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Die Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine abgewandelte Form der oHG, weil es zwei verschiedene Gesellschaftertypen gibt.
Stand: August 2022
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die einen gemeinsamen Zweck unter einer gemeinschaftlichen Firma verfolgen, wobei der eine Gesellschafter (Komplementär) persönlich und unbeschränkt und der andere Gesellschafter (Kommanditist) mit seiner im Gesellschaftsvertrag bestimmten Einlage haftet.

1. Voraussetzungen für die Gründung einer KG

Gesellschafter
Bei der Gründung einer KG müssen mindestens zwei Gesellschafter (ein Komplementär und ein Kommanditist) vorhanden sein. Als Komplementäre und als Kommanditisten kommen natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften in Betracht.
Kapital
Für die Gründung einer KG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die Gesellschafter müssen im Gesellschaftsvertrag festlegen, in welcher Höhe Einlagen erbracht und in welcher Form (Bar- oder Sacheinlage) sie eingebracht werden sollen. Wird für die Ausübung des Gewerbes keinerlei Kapital benötigt, kann die Gesellschaft ohne Einlagen geführt werden, jedoch muss zumindest die Hafteinlage (Haftsumme) des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Gegenstand
Die KG ist auf den Betrieb eines Handelsgewebes gerichtet. Ein Handelsgewerbe ist jeder vollkaufmännische Gewerbebetrieb unter Ausschluss der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft. Ein Gewerbe liegt nach Handelsrecht vor, wenn eine selbstständige, nach außen hin erkennbare, legale Tätigkeit auf Dauerhaftigkeit und Gewinnerzielung angelegt ist.
Firma
Die Firma ist der Name, unter dem die KG im Geschäftsverkehr auftritt und im Handelsregister eingetragen ist. Zulässig sind Personenfirmen, dem Unternehmensgegenstand entlehnte Sachfirmen sowie Phantasiefirmen oder auch Kombinationen dieser Elemente. Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und sich von anderen im Handelsregister eingetragenen Firmen ausreichend unterscheiden. Außerdem muss die Firma den Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“ oder die Abkürzung „KG“ enthalten, da nur so die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse offengelegt werden können. Es empfiehlt sich, die gewünschte Firma von der IHK auf Verwechslungsgefahr und Firmenklarheit prüfen zu lassen.

2. Gründung einer KG

Schritt 1: Abschluss des Gesellschaftsvertrages
Die KG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Der Gesellschaftervertrag bedarf keiner besonderen Form. Um gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen später auch beweisen zu können, sollte aber die Schriftform gewählt werden. Der Gesellschaftervertrag muss folgende Mindestinhalte haben:
  • Vereinbarung des gemeinsamen Zwecks, zu dessen Förderung sich die Gesellschafter verpflichten
  • Gemeinschaftliche Firma, unter der das Handelsgewerbe betrieben werden soll
  • Nennung der Person des Komplementärs sowie des Kommanditisten
  • Höhe der Einlage, auf die die Haftung des Kommanditisten beschränkt ist
Ferner sollte der Gesellschaftsvertrag Regelungen über die Geschäftsführung, Vertretungsbefugnis, Kündigung, Ausscheiden von Gesellschaftern, Entnahmen, eingebrachte Sachen, Grundstücke sowie auch ggf. eine Schlichtungsklausel enthalten. Der Gesellschaftsvertrag ist ausnahmsweise formbedürftig, wenn für das die Vereinbarung betreffende Rechtsgeschäft (z. B. Einbringung eines Grundstückes) eine bestimmte Form (z. B. notarielle Beurkundung) vorgeschrieben ist.
Schritt 2: Anmeldung zum Handelsregister
Die Kommanditgesellschaft ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern (Kommanditisten und Komplementäre) zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss die Namen der Gesellschafter einschließlich der Adresse und des Geburtsdatums, die Firma, den Sitz, eine inländische Geschäftsanschrift, den Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft, die Höhe der Einlage des Kommanditisten, ggf. Abweichungen von den Vertretungsverhältnissen sowie den Geschäftszweig enthalten und von einem Notar beglaubigt werden. Insbesondere die Kommanditisten sollten ein Interesse an einer zügigen Eintragung haben, da sie vor der Eintragung im Regelfall noch persönlich und unbeschränkt haften.

