Sorgfaltspflichten

Einigung beim EU-Lieferkettengesetz

Das Europäische Parlament und der Rat haben bei den Trilog-Verhandlung am 13./14. Dezember 2023 eine vorläufige politische Einigung zum EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) erzielt. Ein finaler Text liegt noch nicht vor. Technische Details werden noch weiterverhandelt. Beide Institutionen müssen den endgültigen Rechtstext dann noch formal verabschieden.
Der endgültige Rechtstext liegt noch nicht vor. Folgende Punkte zeichnen sich aber ab:
  • Der Anwendungsbereich soll sich auf Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR erstrecken. In den Anwendungsbereich fallen auch Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und 40 Mio. Nettoumsatz, wenn die Hälfte des Umsatzes in einem Risikosektor (z. B. Textilindustrie, Land- und Forstwirtschaft, Nahrungsmittelindustrie, Gewinnung von Rohstoffen und Bauindustrie) erwirtschaftet wurde. Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden, fallen in den Anwendungsbereich, wenn in der EU ein Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR erzielt wurde. Die Regelung zu Risikosektoren greift analog. Der Finanzsektor wurde vorerst zum Teil vom Anwendungsbereich ausgenommen, wird durch eine Review-Klausel aber möglicherweise in einigen Jahren vollständig in den Anwendungsbereich kommen.
  • Zusätzlich zu der Auflistung von zu beachtenden Menschenrechts- und Umweltabkommen wird es eine Liste mit konkreten Rechten und Verboten, die Unternehmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht beachten müssen, geben. Die Liste der geschützten Rechtsgüter wurde sowohl im menschenrechtlichen als auch im umweltbezogenen Teil ausgeweitet. Unter die Verbote fallen auch die schädliche Verschmutzung von Boden, Wasser und Luft und übermäßiger Wasserverbrauch.
  • Sorgfaltspflichten müssen entlang der Aktivitätskette ausgeübt werden. Die Aktivitätskette umfasst Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner nur insofern, als diese Vertrieb, Lagerung und Entsorgung des Produkts für das Unternehmen ausüben.
  • Unternehmen müssen einen Plan festlegen, mit dem sie sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind. Wenn der Klimawandel als ein Hauptrisiko oder eine Hauptauswirkung der Unternehmenstätigkeit ermittelt wurde, müssen Unternehmen Emissionsreduktionsziele in ihrem Plan aufnehmen. Die Verknüpfung mit der variablen Vergütung des Managements wurde beibehalten.
  • Unternehmen müssen als ultima ratio Geschäftsbeziehungen beenden, wenn negative Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt eingetreten sind oder einzutreten drohen.
  • Finanzielle Sanktionen können bis zu 5% des globalen Nettoumsatzes des Unternehmens betragen.
  • Zivilrechtliche Haftung: Der Justizgewährungsanspruch wurde gestärkt. Klagen können fünf Jahre nach Eintreten der negativen Auswirkungen erhoben werden.

Hier finden Sie die Pressemeldung “EU-Lieferkettengesetz weder praxistauglich noch verhältnismäßig” der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK).