Sachbezugswerte für Mahlzeiten ab 2016
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 hat das BMF die ab 2016 geltenden Sachbezugswerte für Mahlzeiten an Arbeitnehmer bekannt gegeben.
Für ein Frühstück sind zukünftig 1,67 Euro, für ein Mittag- und Abendessen jeweils 3,10 Euro ab dem Kalenderjahr 2016 anzusetzen.
Für ein Frühstück sind zukünftig 1,67 Euro, für ein Mittag- und Abendessen jeweils 3,10 Euro ab dem Kalenderjahr 2016 anzusetzen.
Die Sachbezugswerte gelten für Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden (z. B. in einer Kantine). Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sind die Sachbezugswerte pauschal mit 25 Prozent zu versteuern, wenn sie arbeitstäglich kostenlos an die Arbeitnehmer abgegeben werden. Zahlt der Arbeitnehmer mindestens den geltenden Sachbezugswert zu der Mahlzeit selbst, braucht keine Versteuerung erfolgen.
Die Sachbezugswerte gelten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG zudem auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt und der Arbeitgeber für die auswärtige Tätigkeit keine Verpflegungspauschale zahlen darf. Dies ist der Fall, wenn der Mitarbeiter weniger bzw. gleich 8 Stunden außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich bedingt tätig ist.
Beispiel:
Arbeitnehmer A ist beruflich auswärts unterwegs und bekommt vom Arbeitgeber B ein Mittagessen gestellt. Die Abwesenheitszeit beträgt jedoch nur 7 Stunden. B darf keine Verpflegungspauschale von 12 Euro zahlen, da A nicht mehr als 8 Stunden abwesend war. Das Mittagessen muss daher mit dem Sachbezugswert von 3,10 Euro (ab 01.01.2016) bewertet werden. Der Arbeitgeber hat die Wahl diesen Sachbezugswert als geldwerten Vorteil individuell, pauschal mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) oder mit anderen zu erstattenden Reisekosten z. B. Fahrtkosten verrechnet werden.
Arbeitnehmer A ist beruflich auswärts unterwegs und bekommt vom Arbeitgeber B ein Mittagessen gestellt. Die Abwesenheitszeit beträgt jedoch nur 7 Stunden. B darf keine Verpflegungspauschale von 12 Euro zahlen, da A nicht mehr als 8 Stunden abwesend war. Das Mittagessen muss daher mit dem Sachbezugswert von 3,10 Euro (ab 01.01.2016) bewertet werden. Der Arbeitgeber hat die Wahl diesen Sachbezugswert als geldwerten Vorteil individuell, pauschal mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) oder mit anderen zu erstattenden Reisekosten z. B. Fahrtkosten verrechnet werden.