Fachthemen

Einbau von genormten Baufertigteilen

Stand: Oktober 2025
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Tätigkeiten im Rahmen des handwerksähnlichen Gewerbes „Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)“ (Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 der Handwerksordnung) durchgeführt werden dürfen. Dieses Infoblatt beschreibt die angesprochenen Tätigkeiten und zeigt darüber hinaus Beispiele für nichthandwerkliche Arbeiten.
Es muss sich um Einbau, Baufertigteile sowie genormte Baufertigteile z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale handeln.

1. Einbau genormter Baufertigteile

wie z. B.:
  • Zargen-, Stahlzargen-, Türzargeneinbau
  • Einbau vorgefertigter Fenster und Türen
  • Einbau von genormten vorgefertigten Fensterelementen mit integrierten Rollläden
Grundsätzlich sind Anpassungen der eingebauten Fertigteile nicht möglich. Wenn solche Tätigkeiten erforderlich sein sollten, werden diese also von Anlage B Nr. 24 nicht umfasst.

2. Nichthandwerksähnliche Tätigkeiten

Kein Einbau:
  • Aufstellen, Montieren von Carports bei vorgefertigten, einfachen Bausätzen
  • Aufstellen von Fertiggaragen (bei Fundamenterstellung ist dies dem Maurer- und Betonbauer-Handwerk zuzurechnen)
  • Aufbau von Möbeln nach Aufbauanleitung
Kein Einbau, kein Baufertigteil:
  • Zusammenbau bzw. Montage von Möbelfertigteilen
  • Aufbau bzw. Montage von Systemmesseständen
  • Aufstellen von einfachen Draht- und Jägerzäunen aus vorgefertigten Teilen ohne Fundament
Kein Baufertigteil:
  • Aufstellen von Fertig-/Einbauküchen (ohne Elektro-, Gas- und Wasseranschlüsse; bei umfangreichen Änderungs- und Anpassungsarbeiten ist dies dem Tischlerhandwerk zuzuordnen)
  • Einbau von Schrankwänden

3. Einbau und Montage von Regalen aus Fertigteilen

Im Einzelfall muss entschieden werden, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die als Einbau von genormten Baufertigteilen bezeichnet werden kann, oder ob der Einbau – insbesondere umfangreicher und aufwändiger Regalanlagen und bei erforderlichen statischen Berechnungen – nach den allgemeinen Kriterien als voll-handwerkliche oder nichthandwerkliche Tätigkeit eingeordnet wird.

Die IHK ist selbstverständlich gern zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.