Fachthemen

GmbH-Geschäftsführer in der Regel sozialversicherungspflichtig

Urteile des Bundessozialgerichts vom 14. März 2018
"Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 Prozent der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. "
Mit dieser Aussage hat das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach es bei der Frage, ob ein Geschäftsführer abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist, auf die rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschafterbeschlüsse ankommt. Weitreichende Befugnisse des Geschäftsführers nach außen hin oder große Freiheiten gegenüber den Gesellschaftern seien für die Frage der Sozialversicherungspflicht nicht relevant.
(Urteile des Bundessozialgerichts – BSG – vom 14. März 2018, Az. B 12 KR 13/17 und B 12 R 5/16 R)