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Gesetzliche Unfallversicherung

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Dort müssen auch die Arbeitnehmer gemeldet werden. Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, sagt Ihnen der Dachverband DGUV.
Stand: Januar 2024
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen. Träger der Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben in Selbstverwaltung durch. Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Berufsgenossenschaften verfügen auch über eine eigene Rechtsetzungskompetenz. Sie erstellen meist branchenorientierte berufsgenossenschaftliche Vorschriften (früher Unfallverhütungsvorschriften), Informationen und Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und kontrollieren, ob Betriebe diese einhalten.
Die Berufsgenossenschaften gliedern sich nach Erwerbsbereichen: gewerbliche Wirtschaft, Landwirtschaft und öffentlicher Dienst. Innerhalb der gewerblichen Wirtschaft sind die Berufsgenossenschaften nach Branchen unterteilt und zusammengeschlossen als Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV), der nach Landesverbänden unterteilt ist. Einen Überblick über die gewerblichen Berufsgenossenschaften können Sie sich im Verzeichnis der Berufsgenossenschaften verschaffen.

1. Anmeldung

Die Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit wird bei der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung vorgenommen. Ein Durchschlag dieser Gewerbeanzeige wird automatisch über den jeweiligen Landesverband an die für die Branche zuständige Berufsgenossenschaft weitergeleitet.
Achtung: Zwar erhält die Berufsgenossenschaft im Regelfall automatisch durch die Gewerbeanzeige Kenntnis vom Beginn des Unternehmens, dennoch entbindet dies nicht von der gesetzlichen Meldepflicht gemäß § 192 SGB VII. Danach sind Unternehmer – unabhängig davon, ob sie Arbeitnehmer beschäftigen – verpflichtet, sich binnen einer Woche bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden und Angaben zu machen über Art und Gegenstand des Unternehmens, Zahl der Versicherten sowie Beginn des Unternehmens.
Die Berufsgenossenschaft kann nicht entrichtete Beiträge rückwirkend für vier Jahre einfordern. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die Berufsgenossenschaften sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern.
Weitere Informationen zur Anmeldung sowie die Adressen der Berufsgenossenschaften finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Welche Berufsgenossenschaft für das neue Unternehmen zuständig ist, kann bei der kostenlosen Infoline der DGUV unter der Telefonnummer 0800 60 50 40 4 erfragt werden.

2. Versicherte Personen

Ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Höhe des Einkommens, ständige oder nur vorübergehende Tätigkeit ist jeder Beschäftigte, der sich in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis befindet, Pflichtmitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wichtig:
  • Gewerbetreibende (Unternehmer), im Unternehmen tätige Ehegatten sowie selbstständig Tätige in Personen- und Kapitalgesellschaften sind im Allgemeinen nicht versichert. Dieser Personenkreis kann aber durch die Satzung der einzelnen Berufsgenossenschaften in die Versicherung einbezogen (Pflichtmitglied) werden bzw. sich auf Antrag freiwillig versichern.
  • Der Unternehmer ist als freiwilliges oder satzungsmäßiges Mitglied der Berufsgenossenschaften dann gegen die Folgen eines Arbeitsunfalles versichert. Für Risiken im Privatbereich empfiehlt sich aber der Abschluss einer Privatversicherung.

3. Aufgaben und Leistungen

Die Unfallversicherung sichert Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten des versicherten Personenkreises ab. Sie haben durch ihre Aufsichtspersonen jederzeit Zutrittsrecht zu den Betrieben, auch unangemeldet. Um erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz durchzusetzen, können sie entsprechende Anordnungen treffen und sogar Bußgelder androhen. Sie können Auskünfte verlangen, auch wenn es sich um Betriebsgeheimnisse handelt, und sind berechtigt, die Ursachen von Unfällen und Berufskrankheiten zu ermitteln.
Gesetzliche Aufgaben der Berufsgenossenschaft
  • Verhütung von Arbeitsunfällen (Prävention) und erste Hilfe:
    u. a. durch Aufklärung, Information, Schulung und Werbung, Entwicklung von Unfallverhütungsvorschriften etc.
  • Entschädigung durch Geldleistungen:
    Verletztengeld, Verletztenrente, Übergangsgeld,
    bei Tod durch Arbeitsunfall: Witwen-, Witwer- und Waisenrente, Hinterbliebenenbeihilfe, u. a.
  • Leistungen zur Rehabilitation der Berufserkrankten und Unfallverletzten:
    Medizinische Leistungen zur Rehabilitation, z. B. ärztliche Behandlung, Arznei- und sonstige Heilmittel, Berufsfindung etc.
    Berufshilfe (berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation)
    Dauerhafte berufliche Eingliederung, z. B. durch Umschulung, Anpassung
    Aus- und Fortbildung sowie Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes, u. a.

4. Beitragszahlung

Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft sind zu 100 % vom Unternehmen zu tragen. Die Höhe des Beitrags errechnet sich aus der Lohn- bzw. Gehaltssumme der Beschäftigten und der Gefahrenklasse (Anzahl und Schwere der in dem Gewerbezweig vorkommenden Unfälle).
Die Unternehmen haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Mitarbeiter und die geleisteten Arbeitsstunden in der Jahresentgeltmeldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Einzugsstelle (Krankenkasse) zu melden.

Es müssen für jeden einzelnen Arbeitnehmer folgende Angaben gemacht werden:
  • Betriebsnummer der Berufsgenossenschaft
  • Mitgliedsnummer des Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft
  • Gefahrtarifstelle
  • Unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt
  • geleistete Arbeitsstunden
Die Einführung einer Zeiterfassung ist für die Berufsgenossenschaften nicht erforderlich. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) durch Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) festgestellt, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, alle Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen. Die Richter berufen sich in diesem Zusammenhang nicht auf das Arbeitszeitgesetz, sondern auf § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Derzeit überarbeitet der Gesetzgeber das Arbeitszeitgesetz und will dort die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung verankern. Allerdings befindet sich das Vorhaben noch im Gesetzgebungsverfahren.
Weitere Informationen rund um die gesetzliche Unfallversicherung sind auf der Internetseite der DGUV zu finden.

5. Meldung eines Arbeitsunfalls

Jeder Arbeitsunfall muss unverzüglich der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Dafür gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (Unfallanzeige), das bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft erhältlich ist.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.