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Die offene Handelsgesellschaft (oHG)

Die offene Handelsgesellschaft ist besonders für kleine und mittelständische Unternehmen geeignet, wird in das Handelsregister eingetragen und besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern.
Stand: Januar 2023

1. Was ist eine oHG?

Die oHG ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, nämlich den Betrieb eines Handelsgewerbes, unter einer gemeinschaftlichen Firma, ohne dass eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern besteht. Die Gesellschafter bilden somit eine Tätigkeits-, Vermögens-, Risiko- und Haftungsgemeinschaft.

2. Was sind die Voraussetzungen für eine oHG-Gründung?

Gesellschafter

Die Gesellschafter einer oHG können sowohl inländische als auch ausländische natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, nicht jedoch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Für die Gründung der Gesellschaft sind mindestens zwei Gesellschafter notwendig. Eine Maximalanzahl von Gesellschaftern ist nicht vorgeschrieben, wobei zu beachten ist, dass ein hohes Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern erforderlich ist.

Kapital

Für die Gründung einer oHG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die Gesellschafter können innerhalb des Gesellschaftsvertrages festlegen, ob Einlagen erbracht werden, wie hoch die einzelnen Einlagen sein sollen und in welcher Form (Bar- oder Sacheinlage) sie eingebracht werden sollen.

Gegenstand

Die oHG ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Ein Handelsgewerbe ist jeder vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluss der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft. Ein Gewerbe liegt nach Handelsrecht vor, wenn eine selbstständige, nach außen hin erkennbare, legale Tätigkeit auf Dauerhaftigkeit und Gewinnerzielung angelegt ist.

Firma

Die Firma ist der Name, unter dem die oHG im Geschäftsverkehr auftritt und im Handelsregister eingetragen ist. Zulässig sind Personenfirmen, dem Unternehmensgegenstand entlehnte Sachfirmen sowie Phantasiefirmen oder auch Kombinationen dieser Elemente. Die Firma muss danach zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und sich von anderen im Handelsregister eingetragenen Firmen ausreichend unterscheiden. Außerdem muss die Firma den Rechtsformzusatz „offene Handelsgesellschaft“ oder die Abkürzung „oHG“ enthalten, da nur so die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse offengelegt werden können.
Es empfiehlt sich, rechtzeitig die Firma mit der IHK abzusprechen. Die IHK kann prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr mit anderen Firmen besteht und die Firma den Grundsätzen der Firmenwahrheit (z. B. keine Täuschung über Tätigkeit) und Firmenklarheit entspricht.

3. Wie vollzieht sich die Gründung der oHG?

Schritt 1: Abschluss des Gesellschaftsvertrages

Die oHG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei, sollte aber zweckmäßigerweise schriftlich verfasst werden. Er muss zwingend die Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks, zu dessen Förderung sich die Gesellschafter verpflichtet haben, sowie die Vereinbarung über gemeinschaftliches Auftreten nach außen enthalten. Ferner sollte der Gesellschaftsvertrag die Firma der oHG, die Kündigung und das Ausscheiden eines Gesellschafters, Entnahmen, eingebrachte Sachen, Grundstücke u. ä., ggf. Abweichungen von der Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters sowie auch eine Schlichtungsklausel enthalten. In besonderen Fällen, wie z. B. der Einbringung eines Grundstückes, ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.

Schritt 2: Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister

Die oHG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit durch alle Gesellschafter zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss die Namen der Gesellschafter einschließlich Adresse und Geburtsdatum, die Firma, den Sitz, eine inländische Geschäftsanschrift, den Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft, ggf. Abweichungen von der Einzelvertretungsbefugnis eines jeden Gesellschafters sowie den Geschäftszweig enthalten und von einem Notar beglaubigt werden.

4. Wie erfolgen Geschäftsführung und Vertretung einer oHG?

Die Geschäftsführung (Innenverhältnis) und Vertretung (Außenverhältnis) der oHG erfolgt in erster Linie durch die Gesellschafter als Organe, wobei aber auch eine Bevollmächtigung eines Nichtgesellschafters, insbesondere eines Prokuristen, in Betracht kommt.

