Ausbildung der Ausbilder

Ausbildereignungsprüfung (AdA)

Wer ausbilden will, muss neben der persönlichen und fachlichen Eignung auch über pädagogische, rechtliche, organisatorische, psychologische und methodische Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
Die Ausbildereignungsprüfung ist bundesweit die einzige anerkannte und einheitliche Qualifikation zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse. Außerdem ist sie Zulassungsvoraussetzung für viele Fachwirte, Fachkaufleute und Industriemeister. Für die Ausbildereignungsprüfung besteht keine Zulassungsvoraussetzung.
Anmeldung zur Prüfung (PDF-Datei · 108 KB) - bitte beachten Sie unsere Prüfungsgebühren.
Eine Ausbildungsbefähigung haben grundsätzlich alle Personen, welche auch die Ausbildereignungsprüfung bestanden haben. Die Ausbildungsberechtigung bekommen nur Personen, welche auch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium vorweisen können und deren Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Kammer (z. B. IHK oder HWK sowie alle anderen Kammern) eingetragen ist. Nur wer eine Ausbildungsbefähigung und -berechtigung hat, ist somit in Deutschland als Ausbilder/-in anerkannt.
Eine Ausnahme bilden die Ausbildungsberufe der Freien Berufe wie Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Sachverständige, Notare und Apotheker. Sie müssen keine Ausbildungseignung nach AEVO nachweisen um ausbilden zu dürfen, sondern erlangen die fachliche Eignung aufgrund ihrer Zulassung bzw. Bestellung zum jeweiligen Beruf.
Teilnehmer, die eine bestimmte Fortbildungsprüfung abgelegt haben, können vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung befreit werden. Welche Fortbildungsprüfungen das sind, können Sie der jeweiligen Prüfungsordnung entnehmen.

Ihre Fragen zu den Ausbildungsberufen, in denen Sie ausbildungsberechtigt sind, beantworten Ihnen gerne die IHK-Ausbildungsberater.