3. Geschäftsführung und Vertretung der KG

Aufgaben des Komplementärs
Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt durch die Komplementäre nach den Grundsätzen, die auch für die Gesellschafter der oHG gelten. Die Kommanditisten sind von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Sie haben aber ein Widerspruchsrecht bei ungewöhnlichen Geschäften.
Einzelgeschäftsführungsbefugnis und Einzelvertretungsmacht
Grundsätzlich ist jeder Komplementär zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt (Prinzip der Einzelgeschäftsführung). Jeder Komplementär kann ohne Mitwirkung der anderen wirksam im Namen der KG handeln. Der Umfang erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen, wobei zu beachten ist, dass lediglich Verkehrsgeschäfte von den außergerichtlichen Rechtshandlungen umfasst sind. Somit sind Grundlagengeschäfte, die das Organisationsverhältnis der Gesellschaft betreffen, wie z. B. die Änderung der Firma, Aufnahme eines neuen Gesellschafters, Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens an einen Dritten, von der Einzelvertretungsmacht ausgeschlossen.
Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch die gesetzlich normierte Einzelvertretungsmacht eines jeden Komplementärs abweichend geregelt werden. Zu beachten ist jedoch, dass lediglich der Ausschluss einzelner – nicht aller – Komplementäre von der Geschäftsführung sowie von der Vertretung der Gesellschaft zulässig ist.
Demnach kann Gesamtvertretung durch mehrere oder alle Komplementäre oder aber gemischte Gesamtvertretung, d. h. ein Gesellschafter kann nur zusammen mit einem von der Gesellschaft ernannten Prokuristen handeln, im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Ist diese Vereinbarung ordnungsgemäß ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden, so ist das Geschäft nur eines Komplementärs unwirksam, sofern es nicht genehmigt worden ist.
Befugnisse des Kommanditisten
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der Komplementäre nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht, also ein ungewöhnliches Geschäft darstellt.
Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichen und dem Kommanditisten Geschäftsführungsrechte, nicht aber die Vertretungsmacht, verleihen. Soll der Kommanditist die Gesellschaft auch vertreten dürfen, so kann man ihm Prokura erteilen. Auch dies müsste im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Der Kommanditist hat weiterhin ein Kontrollrecht, d. h. er ist berechtigt, den Jahresabschluss unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
Beirat
Der Gesellschaftsvertrag der KG kann einen Beirat vorsehen. Kompetenzen des Beirats sind die Kontrolle und Beratung der geschäftsführenden Gesellschafter sowie die Entscheidung über Maßnahmen, bei denen den geschäftsführenden Gesellschaftern die Entscheidungsgewalt entzogen worden ist.

4. Haftung der Gesellschafter

Komplementär
Die Komplementäre haften den Gläubigern persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem Komplementär fordern, bis sie vollständig erfüllt ist. Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten kann nicht innerhalb des Gesellschaftsvertrages gegenüber Dritten ausgeschlossen oder begrenzt werden. Dies ist lediglich im Innenverhältnis, also unter den Gesellschaftern, möglich. Wer sich an einer KG beteiligt, haftet für die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden. Ausgeschiedene Gesellschafter haften noch fünf Jahre nach dem Austritt für Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens begründet waren.
Kommanditist
Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich nur beschränkt nach Maßgabe der in das Handelsregister eingetragenen Haftungssumme, soweit er die Einlage noch nicht geleistet hat. Eine Ausnahme besteht dann, wenn eine noch nicht im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft ihre Geschäfte mit Zustimmung des Kommanditisten bereits vor Eintragung ins Handelsregister begonnen hat. In diesem Fall haftet der Kommanditist unbeschränkt wie der Komplementär.

5. Auflösung einer KG

Es ist zwischen Auflösung und Beendigung der Gesellschaft zu unterscheiden. Unter Auflösung ist die Änderung des Unternehmenszweckes in „Abwicklung“ zu verstehen, d. h. der Auflösungsbeschluss führt noch nicht zur Beendigung der Gesellschaft. Erst nach Durchführung der Abwicklung (Liquidation), deren Ziel es ist, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen und das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen, kann die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister notariell beantragt werden.
Nachfolgende Ereignisse können zur Auflösung führen:
  • Beschluss der Gesellschafter
  • Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gesellschaftszeit
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen oder über das Vermögen eines Gesellschafters bzw. wenn der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde
  • Gerichtliche Entscheidung
Nicht gesetzlich geregelt ist der Fall, wenn der letzte Komplementär oder Kommanditist ausscheidet. Bleiben nur noch Komplementäre übrig, so wird die Gesellschaft eine oHG, da alle noch verbliebenen Gesellschafter mitunternehmerisch mit unbeschränkter Haftung beteiligt sind. Bleiben nur noch Kommanditisten übrig, so wird die Gesellschaft aufgrund der Stellung der Kommanditisten eine aufgelöste Kommanditgesellschaft.

6. Vor- und Nachteile der KG

Vorteile:
  • breite Kapitalbasis durch Aufnahme von Kommanditisten
  • für Familiengesellschaften oft geeignete Rechtsform
  • Geschäftsführung verbleibt im Regelfall beim unbeschränkt Haftenden
  • hohe Kreditwürdigkeit
  • keine Offenlegungspflicht für den Jahresabschluss der KG, wenn unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist
Nachteile:
  • volle unbeschränkte Haftung der Komplementäre
  • starkes Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern erforderlich wegen der Einzelvertretungsmacht der Komplementäre
  • Streitigkeiten zwischen den Komplementären können den Bestand der Gesellschaft gefährden
  • Nachfolgeprobleme können z. B. entstehen, wenn Gesellschaftsvertrag und Testament eines Gesellschafters nicht aufeinander abgestimmt sind
  • Kommanditist kann trotz Haftungsbegrenzung wesentlichen Einfluss gewinnen

7. GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Erscheinungsform der KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) keine natürliche Person, sondern eine GmbH (juristische Person) ist.