Einzelgeschäftsführungsbefugnis und Einzelvertretungsmacht eines jeden Gesellschafters

Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berufen. Jeder Gesellschafter kann ohne Mitwirkung der anderen wirksam im Namen der oHG handeln. Der Umfang erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen, wobei zu beachten ist, dass lediglich Verkehrsgeschäfte von den außergerichtlichen Rechtshandlungen umfasst sind. Somit sind Grundlagengeschäfte, die das Organisationsverhältnis der Gesellschaft betreffen, wie z. B. die Änderung der Firma, Aufnahme eines neuen Gesellschafters, Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens an einen Dritten, von der Einzelvertretungsmacht ausgeschlossen.

Ausnahme

Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch die gesetzlich normierte Einzelvertretungsmacht eines jeden Gesellschafters abweichend geregelt werden. Zu beachten ist jedoch, dass lediglich der Ausschluss einzelner – nicht aller – Gesellschafter von der Geschäftsführung sowie von der Vertretung der Gesellschaft zulässig ist.
Demnach kann Gesamtvertretung durch mehrere oder alle Gesellschafter oder aber gemischte Gesamtvertretung, d. h. ein Gesellschafter kann nur zusammen mit einem von der Gesellschaft ernannten Prokuristen handeln, im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Ist diese Vereinbarung ordnungsgemäß ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden, so ist das Geschäft nur eines Gesellschafters unwirksam, sofern es nicht genehmigt worden ist.

Beirat

Der Gesellschaftsvertrag der oHG kann einen Beirat vorsehen. Kompetenzen des Beirats sind die Kontrolle und Beratung der geschäftsführenden Gesellschafter sowie die Entscheidung über Maßnahmen, bei denen den geschäftsführenden Gesellschaftern die Entscheidungsgewalt entzogen worden ist. In Betracht kommt die Einsetzung eines Beirates z. B. dann, wenn die Geschäftsführung einem einzelnen Gesellschafter obliegt oder eine Patt-Situation gelöst werden soll.

5. Wie haften die Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten?

Die Gesellschafter einer oHG haften den Gläubigern persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem Gesellschafter fordern, bis sie vollständig erfüllt ist. Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten kann nicht gegenüber Dritten begrenzt werden. Wer sich an einer oHG beteiligt, haftet auch für die vor dem Zeitpunkt seines Eintritts begründeten Verbindlichkeiten. Ausgeschiedene Gesellschafter müssen noch bis fünf Jahre nach dem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten haften.

6. Wie wird eine oHG aufgelöst?

Bei der oHG ist zwischen Auflösung und Beendigung zu unterscheiden. Die Auflösung führt noch nicht zur Beendigung der Gesellschaft, vielmehr schließt sich die Abwicklung (Liquidation) an, deren Ziel es ist, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen, das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen sowie die Gesellschaft aus dem Handelsregister zu löschen.
Nachfolgende Ereignisse führen zur Auflösung:
  • Beschluss der Gesellschafter
  • Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gesellschaftszeit
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen oder über das Vermögen eines Gesellschafters bzw. wenn der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde
Die Beendigung der Gesellschaft führt zu deren Erlöschen, sie existiert dann nicht mehr. Die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister muss angemeldet werden.

7. Ausscheiden eines Gesellschafters

Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten. Das Ausscheiden sollte auf jeden Fall durch den Gesellschaftsvertrag im Einzelnen geregelt werden. Kündigungsfristen, Abfindungssummen und Nachfolgeregelungen sollten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

8. Vor- und Nachteile der oHG

Vorteile

  • der Gesellschaftsvertrag kann relativ frei gestaltet werden
  • das Unternehmen kann flexibel geführt werden
  • hohe Kreditwürdigkeit

Nachteile

  • volle unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter
  • starkes Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern wegen der Einzelvertretungsmacht erforderlich
  • Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern können den Bestand der Gesellschaft gefährden
  • Nachfolgeprobleme, falls der Gesellschaftervertrag nicht mit dem Testament übereinstimmt

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.