Äußere Form des Arbeitszeugnisses

Die äußere Form des Arbeitszeugnisses ist regelmäßig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Urteil vom 2.11.2023 (Az.: 5 Sa 35/23) wichtige Hinweise für die Erstellung von Arbeitszeugnissen gegeben, die beachtet werden sollten, um unnötige und zeitaufwändige Auseinandersetzungen mit ehemaligen Arbeitnehmern zu vermeiden.
Das Urteil stellt fest, dass ein Arbeitszeugnis regelmäßig ein Adressfeld enthalten darf, in dem nicht nur der Name des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Anschrift angegeben ist. Zudem muss ohne weiteres, das heißt auf den ersten Blick, zuverlässig erkennbar sein, wer es ausgestellt und welche Stellung derjenige im Betrieb hat. Aufgrund dessen ist der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners und ein seine Stellung kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen. Grundsätzlich darf ein Zeugnis zweimal gefaltet werden, um das DIN-A4-Papier in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen. Es muss jedoch möglich sein, saubere und ordentliche Kopien oder Scans zu fertigen. Das ist nicht gewährleistet, wenn sich z.B. die Falzungen auf den Kopien durch quer über den Bogen verlaufende Schwärzungen abzeichnen.