Aushangpflichten für Arbeitgeber

Zahlreiche Vorschriften müssen vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer ausgehängt oder bekannt gemacht werden. Hier finden Sie ein Liste der wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze.
Stand: August 2025
Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, bestimmte Texte den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Ausle­gen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Der Arbeitgeber sollte dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können. Den Bestimmungen über die Aushang- oder Auslagepflicht kann der Arbeitgeber auch dadurch entsprechen, dass die im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik, wie das Intranet, genutzt wird.
Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist jedoch nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer entweder am eigenen Arbeitsplatz oder an einem für alle Arbeitnehmer allgemein zugänglichen Computer von den bekannt zu gebenden Vorschriften Kenntnis erlangen können. In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren.
Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein.

1. Gesetzliche Aushangpflichten

Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Die wichtigsten sind am Ende des Merkblatts in Form einer Tabelle aufgeführt. Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob das Unternehmen unter die von der Regelung betroffenen Branchen oder Betriebe fällt.

2. Freiwillige Aushänge

Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.

3. Verstöße gegen die Aushangpflicht

Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.

4. Übersicht über die aushangpflichtigen Vorschriften

Regelungsgebiet Vorschrift Adressat Art und Weise Inhalt
Allgemeines Gleichbehandlungs-gesetz § 12 Abs. 5 AGG Alle Betriebe Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikations-technik Text des Gesetzes sowie § 61b ArbGG und Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stelle
Arbeitsschutz-vorschriften Je nach Branche (z. B. Arbeitsstätten-verordnung, Gefahrstoff-verordnung, Röntgen-verordnung, Strahlenschutz-verordnung) Jeweilige Branche Gemäß den einschlägigen Vorschriften an geeigneter Stelle auslegen, aushängen oder zur Einsicht bereithalten Abhängig von den einschlägigen Vorschriften
Arbeitszeitgesetz § 16 Abs. 1 ArbZG Alle Betriebe bzw. alle betroffenen Betriebe bei Rechts-verordnungen, abweichenden Tarifverträgen oder Betriebs-vereinbarungen Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikations-
technik
Text des Gesetzes sowie der einschlägigen aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Betriebs-vereinbarungen § 77 Abs. 2 Satz 4 BetrVG Alle betroffenen Betriebe An geeigneter Stelle auslegen Text der unterzeichneten Betriebsvereinbarung
Heimarbeits-gesetz §§ 8 Abs. 1 und 3,
19 Abs. 2, 22 Abs. 2 HAG
Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen In den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle bzw. an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle Liste der beschäftigten Heimarbeiter, Entgeltverzeichnisse und sonstige Vertragsbedingungen, Entgeltregelungen nach §§ 17 - 19 sowie die bindenden Festsetzungen im Wortlaut, Mindestarbeits-bedingungen für fremde Hilfskräfte
Jugendarbeits-schutzgesetz §§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG Betriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikations-technik Text des Gesetzes und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen, Ausnahme-bewilligungen der Aufsichtsbehörde
Ladenschluss-gesetz Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayLadSchlG Inhaber einer Verkaufsstelle, in der mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikations-technik Text des Gesetzes sowie der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen
Mutterschutz-gesetz § 26 MuSchG Betriebe, die mindestens drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimar-beiterinnen An geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen - bei Heimarbeiterinnen in der Räumen der Ausgabe und Annahme - oder Zugänglichmachung in elektronischer Form Text des Gesetzes
Teilzeit- und Befristungs-gesetz § 18 TzBfG Arbeitgeber mit befristet Beschäftigten Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb Information über unbefristete zu besetzende Arbeitsplätze
Tarifvertrags-gesetz § 8 TVG Tarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemein-verbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Arbeitgeber Im Betrieb bekannt geben Maßgebliche Tarifverträge
Unfallverhütungs-vorschriften (UVV) §§ 15, 138 Siebtes Sozialgesetzbuch Alle Arbeitgeber Unterrichtung, Hinweis auf Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich Einschlägige Vorschriften sowie zuständige Berufsgenossenschaft und deren Geschäftsstellen
Fünftes Vermögens-bildungsgesetz § 11 Abs. 4 5. VermBG Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögens-wirksamer Leistungen Termin bestimmen Bekanntgabe in geeigneter Form, jedes Jahr neu, auch wenn der Termin unverändert geblieben ist Termin für Anlage
Wahlen Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehinderten-vertretung oder zum Sprecherausschuss Betroffene Betriebe Nach jeweiliger Wahlordnung Zum Beispiel:
Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse
Hinweise:
Viele Verlage bieten, jährlich aktualisiert, Sammlungen der aushangpflichtigen Gesetze an.
Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften finden Sie auch kostenlos auf der Website des Bundesjustizministeriums.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.