Fachthemen

Bonitätsauskünfte

Bereits vor einem Geschäftsabschluss sollte man wissen, ob der Geschäftspartner zahlungskräftig ist. Um dies herauszufinden, gibt es verschiedene Möglichkeiten und Ansprechpartner.
Stand: März 2023

1. Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte

Das Amtsgericht Hof als Zentrales Vollstreckungsgericht führt in Bayern das Schuldnerverzeichnis im Sinne des § 882b Zivilprozessordnung (ZPO).
Das Verzeichnis gibt u. a. Auskunft darüber, ob eine Person oder ein Unternehmen eine Vermögensauskunft abgegeben hat oder ein Haftbefehl zur Erzwingung einer Vermögensauskunft erlassen wurde oder ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet nach einer Registrierung eingesehen werden (§ 882h Abs. 1 ZPO). Für den Abruf eines Abdruckes fällt eine Gebühr an.
Im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder kann gemäß § 882f ZPO jeder Einsicht nehmen, der darlegt, die gespeicherten Informationen zu benötigen,
  • zum Zwecke der Zwangsvollstreckung,
  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass der Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  • für Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung,
  • zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen.

2. Insolvenzbekanntmachungen

Unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlichen die Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland die Bekanntmachungen, die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist.
Das sind zum Beispiel:
  • die Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht
  • der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • die Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens
  • Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses
  • Terminbestimmungen
  • Ankündigung der Restschuldbefreiung
  • Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
Erfasst sind diejenigen Verfahren, die nach dem 30.11.2001 eröffnet oder nach diesem Zeitpunkt anhängig wurden.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu Insolvenzbekanntmachungen.

3. Wirtschaftsauskunfteien

Inzwischen haben sich aber auch viele private Dienstleister darauf spezialisiert, über Personen und Unternehmen Informationen zu deren Solvenz, Zahlungsverhalten und Wirtschaftsstärke zum Abruf durch Dritte vorzuhalten. Dabei werten diese Unternehmen in aller Regel die Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte und Insolvenzbekanntmachungen ebenso aus wie weitergehende Informationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit – z. B. als Inkassounternehmen – bekannt werden.

4. Wie kann man gegen unrichtige Eintragungen vorgehen?

Für die Verarbeitungspraxis von Auskunfteien kommen insbesondere folgende Erlaubnistatbestände in Betracht:
  • die Einwilligung des Betroffenen, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO
  • die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung einer vorvertraglichen Maßnahme, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO
  • die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO
Liegen keine Einwilligung des Betroffenen und keine vorvertraglichen Maßnahmen vor, bleibt nur der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO, also die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen. Auskunfteien sind an die umfassenden Informationspflichten gebunden, die mit der Datenschutz-Grundverordnung eingeführt wurden. Werden von Auskunfteien oder Banken über Sie oder Ihr Unternehmen unrichtige Daten vorgehalten, haben Sie  einen Anspruch auf Richtigstellung.
Die regional zuständige Aufsichtsbehörde in Bayern für die Einhaltung des Datenschutzes in Unternehmen ist:
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 18
91522 Ansbach
Telefon: 0981 - 180093-0
Telefax: 0981 - 180093-800
E-Mail: poststelle@lda.bayern.de
Internet: https://www.lda.bayern.de
 
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.