Fachthemen

Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmers und ist auf den ersten Blick unübersichtlich geregelt. Hier helfen die zuständigen Berufsgenossenschaften weiter.
Stand: Januar 2023

1. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Dem Unternehmer obliegt die generelle Verantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verlangt daher von jedem Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die ihn beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen sollen. Ob im konkreten Unternehmen Fachkräfte und Betriebsärzte einzusetzen sind, hängt maßgeblich von der Betriebsart und den damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, von der Zahl der Beschäftigten und der Betriebsorganisation des Unternehmens ab.
Durch den Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften soll erreicht werden, dass die Vorschriften zur Arbeitssicherheit den konkreten Arbeitsverhältnissen angepasst werden. Es sollen auch gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können. Des Weiteren sollen die Schutzmaßnahmen durch die Betriebsärzte und Fachkräfte einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
Konkretisiert werden die Voraussetzungen des ASiG durch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Jede Berufsgenossenschaft hat hinsichtlich ihrer Branche und den damit im Zusammenhang stehenden Gefahren und in der Abhängigkeit der Anzahl der Mitarbeiter entsprechende Vorschriften erlassen. Insbesondere zu beachten ist die DGUV Vorschrift 2.
Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat. Die DGUV Vorschrift 2 sollte zur Überprüfung, ob ein Betriebsarzt und eine Fachkraft erforderlich sind, eingesehen werden. Bei der Feststellung, ob Betriebsärzte und Fachkräfte erforderlich sind, kommt es auf die Einsatzzeiten im Unternehmen an. Dabei zählen zu Arbeitnehmern auch:
  • Teilzeitbeschäftigte,
  • Aushilfen,
  • Auszubildende und
  • Leiharbeitnehmer.
Die Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden mit Hilfe der Anlagen zu DGUV Vorschrift 2 berechnet, auf die hier verwiesen wird. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die von ihnen bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte die ihnen durch das   ASiG zugeteilten Aufgaben erfüllen und haben sie hierbei zu unterstützen.

2. Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStVO) legt Mindestanforderungen für den Arbeitgeber in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz fest, die bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen zu beachten sind.
Grundsätzlich müssen Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Anstelle weitgehender konkretisierter Anforderungen sind in der Arbeitsstättenverordnung nur Schutzziele formuliert worden. Der Arbeitgeber hat nun den so entstandenen Gestaltungsspielraum im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auszufüllen, was eine noch intensivere Auseinandersetzung mit den betrieblichen Gegebenheiten erfordert.
Anforderungen an die Arbeitsstätte werden in einem gesonderten Anhang konkretisiert. Betriebsnahe Gestaltungsmöglichkeiten haben Vorrang vor differenzierten Verhaltensvorgaben. Es sind Verpflichtungen hinsichtlich der Punkte Instandhaltung, Hygiene, Sicherheitseinrichtungen, Notfalleinrichtungen und -maßnahmen und Erste Hilfe im Anhang enthalten. Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung oder ihres Anhangs sind nach wie vor als Ausnahmeregelungen durch die dafür zuständigen Behörden zu genehmigen.
Zur Einhaltung des Stands der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten zusätzlich besondere Technische Regeln. Hält der Arbeitgeber sich an die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, die vom zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgestellt werden, ist davon auszugehen, dass die in der Arbeitsstättenverordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind. Ein wesentliches Hilfsmittel für die praktische Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung sind damit die auf der Grundlage der Arbeitsstättenverordnung bekannt zu gebenden neuen Technischen Regeln. Eine Bekanntgabe ist bisher aber noch nicht erfolgt, so dass zunächst die bereits vorhandenen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) weiter bestehen. Sowohl aus den bestehenden ASR als auch aus den neuen Technischen Regeln können dann allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse entnommen werden.

