Nachhaltige Finanzierung
Sustainable Finance
1. Was versteht man unter Sustainable Finance?
Sustainable Finance, oder nachhaltige Finanzwirtschaft, bezeichnet die Integration von Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien (ESG) in Investitions- und Finanzierungsentscheidungen. Es geht darum, Kapitalströme in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu lenken, um sowohl ökologische als auch soziale Risiken zu reduzieren und langfristig eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu fördern.
Zentrale Merkmale von Sustainable Finance:
- Integration von ESG-Kriterien:
Finanzakteure berücksichtigen Umweltfaktoren (z.B. Klimawandel, Ressourcenverbrauch), soziale Faktoren (z.B. Arbeitsbedingungen, Menschenrechte) und Governance-Faktoren (z.B. Unternehmensführung, Transparenz) bei ihren Entscheidungen. - Förderung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten:
Sustainable Finance zielt darauf ab, Investitionen in Unternehmen und Projekte zu lenken, die einen positiven Beitrag zu Nachhaltigkeitszielen leisten (z.B. erneuerbare Energien, Energieeffizienz, nachhaltiger Infrastruktur oder sozialverträglicher Wohnraum) - Risikomanagement
Nachhaltigkeitsrisiken (z. B. Klima-/Umweltrisiken, soziale Konflikte, Korruption) werden als finanzielle Risiken verstanden und entsprechend berücksichtigt. - Transparenz und Berichterstattung
Unternehmen und Finanzinstitute sind zunehmend verpflichtet, über ihre Nachhaltigkeitsaspekte in Ihrer Geschäftstätigkeit zu berichten
Sustainable Finance soll dazu beitragen, eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu fördern, indem finanzielle Mittel gezielt in nachhaltige Projekte und Unternehmen gelenkt werden und gleichzeitig finanzielle Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsthemen minimiert werden.
2. Was bedeutet die Taxonomie?
Die EU-Taxonomie, ist ein zentraler Bestandteil des EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. Sie fungiert als Klassifikationssystem, das klare Kriterien festlegt, ob eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren der sechs Umweltziele der EU leistet, ohne gleichzeitig andere Umweltziele erheblich zu beeinträchtigen. Dies schafft Transparenz und Klarheit für Unternehmen, Investoren und politische Entscheidungsträger.
Die sechs EU-Umweltziele sind:
Die sechs EU-Umweltziele sind:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme
Eine wirtschaftliche Aktivität gilt als nachhaltig, wenn sie
- Einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der Umweltziele leistet, z. B. durch CO₂-Reduktion.
- Keinen erheblichen Schaden für andere Umweltziele verursacht ("Do No Significant Harm"-Prinzip).
- Mindestanforderungen an soziale und Governance-Standards erfüllt (z. B. Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte).
Um Nachhaltigkeit bewerten zu können, wurden für die einzelnen Wirtschaftsbereiche technische Screening-Kriterien entwickelt, an Hand derer beurteilt werden kann, ob die jeweilige Aktivität nachhaltig ist oder nicht. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Grenzwerte für CO2- oder andere Emissionen einzelner Produktionsbereiche.
3. Änderungen der Taxonomie im Rahmen der Omnibus-Verordnung
Die EU-Taxonomie unterliegt im Rahmen des Omnibus-Verfahrens einer Überarbeitung. Im Juli 2025 hat die EU-Kommission eine delegierte Verordnung zur Änderung der Taxonomie-Verordnung verabschiedet. Diese ist am 08. Januar 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden ((EU) 2026/73) und tritt 20 Tage später in Kraft.
Welche Änderungen wurden beschlossen?
- Wesentlichkeitsschwelle (10 %):
Nichtfinanzunternehmen müssen Wirtschaftstätigkeiten nicht mehr taxonomisch bewerten, wenn sie kumulativ unter 10 % des Umsatzes, der Investitionen (CapEx) oder der Betriebsausgaben (OpEx) liegen. Die Prüfung erfolgt je Kennzahl separat; unwesentliche Tätigkeiten sind lediglich offenzulegen, nicht detailliert zu bewerten. - Deutlich weniger Datenpunkte:
Durch vereinfachte Meldebögen (Templates) wird die Zahl der zu berichtenden Datenpunkte laut Kommission um rund 64 % reduziert. - Erleichterungen bei den DNSH-Kriterien (Anlage C):
Die umweltschutzbezogenen Do-no-significant-harm-Vorgaben werden praxisnäher ausgestaltet.- Ausnahmen nach der Ozonverordnung werden klarer geregelt.
- RoHS-Übergangs- und Ausnahmeregelungen führen nicht mehr automatisch zum Ausschluss der Taxonomiekonformität.
- Die bloße Existenz von REACH-Kandidatenlisten-Stoffen (SVHC) führt nicht mehr automatisch zum Ausschluss; eine pauschale Regelung für „sonstige SVHC-Stoffe“ wird gestrichen.
- Bestimmte bestehende Regelungen bleiben unverändert.
- Geltungszeitraum:
Die Änderungen gelten grundsätzlich für Berichte über das Geschäftsjahr 2025, d. h. bei Berichtslegung ab dem 1. Januar 2026.
Sobald uns Informationen über neue Entwicklungen vorliegen, werden wir diese Seite aktualisieren. Kontaktieren Sie uns gerne bei Rückfragen.
Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
4. Wer muss die EU-Taxonomie-Berichtspflicht erfüllen?
Die Anforderungen der EU-Taxonomieverordnung müssen grundsätzlich von den Unternehmen erfüllt werden, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD verpflichtet sind.
Die finale Änderung der CSRD sieht vor, den Anwendungsbereich der CSRD deutlich einzuschränken. Unternehmen sollen künftig erst ab einer Größe von
Die finale Änderung der CSRD sieht vor, den Anwendungsbereich der CSRD deutlich einzuschränken. Unternehmen sollen künftig erst ab einer Größe von
- mindestens 1.000 Mitarbeitern (im Durchschnitt)
- und einem Nettoumsatz von 450 Millionen Euro
berichtspflichtig werden. Damit wurde der Kreis der betroffenen Unternehmen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf um rund 90 Prozent reduziert.
Ausführlichere Informationen unter Berichterstattung nach CSRD - IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim
5. EU-Taxonomie-Navigator: Hilfestellung für Unternehmen
Die EU-Kommission bietet auf ihrer Website den sog. EU Taxonomie Navigator inklusive EU Taxonomie Kompass an. Unternehmen sollen hiermit einfacher herausfinden, was speziell sie in ihrer Branche zu berichten haben.
Der EU Taxonomie Navigator ermöglicht den Nutzern zu überprüfen, welche Aktivitäten in der EU-Taxonomie enthalten sind (taxonomiefähige Aktivitäten), zu welchen Zielen sie wesentlich beitragen und welche Kriterien sie erfüllen müssen. Es ist wichtig zu beachten, dass Mindestgarantien (Sozialstandards) erfüllt sein müssen, damit eine Wirtschaftstätigkeit als taxonomisch ausgerichtet angesehen werden kann. Der EU Taxonomie Navigator soll auch die Integration der Kriterien in Unternehmensdatenbanken und andere IT-Systeme erleichtern. Neben der Onlinenutzung des EU Taxonomie Kompass werden dazu auf der Website der EU-Kommission verschiedene Download-Möglichkeiten angeboten.
Der EU Taxonomie Kompass bietet letztendlich eine visuelle Darstellung des Inhalts der EU-Taxonomie.