Freistellung zur Prüfung

Jugendliche sind nach § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), volljährige Auszubildende nach § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom Ausbildungsbetrieb wiefolgt freizustellen:

Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen

(Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen in allen ihren Teilen, Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung, Prüfungen in einer Zusatzqualifikation, Wiederholungsprüfungen)
  • Anrechnung mit der Zeit der Teilnahme einschließlich Pausen

Freistellung für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind

  • Anrechnung mit der Zeit der Teilnahme einschließlich Pausen

Freistellung an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht

  • Anrechnung mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit
Freistellen heißt, dem Auszubildenden die für die Teilnahme an den Prüfungen notwendige Freizeit gewähren, ihn also nicht beschäftigen.