Aushangpflichten für Arbeitgeber

Zahlreiche Vorschriften müssen vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer ausgehängt oder bekannt gemacht werden. Hier finden Sie ein Liste der wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze.
Stand: Januar 2024
Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, bestimmte Texte den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Ausle­gen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Der Arbeitgeber sollte dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können. Den Bestimmungen über die Aushang- oder Auslagepflicht kann der Arbeitgeber auch dadurch entsprechen, dass die im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik, wie das Intranet, genutzt wird.
Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist jedoch nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer entweder am eigenen Arbeitsplatz oder an einem für alle Arbeitnehmer allgemein zugänglichen Computer von den bekannt zu gebenden Vorschriften Kenntnis erlangen können. In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren.
Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein.

1. Gesetzliche Aushangpflichten

Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Die wichtigsten sind am Ende des Merkblatts in Form einer Tabelle aufgeführt. Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob das Unternehmen unter die von der Regelung betroffenen Branchen oder Betriebe fällt.

2. Freiwillige Aushänge

Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.

3. Verstöße gegen die Aushangpflicht

Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.

4. Übersicht über die aushangpflichtigen Vorschriften

Regelungsgebiet

Vorschrift

Adressat

Art und Weise

Inhalt
Arbeitsschutzvorschriften

Je nach Branche (z. B. Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung)

Jeweilige Branche
Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik
Abhängig von den einschlägigen Vorschriften

Arbeitszeitgesetz
§ 16 ArbZG

Alle Betriebe bzw. alle betroffenen Betriebe bei Rechtsverordnungen, abweichenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen
An geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen oder aushängen

Text des Gesetzes sowie der einschlägigen aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen

§ 77 Abs. 2 BetrVG

Alle betroffenen Betriebe

An geeigneter Stelle auslegen
Text der unterzeichneten Betriebsvereinbarung
Gleichbehandlungsvorschriften
Allgemeines Gleich-behandlungsgesetz (AGG), vgl. § 12 Abs. 5 AGG
alle Betriebe
Bekanntmachung durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik
Text des Gesetzes sowie § 61b ArbGG und Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stelle
Heimarbeitsgesetz
§§ 6 Satz 2, 8 Abs. 1,
19 Abs. 2 HAG

Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen

In den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle bzw. an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle
Liste der beschäftigten Heimarbeiter, Entgeltverzeichnisse und sonstige Vertragsbedingungen, Entgeltregelungen nach §§ 17 - 19 sowie die bindenden Festsetzungen im Wortlaut
Jugendarbeitsschutzgesetz

§§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG

Betriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten

An geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen

Text des Gesetzes und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen, Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde
Ladenschlussgesetz
§ 21 LSchG
Inhaber einer Verkaufsstelle, in der mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird
In der Verkaufsstelle an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen
Einschlägiger Text des Gesetzes sowie der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen
Mutterschutzgesetz
§ 26 MuSchG
Betriebe, die mindestens drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnen

An geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in der Räumen der Ausgabe und Annahme oder Zugänglichmachung in elektronischer Form
Gesetzestext

Teilzeit- und Befristungsgesetz
§ 18 TzBfG
Arbeitgeber mit befristet Beschäftigten
Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb

Information über unbefristete zu besetzende Arbeitsplätze
Tarifvertragsgesetz
§ 8 TVG
Tarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Arbeitgeber
An geeigneter Stelle auslegen

Maßgebliche Tarifverträge

Unfallverhütungsvorschriften (UVV)

§§ 15, 138 Siebtes Sozialgesetzbuch

Alle Arbeitgeber
Unterrichtung, Hinweis auf Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich
Einschlägige Vorschriften sowie zuständige Berufsgenossenschaft und deren Geschäftsstellen
Fünftes Vermögensbildungsgesetz
§ 11 Abs. 4 VermBG

Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen Termin bestimmen
Bekanntgabe in geeigneter Form, jedes Jahr neu, auch wenn der Termin unverändert geblieben ist

Termin für Anlage

Wahlen
Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zum Sprecherausschuss
Betroffene Betriebe
Nach jeweiliger Wahlordnung

Zum Beispiel:
Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse
Hinweise:
Viele Verlage bieten, jährlich aktualisiert, Sammlungen der aushangpflichtigen Gesetze an.
Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften finden Sie auch kostenlos auf der Homepage des Bundesjustizministeriums.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.