DDG ersetzt TMG
Das Telemediengesetz (TMG) ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Darüber hinaus wird das bisherige Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) umbenannt und heißt nun Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
Alle Website-Betreiber sollten ihr Impressum und ihre Datenschutzerklärung prüfen. Sofern das Impressum einen Verweis auf das TMG und / oder die Datenschutzerklärung einen Verweis auf das TTDSG enthalten, besteht Handlungsbedarf. Denn die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte zu Abmahnungen führen. Das Digitale-Dienste-Gesetz enthält in § 5 DDG die relevante Vorschrift zur Einhaltung der Impressumspflicht, ersetzt damit die frühere Regelung aus § 5 TMG.
Die neue Vorschrift nimmt im Vergleich zur Vorgängernorm des § 5 TMG keine inhaltlichen Änderungen vor. Lediglich der Begriff „Telemediendienst“ findet Ersatz in dem Begriff der „digitalen Dienste“. Die bisherigen Vorgaben an ein rechtskonformes Impressum werden somit fortgeführt und die Pflichtangaben bleiben bestehen.
Ein Hinweise im Cookiebanner oder in der Datenschutzerklärung auf § 25 TTDSG muss in § 25 TDDDG geändert werden. Auch der Begriff „Telemedien“ sollte durch „digitale Dienste“ ersetzt werden.