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Sachverständige als Schiedsgutachter

Stand: November 2023

Zur Beilegung von Streitigkeiten können auch Sachverständige herangezogen werden. Sachverständige erstatten in der Regel Gutachten, können jedoch auch als Schiedsgutachter tätig werden.
Nötig ist ein Rechtsverhältnis, in dem die Vertragsparteien strittige Punkte klären lassen wollen und eine verbindliche Entscheidung getroffen werden soll, die sogenannte „Schiedsgutachterabrede“. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 317 bis 319 BGB (Leistungsbestimmung durch Dritte). Wie diese Leistungsbestimmung zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht geregelt, hier ist der Inhalt der Schiedsgutachterabrede entscheidend.
In der Regel schließen die Parteien mit dem Sachverständigen einen „Schiedsgutachtervertrag“, in dem der Auftrag beschrieben wird, der Ablauf des Verfahrens, Rechte und Pflichten sowie das Honorar festgehalten werden. 
Die Schiedsgutachterentscheidung ist grundsätzlich bindend für die Parteien. Das vom Schiedsgutachter gefundene Ergebnis kann jedoch vom Gericht aufgehoben werden, wenn es grob unbillig oder grob unrichtig ist.
Die IHK kann Sie hier unterstützen, wenn Sie die entsprechende vertragliche Klausel vorlegen. Sie wird dann einen für das Sachgebiet passenden Sachverständigen benennen.
Abzugrenzen ist die Einschaltung eines Schiedsgutachters vom Schiedsgerichtsverfahren, das in §§ 1025 ff. ZPO geregelt ist. Der Schiedsrichter entscheidet statt des ordentlichen Gerichts einen Rechtsstreit endgültig, während die Entscheidung eines Schiedsgutachters unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich überprüft werden kann.
Hier finden Sie das Sachverständigenverzeichnis.