8. Gründung einer GmbH & Co. KG

Schritt 1: Abschluss des Gesellschaftsvertrages
Die Gründung der GmbH & Co. KG erfolgt wie die der KG, nämlich durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen einer bereits bestehenden oder zu diesem Zweck gegründeten GmbH (Komplementär) und mindestens einem Kommanditisten. Da für die Gründung der Komplementär-GmbH u. a. auch ein Gesellschaftsvertrag notwendig ist, erfordert die Errichtung der GmbH & Co. KG den Abschluss von zwei Gesellschaftsverträgen, den der GmbH und den der KG. Hinsichtlich der Inhalte des Gesellschaftsvertrages wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Schritt 2: Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister
Die Firma der GmbH & Co. KG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern (Kommanditisten und Komplementäre) zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss die Namen der Gesellschafter einschließlich Adresse und Geburtsdatum, die Firma, den Sitz, eine inländische Geschäftsanschrift, den Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft, die Höhe der Einlage des Kommanditisten, ggf. Abweichungen von den Vertretungsverhältnissen sowie den Geschäftszweig enthalten und von einem Notariat beglaubigt werden.
Hat die Komplementär-GmbH ihren Sitz im Registerbezirk der GmbH & Co. KG ist zu beachten, dass sich die Firma der Komplementär-GmbH hinreichend deutlich von der Firma der GmbH & Co. KG unterscheidet. Die Bezeichnung der Rechtsform – GmbH – genügt hierfür nicht. Jedoch kann die Firma der GmbH zur Vereinfachung einen Zusatz, wie „Geschäftsführungs-“ oder „Verwaltungs-“ o. ä., tragen. Dieser Zusatz kann in der Firma der KG als irreführend weggelassen werden, wenn diese einen anderen Gesellschaftszweck verfolgt.

9. Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co. KG

Die Geschäftsführung und die Vertretung der GmbH & Co. KG erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei der KG. Somit besitzt die GmbH als Komplementärin die Befugnis zur Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft und deren Vertretung nach außen.
Aus dieser Konstellation ergibt sich eine Besonderheit. Da die GmbH als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, benötigt sie einen Geschäftsführer. Dadurch wird bei der GmbH & Co. KG der bei den Personengesellschaften geltende Grundsatz der Selbstorganschaft durchbrochen. Somit kann auch eine „gesellschaftsfremde“ Person die Geschäfte führen bzw. die Gesellschaft vertreten, die nicht das Risiko der persönlichen Haftung trägt (sog. Fremdorganschaft).
Sind die Kommanditisten, wie häufig, Gesellschafter der Komplementär-GmbH, und üben sie zugleich noch deren Geschäftsführungsfunktion aus, ergibt sich daraus eine umfassende Leitungsbefugnis der Kommanditisten.

10. Haftung bei der GmbH & Co. KG

Die Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter ist wie bei der KG ausgestaltet. Der unbeschränkten Haftung der Komplementär-GmbH steht die beschränkte Haftung der Kommanditisten gegenüber. Demnach werden die unternehmerischen Haftungsrisiken des Komplementärs der GmbH zugewiesen, deren Gesellschafter grundsätzlich nicht für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einstehen. Demnach besteht eine faktische Haftungsbeschränkung des Komplementärs.
Jahresabschluss
Die GmbH & Co. KG ist eine sog. Mischrechtsform, daher muss für beide Gesellschaften – die GmbH und die KG – jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden. Dabei hat die Komplementär-GmbH nach den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und die Kommanditgesellschaft nach denen für Personenhandelsgesellschaften zu bilanzieren.
Offenlegung des Jahresabschlusses
Eine GmbH & Co. KG, die keine natürliche Person als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (d. h. als Komplementärin) hat, muss ihren Jahresabschluss unverzüglich nach dessen Feststellung, spätestens aber vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, beim Bundesanzeiger einreichen und offen legen. Zu beachten ist, dass in einem solchen Fall der Jahresabschluss der KG und der Jahresabschluss der GmbH offen zu legen sind (siehe auch IHK-Merkblatt „Offenlegungspflichten“).

11. Vor- und Nachteile der GmbH & Co. KG

Vorteile:
  • faktische Begrenzung der Haftung des Komplementärs durch die Rechtsform der GmbH
  • Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch Kommanditisten oder durch eine fremde Person möglich
Nachteile:
  • rechtliche komplizierte Konstruktion
  • Kosten und Formalitäten für die Errichtung der Komplementär-GmbH
  • Jahresabschlüsse der GmbH und der KG müssen offengelegt werden, wenn keine natürliche Person als unbeschränkt haftende Gesellschafterin vorhanden ist

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.