Abfertigung von Reparatursendungen: Verfahrensalternativen und Zollwert

Es gibt unterschiedliche Methoden, wie mit aus dem Ausland kommenden Reparatursendungen zolltechnisch umgegangen werden kann. Zur Wahl stehen grundsätzlich folgende Verfahren:
Jedes der folgenden Verfahren hat seine Vor- und Nachteile. Der Einführer kann frei entscheiden, welches Verfahren er wählt, sofern die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind.

1. Abfertigung zum freien Verkehr als Rückware

Für den Nachweis der Rückwareneigenschaft müssen bei der Wareneinfuhr neben der Zollanmeldung bestimmte Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die der Zollstelle gleichzeitig als Beweis dafür dienen, dass es sich bei der Wiedereinfuhr um die nämliche Ware handelt wie bei der Ausfuhr seinerzeit, Art. 253 Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA).
Vorteile:
  • es fallen keine Eingangsabgaben an, weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer
  • die Ware ist im freien Verkehr, sie unterliegt keiner zollamtliche Überwachung, das heißt mit ihr kann beliebig verfahren werden und sie muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist wieder ausgeführt werden
  • elektronische Zollanmeldung (Einfuhr, Wiederausfuhr)
Die Abfertigung als Rückware ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
  • die ursprüngliche Ausfuhr der zu reparierenden Ware darf nicht länger als maximal drei Jahren zurückliegen, wobei Ausnahmen von der Frist möglich sind. Dies sind aber Einzelfallentscheidungen des Zollamt und müssen im Vorfeld abgestimmt werden.
  • Die damalige Ausfuhr muss belegt werden können, deswegen sind meist der damalige Ausführer und der Einführer der Reparatursendung identisch (zwingend, wenn keine Einfuhrumsatzsteuer entstehen soll)
  • Die Ware kommt im unveränderten Zustand aus dem Ausland zurück: sie ist nicht weiter verarbeitet, sondern lediglich benutzt worden.
Häufig stellt die Abfertigungsvariante als Rückware eine gute Möglichkeit für den Umgang mit Reparatursendungen dar.
Es empfiehlt sich, das Rückwarenformular 0328 proaktiv auszufüllen und die Unterlagen wie Ausgangsvermerk/Rechnung mit einzureichen, sofern nicht im Vorfeld ein INF.3 Formular ausgefüllt und vom Zoll bescheinigt wurde.

2. Abfertigung zum freien Verkehr

Vorteile:
  • die Ware ist im freien Verkehr, sie unterliegt keiner zollamtliche Überwachung, das heißt mit ihr kann beliebig verfahren werden und sie muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist wieder ausgeführt werden
  • elektronische Zollanmeldung (Einfuhr, Wiederausfuhr)
  • es muss keine Ausfuhr der zu reparierenden Ware belegt werden oder gegeben sein, die Dreijahresfrist spielt keine Rolle
  • die Ware kann im Ausland verändert worden sein
Nachteile:
  • Zoll fällt an, ein präferenzieller Ursprung kann für zurückkehrende EU-Ware regelmäßig nicht genutzt werden, zu beachten ist aber, dass die Zollsätze häufig sehr niedrig sind.
  • Einfuhrumsatzsteuer fällt an, diese kann in der Regel vom Unternehmen als Vorsteuer geltend gemacht werden.

3. Abfertigung zur aktiven Ausbesserung (aktive Veredelung)

Vorteile:
  • es fallen keine Eingangsabgaben an, weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer
  • es muss keine vorangehende Ausfuhr der zu reparierenden Ware belegt werden oder gegeben sein, die Dreijahresfrist spielt keine Rolle
  • die Ware kann im Ausland verändert worden sein
Nachteile:
  • die Ware ist unter zollamtlicher Überwachung, es besteht eine Wiederausfuhrfrist
  • für die Zölle muss eine Sicherheit hinterlegt werden. Beträgt der berechnete Sicherheitsbetrag nicht mehr als 1000 Euro, verzichtet der Zoll in der Regel auf die Erhebung. Die Sicherheit kann in bar, per Überweisung oder bei regelmäßigen Verfahren als Gesamtsicherheit für alle Vorgänge geleistet werden.
Für die aktive Ausbesserung ist der Abwicklungsaufwand im Unternehmen am höchsten. Ggf. sollte eine dauerhafte Bewilligung in Erwägung gezogen werden.
Bei regelmäßigen Verfahren – wenn eine förmliche Bewilligung des jeweiligen Hauptzollamts vorliegt – wurden die papiergestützten Informationsblätter (INF) zum 1. Juni 2020 durch Einführung des Standardinformationsaustauschs INF über das EU Customs Trader Portal (EUCTP) ersetzt.
Hinweis: Eine aktive Ausbesserung für zollfreie Waren ist in der Regel nur möglich, wenn die Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.
Fazit: Insbesondere wenn es sich um relativ wenige Reparaturfälle mit einem geringen Zollwert handelt, ist die Abfertigung zum freien Verkehr, möglichst als Rückware, am einfachsten.

Zollwert bei Reparatursendungen

Der tatsächliche Zollwert der defekt eingeführten Ware ist naturgemäß unbekannt, weil der Schaden meist nicht klar ist. Es ist sinnvoll, als Unternehmen anhand objektiver Kriterien diesen Zollwert regelgebunden festzulegen. Parameter hierzu können sein:
  • ursprünglicher Kaufpreis
  • Nutzungsdauer
  • übliche Abnutzung
  • bekannte Schadenshöhen aus der Vergangenheit.
Bei einzelnen Reparatursendungen erfolgt die Zollwertfestsetzung bei der aktiven Ausbesserung im Rahmen der Zollabfertigung mit dem Zollamt. Bei fortlaufenden Reparaturverkehren kann eine Vorabfestlegung mit dem Hauptzollamt sinnvoll sein, unabhängig vom gewählten Verfahren.

Besonderheiten bei Reparatursendungen mit Großbritannien und Japan

In den beiden Handelsabkommen mit Großbritannien und Japan ist die Besonderheit enthalten, dass Reparatursendungen grundsätzlich zollfrei gestellt werden, unabhängig vom Ursprung der zu reparierenden Ware. Leider klingt das besser als es ist: Für die praktische Anwendung sieht die Zollverwaltung die Anmeldung zur aktiven oder passiven Veredelung vor.