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Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

Durch Anrufung der Obligatorischen Einigungsstelle können Wettbewerbsstreitigkeiten einfach und kostensparend beigelegt werden.
Bei der IHK Regensburg gibt es eine Obligatorische Einigungsstelle, um Wettbewerbsstreitigkeiten gütlich beizulegen. Sie wird bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten tätig, in denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht wird, und kann angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Sind Verbraucher von den Wettbewerbshandlungen betroffen, kann die Einigungsstelle von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner angerufen werden, ohne dass es der Zustimmung des Gegners bedarf.
Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, eine gütliche Einigung anzustreben und soll es so ermöglichen, ohne Inanspruchnahme der Gerichte Wettbewerbsstreitigkeiten einfach und kostensparend beizulegen.
Die Einigungsstelle ist örtlich zuständig,
  • wenn der Antragsgegner seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Niederlassung im Bezirk der IHK Regensburg hat oder
  • seinen Wohnsitz im Bezirk der IHK Regensburg hat (wenn es keine Niederlassung gibt) oder
  • wenn die beanstandete Wettbewerbshandlung im Bezirk der IHK Regensburg begangen worden ist.
Die Einigungsstelle tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Sie wird nur auf Antrag tätig. Die Anträge sind möglichst schriftlich (in 5facher Ausfertigung) mit Begründung bei der Geschäftsstelle der Einigungsstelle (IHK Regensburg) einzureichen. Dabei sollen Beweismittel bezeichnet und etwa vorhandene Urkunden oder sonstiger Beweisstücke beigefügt werden.
Wird die Einigungsstelle angerufen, wird die Verjährung des Wettbewerbsverstoßes in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und durch Ordnungsgelder erzwingen, es sei denn, ein geeigneter Vertreter ist zum Verhandlungstermin anwesend. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich zulässig. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen und muss zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs, ermächtigt sein.
Gelingt der gütliche Ausgleich, so wird er in einem besonderen Schriftstück, das von den Mitgliedern der Einigungsstelle sowie von den Parteien zu unterschreiben ist, niedergelegt. Aus dem zustande gekommenen Vergleich kann vollstreckt werden, als wäre er vor einer staatlich anerkannten Gütestelle geschlossen. Einigen sich die Parteien nicht, stellt die Einigungsstelle dies fest. Es bleibt dann den Parteien überlassen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.