Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichtvorschriften verschoben

Am 3. April 2025 hat das Europäische Parlament der Verschiebung der EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten zugestimmt. Damit erhalten Unternehmen, die unter die Regelungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) fallen, mehr Zeit für die Umsetzung.
Mit dieser Entscheidung wird die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für große Kapitalgesellschaften ("zweite Welle") um zwei Jahre verschoben – vom Jahr 2025 auf 2027. Ebenso verschiebt sich die Berichtspflicht für kapitalmarktorientierte KMU vom Jahr 2026 auf 2028.
Darüber hinaus sollen die EU-Mitgliedstaaten die Vorgaben der geplanten Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) erst bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht überführen. Dadurch erhalten die betroffenen Unternehmen ein zusätzliches Jahr Zeit, um die neuen Anforderungen zu implementieren.
Der Rat der Europäischen Union hatte sich bereits auf die zeitliche Verschiebung der Anwendung der Vorschriften geeinigt. Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments fehlt noch die formelle Genehmigung des Rates, damit die Änderungen der beiden Richtlinien ausgefertigt werden und die neuen Fristen in Kraft treten können.
Die Verschiebung ist Teil des "Omnibus I"-Pakets, das die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 vorgelegt hat. Neben der Verlängerung der Umsetzungsfristen enthält das Paket auch einen weiteren Vorschlag für die Überarbeitung des Anwendungsbereichs und der inhaltlichen Anforderungen von CSRD und CSDDD. Die Beratungen darüber haben im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments begonnen. Wann hierzu ein Entschluss gefasst wird, ist noch nicht abzusehen.
Quelle: DIHK