Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit ist da
Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission den Entwurf des ersten Omnibus-Pakets zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Dieser enthält umfassende Änderungen der regulatorischen Vorgaben, die in Zusammenhang mit der CSRD, der EU-Taxonomie und der CSDDD stehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD): Der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen soll deutlich verkleinert werden.
- Erleichterungen bei den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CSDDD): Die Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes soll um ein Jahr auf Juni 2028 verschoben werden.
- Lockerungen bei der Taxonomie im Finanzsektor: Unternehmen mit einem Nettoumsatz von bis zu 450 Millionen Euro sollen freiwillig berichten dürfen, während nur „sehr große Unternehmen“ zur Berichterstattung verpflichtet sind.
- Ausnahmen beim CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM): Kleine Importeure, insbesondere KMU und Privatpersonen, sollen von den Verpflichtungen befreit werden.
Der Vorschlag der EU-Kommission muss das ordentliche Gesetzgebungsverfahren der EU durchlaufen, d.h. das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union prüfen die Vorschläge, erarbeiten gegebenenfalls einen neuen Kompromiss und müssen dem finalen Gesetzestext zustimmen.
Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)
- Die Berichtspflicht soll nur noch für große Unternehmen gelten, die mehr als 1.000 Beschäftigte haben und entweder einen Umsatz von über 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro aufweisen. Dadurch würde sich der Kreis der betroffenen Unternehmen um 80 Prozent verringern.
- Unternehmen, die nicht der Berichtspflicht unterliegen, können freiwillig einen Bericht nach einem anerkannten Standard erstellen. Als Maßstab dient der VSME. Unternehmen dürfen von ihren Lieferanten, die selbst nicht berichtspflichtig sind, keine weitergehenden Angaben verlangen als in diesem freiwilligen Standard vorgesehen („Value-Chain-Cap“).
- Die Einführung der Berichtspflichten für große Unternehmen, die die CSRD noch nicht umgesetzt haben, sowie für börsennotierte KMU (zweite und dritte Welle) wird um zwei Jahre verschoben.
Lieferkettengesetz (CSDDD)
- Die Unternehmen erhalten mehr Vorbereitungszeit für die Umsetzung des Lieferkettengesetzes. Die nationale Frist verschiebt sich für die größten Unternehmen vom 26. Juli 2027 auf den 26. Juli 2028.
- Die Prüfpflichten innerhalb der Lieferkette werden verringert.
- Großunternehmen, die der CSRD-Berichtspflicht unterliegen, dürfen von KMU und mittelgroßen Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten nur die Informationen verlangen, die im freiwilligen CSRD-Standard VSME vorgesehen sind.
EU-Taxonomie
- Die EU-Kommission plant Änderungen an den delegierten Rechtsakten zur Taxonomie, zum Klima und zur Umwelt. Diese sollen die Berichtsformate vereinfachen und die Anzahl der erforderlichen Datenpunkte um fast 70 Prozent reduzieren.
- Die Anwendung der Taxonomie-Regelungen wird auf den neuen Anwendungsbereich der CSRD beschränkt.
Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
- Kleine Importeure und KMU werden von den CBAM-Verpflichtungen befreit. Die EU-Kommission schlägt Maßnahmen vor, um gelegentliche Einfuhren von CBAM-Waren unterhalb einer Schwelle von 50 Tonnen pro Jahr zu erleichtern.
- Für Importeure, die weiterhin CBAM-pflichtig sind, sollen die Berichtsanforderungen vereinfacht und der Prozess zur Berechnung von Emissionen erleichtert werden.