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FAQs – Mein IHK-Beitrag

Sie haben weitere Fragen? Der IHK-Mitgliederservice hilft gerne weiter.
Tel. 0941 5694-300
für IHK-Mitglieder allgemein
Tel. 0941 5694-200
für ins Handelsregister eingetragene Unternehmen

Was bedeutet Beitragspflicht?

Im IHK-Gesetz ist geregelt, dass die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der IHK, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht werden. Dazu werden Beiträge auf der Grundlage der Beitragsordnung und der jährlichen Wirtschaftssatzung erhoben.

Wer legt den IHK-Beitrag fest?

Die Vollversammlung – das „Parlament der Wirtschaft“ – beschließt jährlich die Wirtschaftssatzung und damit die Höhe des IHK-Beitrags. Die Vollversammlung wird alle fünf Jahre in freier und geheimer Wahl durch die Mitgliedsunternehmen bestimmt. Jedes Unternehmen hat unabhängig von seiner Größe eine Stimme und wählt die Vertreter in seiner Branche.

Wie setzt sich der IHK-Beitrag zusammen?

Der IHK-Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einer Umlage. Bemessungsgrundlage für Grundbeitrag und Umlage ist der Gewerbeertrag. Falls kein Gewerbeertrag festgesetzt wird, bezieht sich die Bemessungsgrundlage auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb.

Wie hoch sind die Beiträge?

Die Staffelung des Grundbeitrags und der Umlagesatz sind der jährlich von der Vollversammlung verabschiedeten Wirtschaftssatzung zu entnehmen.

Beitragsstaffelung 2024

Für Details siehe Wirtschaftssatzung der IHK Regensburg 2024 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 193 KB)

Als Grundbeiträge sind zu erheben von
1. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb
a) bis einschließlich 5.200 EUR                0 EUR
b) bis einschließlich 24.600 EUR            25 EUR
c) von mehr als 24.600 EUR                   45 EUR
2. IHK-Zugehörigen, die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb
a) bis einschließlich 100.000 EUR           85 EUR
b) bis einschließlich 250.000 EUR         125 EUR
c) bis einschließlich 600.000 EUR          300 EUR
d) von mehr als 600.000 EUR                500 EUR
mit mehr als 300 Beschäftigten im Kammerbezirk und mehr als 3.000 Beschäftigten weltweit, sofern sie mindestens eines der  nachfolgenden zwei Kriterien erfüllen:
a) mehr als 100 Mio. EUR Umsatz      
b) mehr als 50 Mio. EUR Bilanzsumme    8.000 EUR
Als Umlagen sind zu erheben 0,12 Prozent des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 EUR für das Unternehmen zu kürzen.

Wer ist von der Beitragspflicht freigestellt?

Nicht in das Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige sind vom Beitrag freigestellt, wenn der Gewerbeertrag oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb unter 5.200 EUR liegt.

Sind Mitglieder der Handwerkskammer (HWK) auch IHK-zugehörig?

Liegt eine Eintragung in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe vor, so gehört der Gewerbetreibende nur bei Vorhandensein eines nichthandwerklichen und nichthandwerksähnlichen Betriebsteils und nur mit diesem der IHK an.
Eine Beitragspflicht bei der IHK besteht für diese gemischtgewerblichen Betriebe, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und der maßgebliche Umsatz des nichthandwerklichen und nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 EUR im Jahr übersteigt. In diesem Fall wird auf Antrag eine Beitragsabgrenzung zwischen HWK und IHK vorgenommen. Gemischtgewerbliche Kleingewerbetreibende sind grundsätzlich von der IHK-Beitragspflicht entbunden.

Wer ist Existenzgründer?

Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen sind, soweit der Gewerbeertrag oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt, im Jahr der Betriebseröffnung und im zweiten Jahr von der Umlage und dem Grundbeitrag sowie im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit.
Voraussetzung ist, dass in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt wurden, noch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Zehntel bestand. Die Erfüllung dieser Voraussetzung muss gegenüber der IHK auf einer speziellen Erklärung mit der Unterschrift bestätigt werden.