Fachthemen

Einbau genormter Baufertigteile

Stand: Juni 2019
Der Arbeitskreis Handwerksrecht informiert:
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Tätigkeiten im Rahmen des zulassungsfreien Handwerks “Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)” (Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 der Handwerksordnung (HwO)), durchgeführt werden dürfen. Dieser Artikel beschreibt die angesprochenen Tätigkeiten und zeigt darüber hinaus Beispiele für nichthandwerkliche Arbeiten.

Vorbemerkung

Es muss sich um
  • den Einbau,
  • Baufertigteile,
  • genormte Baufertigteile, z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale
handeln.

1. Einbau genormter Baufertigteile

wie z. B.:
  • Zargen-, Stahlzargen-, Türzargeneinbau
  • Einbau vorgefertigter Fenster und Türen
  • Einbau von genormten Fensterelementen mit integrierten Rollläden
Grundsätzlich sind Anpassungen der eingebauten Fertigteile nicht möglich. Wenn solche Tätigkeiten erforderlich sein sollten, werden diese also von Anlage B Nr. 24 nicht umfasst.

2. nichthandwerksähnliche Tätigkeiten

    kein Einbau:
  • Aufstellen, Montieren von Carports bei vorgefertigten, einfachen Bausätzen
  • Aufstellen von Fertiggaragen (bei Fundamenterstellung ist dies dem Maurerhandwerk zuzurechnen)
  • Aufbau von Möbeln nach Aufbauanleitung                      
    kein Einbau, kein Baufertigteil:
  • Zusammenbau bzw. Montage von Möbelfertigteilen
  • Aufbau bzw. Montage von Systemmesseständen            
  • Aufstellen von einfachen Draht- und Jägerzäunen aus vorgefertigten Teilen ohne Fundament
     kein Baufertigteil:
  • Aufstellen von Fertig-/Einbauküchen (ohne Elektro-, Gas- und Wasseranschlüsse; bei umfangreichen Änderungs- und Anpassungsarbeiten ist dies dem Tischlerhandwerk zuzuordnen)          
  • Einbau von Schrankwänden

3. Einbau und Montage von Regalen aus Fertigteilen

Im Einzelfall muss entschieden werden, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die als Einbau von genormten Baufertigteilen bezeichnet werden kann, oder ob der Einbau - insbeondere umfangreicher und aufwändiger Regalanlagen und bei erforderlichen statischen Berechnungen –  nach den allgemeinen Kriterien als vollhandwerkliche oder nichthandwerkliche Tätigkeit zugeordnet werden muss.
 
Die IHK und HwK sind selbstverständlich gerne zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.
 
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.