Recht aktuell

"Drohung" mit Schufa-Eintrag unzulässig

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. hat in einem Musterverfahren gerichtlich klären lassen, dass die „Drohung“ eines Inkassounternehmens mit einem Schufa-Eintrag unzulässig ist, wenn der Betroffene der Forderung bereits widersprochen hat.
Ein Gaststättenbetreiber war auf einen Adressbuchschwindler hereingefallen, der mit Einträgen in ein Branchenverzeichnis geworben hatte. Daraufhin erklärte er die Anfechtung des Vertrags und teilte mit, dass er die in Rechnung gestellte Forderung nicht bezahlen werde. Einige Zeit später erhielt er ein Schreiben eines Inkassounternehmens, das neben der Mahnung auch den Hinweis enthielt, die Daten könnten an die Schufa übermittelt werden. Obwohl der Betroffene nochmals gegenüber dem Inkassounternehmen der Forderung widersprach, wurde er von dort mit weiteren Schreiben überzogen, die wiederum die mögliche Datenübermittlung an die Schufa zum Gegenstand hatten.
Die Wettbewerbszentrale erhob Unterlassungsklage zum Landgericht Köln, weil sie den wiederholten Hinweis auf die Datenweitergabe an die Schufa für irreführend hielt und eine unsachliche Einflussnahme darin sah. Zu einem negativen Schufa-Eintrag darf es nämlich nur kommen, wenn man weder der ursprünglichen Rechnung noch den beiden darauffolgenden Mahnungen widersprochen hat oder die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde.
Die Richter sahen den Zeitpunkt des Hinweises als irreführend an, weil der Betroffene der Forderung bereits widersprochen hatte. Das beklagte Inkassounternehmen erkannte den Unterlassungsanspruch daraufhin an, d. h. es wird in Zukunft die Versendung von Zahlungsaufforderungen unter Hinweis auf die Gefahr einer Schufa-Meldung unterlassen, wenn der Betroffene der geltend gemachten Forderung bereits widersprochen hat.
Anerkenntnisurteil des Landgerichts – LG – Köln vom 03. März 2016; Az.: 81 O 118/15