Recht aktuell

Verfall von Urlaub

Bereits im Jahr 2018 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass offene Urlaubsansprüche nicht per se zum Jahresende hinfällig werden. Dieses Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) umgesetzt. Urlaub verfällt nicht automatisch, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht beantragt hat. Vielmehr muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die ihm insgesamt zustehenden Urlaubstage informieren und ihn auffordern, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen, so dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann. Zudem ist eine Belehrung erforderlich, dass der Urlaub verfällt, wenn er trotz Aufforderung nicht beantragt wird.
Jeder Arbeitnehmer ist individuell zu informieren. Die Benachrichtigung kann durch ein gesondertes Anschreiben oder über die Nutzung bestehender Informationskanäle erfolgen. Der Hinweis kann beispielsweise auch der monatlichen Gehaltsabrechnung beigefügt werden, sollte sich hier jedoch deutlich optisch abheben.
Als Belehrungszeitpunkt bietet sich der Jahresbeginn an, da so der jeweilige Urlaubsanspruch am einfachsten überprüft werden kann und jeder Mitarbeiter genügend Zeit hat, seinen Urlaub rechtzeitig einzureichen. Eine Aktualisierung, etwa wenn sich der Urlaubsanspruch verändert, ist nicht notwendig.