Pflicht zur Kenntnisnahme einer dienstlichen SMS in der Freizeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 23.08.2023 (5 AZR 349/22) entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch in seiner Freizeit eine dienstliche SMS zur Kenntnis nehmen muss, wenn der Arbeitgeber aufgrund von betrieblichen Regelungen berechtigt war, konkrete Festlegungen zum Arbeitsort und zur Arbeitszeit für den darauffolgenden Tag zu treffen.
Im vorliegenden Fall war ein Notfallsanitäter zum Springerdienst eingeteilt. Der Arbeitgeber teilte ihm am Vortag per SMS mit, dass er am nächsten Tag zur Frühschicht eingeteilt sei. Da der Arbeitnehmer allerdings an diesem Tag frei hatte, las er die SMS erst am nächsten Tag, nachdem er bereits längst zum Dienst hätte erscheinen müssen. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass er an seinem freien Tag nicht verpflichtet sei, dienstliche Nachrichten des Arbeitgebers zu lesen. Der Arbeitgeber aber hatte sich in der Zwischenzeit um einen Ersatz bemüht und im Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers die Zeit als unentschuldigtes Fehlen eingetragen. Denn es gab eine Betriebsvereinbarung, nach der der Arbeitgeber Arbeitszeit und -ort bis 20 Uhr des Vortags festlegen durfte.
Das Gericht entschied, dass das Lesen einer SMS nicht die Ruhezeit unterbreche und auch den Arbeitnehmer nicht davon abhalte, seine Freizeit zu gestalten. Er müsse sich nicht ständig zur Verfügung halten. Aber es sei vertragliche Nebenpflicht, sich zu informieren, wann und wo er am nächsten Tag zum Dienst erscheinen müsse.