3. Einzelne Schutzziele

Bei der Einrichtung der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber, wenn er Menschen mit Behinderungen beschäftigt, dies besonders zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für eine barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte. Die Arbeitsstätte umfasst grundsätzlich auch Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte.
Inhaltlich handelt es sich um schon lange selbstverständliche Grundanforderungen, die Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Betreiben der Arbeitsstätte gewährleisten sollen und in der alten Arbeitsstättenverordnung ebenfalls geregelt waren.
Der Arbeitgeber hat zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Eine Ausnahme gilt bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr, wo Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen sind, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Diese Regelung ist mit der bisherigen Regelung identisch.
An einzelne Räume der Arbeitsstätte werden gesonderte grundlegende Anforderungen gestellt. Dies betrifft Räume, die dem unmittelbaren Arbeitsablauf dienen und Räume, die den Beschäftigten aus Gründen der Sicherheit, Erholung oder Hygiene zur Verfügung stehen.
Der Arbeitsraum selbst und auch die weiteren besonderen Räume müssen eine ausreichende Grundfläche, Höhe und ausreichenden Luftraum aufweisen.
Grundsätzlich sind Toilettenräume bereitzustellen. Abhängig von der Art der Tätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen sind auch Waschräume erforderlich, selbiges gilt für Umkleideräume. Diese Räume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten bzw. es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten ausreichend.
Pausenräume oder Pausenbereiche sind einzurichten bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern. Eine Ausnahme hiervon gilt für Büroräume, wenn dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Bei regelmäßigen und häufigen Arbeitsbereitschaftszeiten sind entsprechende Räume für die Bereitschaftszeiten einzurichten. Für Schwangere und stillende Mütter sind entsprechende Ruheräume erforderlich. Erste-Hilfe-Räume sind in Abhängigkeit der Unfallgefahren, der Anzahl der Beschäftigten, der Art der ausgeübten Tätigkeit sowie der räumlichen Größe der Betriebe einzurichten. Abhängig von denselben Voraussetzungen sind Unterkünfte auf Baustellen für die Beschäftigten zu errichten.
Es empfiehlt sich, das Beratungsangebot der zuständigen Berufsgenossenschaft zu nutzen.

4. Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes

Im Dezember 2020 gab es einige Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG):
  • Die Festlegung einer Mindestquote für die Betriebsbesichtigungen durch die staatlichen Aufsichtsbehörden von fünf Prozent (§ 21 Abs. 1a) und dazu die Vorgabe an die Aufsichtsbehörden, das betriebliche Gefährdungspotenzial zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 1).
  • Ein gegenseitiger konkret aufgelisteter Informationsaustausch zu den Betriebsbesichtigungen zwischen den Landesbehörden und den Berufsgenossenschaften (§ 21 Abs. 3a).
  • Die Einrichtung einer Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der BAUA für die Aus- und Bewertung des Unfall- und Berufskrankheitengeschehens in Deutschland.
Es gelten Vorgaben für Unterkünfte von Beschäftigten. Konkret ausgefüllt werden diese mit Änderungen in der ArbStättV durch Art. 4 des Arbeitsschutzkontrollgesetzes. Konkret definiert werden dort in § 2 Abs. 8 Gemeinschaftsunterkünfte. Für diese gelten die in § 1 Abs. 3 genannten Anforderungen.
Genauere Vorgaben dazu finden sich im entsprechenden Anhang der ArbStättV Nummer 4.4 „Unterkünfte“. Die Regelungen gelten für alle Arbeitgeber, also nicht nur für Baustellen oder die Fleischwirtschaft, sondern auch z. B. für die Landwirtschaft. Es müssen für die Überprüfung durch die Behörden Dokumentationen vorgehalten werden. Die Überwachung durch die Behörden wird erleichtert. Diese Regelungen finden sich aber nicht in der ArbStättV, sondern im geänderten § 22 Abs. 1 und 2 ArbSchG. Dazu gehört auch die Überprüfung von Arbeitsstätten in der Wohnung.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.