausbildungsbetrieb freizustellen. Lesen Sie mehr dazu im Artikel ”Freistellung zur Prüfung”.