Überblick für Einsteiger

Innergemeinschaftlicher Warenverkehr in der EU

Der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union ist für Unternehmen vermutlich vergleichsweise einfach zu organisieren, da es nur wenige Formvorschriften gibt. Grund dafür ist der EU-Binnenmarkt. Er ermöglicht den freien Verkehr von Waren zwischen den Mitgliedstaaten, ohne dass eine klassische Zollabfertigung wie für Drittländer (= alle Länder außerhalb der EU) erforderlich ist. Trotzdem gibt es klare Regeln und Pflichten, die Unternehmen kennen und einhalten müssen.

Was bedeutet „innergemeinschaftlicher Warenverkehr“?

Darunter versteht man den Verkauf und die Lieferung von Waren zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Ein typisches Beispiel ist der Verkauf von Waren durch ein deutsches Unternehmen an ein Unternehmen in Frankreich.
Es handelt sich dabei nicht um Export/Import im zollrechtlichen Sinne, sondern um sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe gem. §6a UStG.
Im Binnenmarkt fallen Zölle und klassische Zollanmeldungen weg. Dennoch bestehen andere Verpflichtungen, insbesondere im Bereich Umsatzsteuer, Statistik (Intrastat) und sonstiger Nachweispflichten (Gelangensbestätigung). Zudem muss der liefernde Unternehmer eine korrekte Zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben. Diese Pflichten werden häufig unterschätzt.
Als Warenbegleitdokument für die Lieferung ist jedes Dokument möglich, das die Ware sowie die beteiligten Parteien ordnungsgemäß ausweist. Das kann ein CMR-Dokument, ein Lieferschein, eine Rechnung oder Ähnliches sein.
Von innergemeinschaftlichen Lieferungen spricht man nicht, wenn der Empfänger der Ware zwar in einem anderen Land der EU ist, aber nicht der Erwerbssteuer unterliegt, da er beispielsweise eine Privatperson ist.

Umsatzsteuer: Das zentrale Thema

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist im Ursprungsland (z. B. Deutschland) steuerfrei. Die Besteuerung erfolgt im Bestimmungsland (z. B. Frankreich) durch den Käufer als innergemeinschaftlicher Erwerb. Damit eine Lieferung steuerfrei ist, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
  • Sowohl der Verkäufer als auch der Empfänger sind Unternehmen.
  • Der Empfänger hat die Ware für sein Unternehmen erworben.
  • Beide sind im Besitz einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und beide UST-IDs sind auf der Rechnung angegeben.
  • Die Nummer des Empfängers muss verifiziert werden: BZSt - Bestätigung ausländischer USt-IdNrn
  • Die Ware gelangt tatsächlich physisch in einen anderen EU-Mitgliedstaat und die Lieferung wird korrekt dokumentiert:
    • Nachweis durch Gelangensbestätigung
    • oder Alternativnachweise (auch in Kombination!) wie bestätigtes CMR, Spediteuersbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke, Track&Trace Protokolle
    • Fehlt ein Nachweis, kann das Finanzamt die Steuerfreiheit versagen. Dann wird nachträglich deutsche Umsatzsteuer fällig.
    • Grundsätzlich muss der nachweispflichtige Unternehmer die entsprechenden Belege zehn Jahre lang aufbewahren. Dabei müssen sich die Belege auch in seinem Besitz befinden.
Auf der steuerfrei gestellten Rechnung müssen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern angegeben sein. Außerdem muss sie den Hinweis auf die Steuerbefreiung der Lieferung enthalten, z. B. „steuerfrei nach § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG“ oder kurz „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“.

Besondere Konstellationen im IG-Warenverkehr

Einige Fälle sind komplexer und sollten gesondert geprüft werden:
  • Reihengeschäfte
    Umsatzgeschäfte mehrerer Unternehmer über denselben Liefergegenstand, bei denen der Gegenstand auf direktem Wege (nur eine sog. “bewegte Lieferung”) vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer in der Reihe befördert oder versendet wird (§ 3 VI UStG).
  • Dreiecksgeschäfte
    Es handelt sich um einen Sonderfall des Reihengeschäfts, an dem drei Personen (A, B und C) beteiligt sind und bei dem die Ware von einem EU-Staat in einen anderen befördert wird. Je nach Konstellation kann es bei einem solchen Reihengeschäft dazu kommen, dass der mittlere Beteiligte (B) im Zielland der Ware (Land von C) Erwerbsteuer auf den Ankauf dieser Ware (von A an B) und Umsatzsteuer für eine innerstaatliche Weiterlieferung (von B an C) zu zahlen hat.
  • Konsignationslager
    Waren werden in ein Lager im EU-Ausland verbracht, bleiben aber zunächst im Eigentum des Lieferanten. Erst bei Entnahme durch den Kunden erfolgt der Verkauf.
  • Werklieferungen
    Der Lieferant verarbeitet oder bearbeitet eine Ware und liefert anschließend ein fertiges Produkt. Material und Herstellung stammen (zumindest teilweise) vom Lieferanten.
Hier gelten spezielle umsatzsteuerliche Regelungen. Eine falsche Behandlung kann schnell zu steuerlichen Risiken führen.
Bitte beachten Sie, dass wir als IHK gemäß Steuerberatungsgesetz keine steuerlichen Auskünfte erteilen dürfen. Wenden Sie sich hierfür bitte an Ihren Steuerberater.
Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll lediglich einem ersten Überblick dienen.