Innergemeinschaftlicher Warenverkehr

Intrastat

Die Intrastat ist ein zentrales Instrument der EU‑Statistik. Sie erfasst den tatsächlichen Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die daraus erstellte Intrahandelsstatistik dient der Bereitstellung aktueller Handelsdaten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bzw. aller Mitgliedsstaaten untereinander.

Was ist die Intrastat?

Die Intrastat ist die Intrahandelsstatistik der Europäischen Union. Sie dient dazu, den Warenverkehr zwischen EU‑Mitgliedstaaten statistisch zu erfassen. Hintergrund ist der Wegfall der Zollanmeldungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr seit Einführung des EU‑Binnenmarkts. Über eine Zollanmeldung erfasste Warenverkehre werden automatisch statistisch erfasst (Extrastat).
Die Daten werden ausschließlich zu statistischen Zwecken erhoben. Sie haben keinen steuerlichen oder zollrechtlichen Charakter. Zuständig für die Intrastat in Deutschland ist Destatis (Statistisches Bundesamt).

Wer ist auskunftspflichtig und ab welchen Meldeschwellen?

Auskunftspflichtig sind Unternehmen, die:
  • Waren aus anderen EU‑Mitgliedstaaten beziehen (Eingang) oder
  • Waren in andere EU‑Mitgliedstaaten liefern (Versendung)
In der Regel ist im Versendungsfall derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Im Eingangsfall ist entsprechend derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Privatpersonen sind nicht meldepflichtig. Das kann dazu führen, dass Unternehmen zusätzlich zur Versendung auch den Eingang im EU-Ausland melden müssen.
Die Auskunftspflicht beginnt erst, wenn bestimmte Wertgrenzen überschritten werden:
  • Eingang (Wareneingänge aus der EU): 3 Mio. Euro
  • Versendung (Warenlieferungen in die EU): 1 Mio. Euro
Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Die Meldeschwellen werden getrennt geprüft.
Wichtig: Maßgeblich ist immer der Warenwert pro Kalenderjahr. Wird die jeweilige Schwelle im laufenden Jahr überschritten, besteht ab dem folgenden Monat Meldepflicht. Die Meldung ist dann monatlich abzugeben. Freiwillige Meldungen sind natürlich möglich.
Falls ein meldepflichtiges Unternehmen in einem Monat keine meldepflichtigen Umsätze hat, ist die Abgabe einer Fehlmeldung / Nullmeldung erforderlich. Weitere Änderungen, die seit 2025 gelten, finden Sie unter Bürokratiekostenentlastung in der Außenhandelsstatistik: Anhebung der Anmeldeschwellen ab Januar 2025.

Was muss gemeldet werden?

Grundsätzlich meldepflichtig sind physische Warenbewegungen zwischen EU‑Mitgliedstaaten.
Dazu zählen:
  • Kauf und Verkauf von Waren
  • Verbringen von Waren zwischen eigenen Betriebsstätten in verschiedenen EU‑Ländern
  • Kommissionsgeschäfte
  • Warenlieferungen im Rahmen von Lohnveredelungen
Gemeldet werden unter anderem folgende Angaben:
  • Warennummer (8‑stellig)
  • Warenwert
  • Ursprungsland (bei Eingängen)
  • Bestimmungsland (bei Versendungen)
  • Art des Geschäfts
  • Netto‑Masse bzw. besondere Maßeinheit
Der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik enthält unter Punkt 5 Ausfüllhinweise sowie unter Punkt 7 eine Fallsammlung, wie sich der Sachverhalt z.B. bei One-Stop-Shop, Reihen- und Dreiecksgeschäften oder Lohnveredelung darstellt.

Was muss nicht gemeldet werden?

Nicht jede Warenbewegung ist intrastatpflichtig. Typische nicht meldepflichtige Vorgänge sind:
  • Reparaturwaren (Hin‑ und Rücksendung)
  • Waren, die nur vorübergehend verbracht werden (z. B. Messen, Ausstellungen, Berufsausrüstung)
  • Warenbewegungen ohne Eigentumswechsel, sofern keine wirtschaftliche Verwendung erfolgt
  • Dienstleistungen (z. B. Softwaredownloads, Lizenzen)
  • reine Zahlungsbewegungen
Entscheidend ist immer, ob eine tatsächliche Warenbewegung mit wirtschaftlichem Zweck vorliegt. Anhang 3 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten finden sich in Kapitel 6.

Wie erfolgt die Meldung?

Die Intrastat‑Meldung erfolgt ausschließlich elektronisch.
In Deutschland stehen folgende Wege zur Verfügung:
  • IDEV‑Portal (Online‑Erfassung) von Destatis
  • eSTATISTIK.core (Schnittstellenlösung für ERP‑Systeme)
IDEV kann nur noch bis Dezember 2026 genutzt werden, danach ist eStatistik.core das einzige Verfahren. Eine Ausnahme bilden Datenmengen unter 1 MB. Ab dem Bezugszeitraum Januar 2027 ist eine Übermittlung von Dateien im INSTAT/XML-Format nur noch unter dem Online-Meldeverfahren .CORE (https://core.estatistik.de/core/) möglich. Zu diesem Zweck müssen Sie sich einmal bei dem Online-Meldeverfahren .CORE registrieren.
Näheres entnehmen Sie bitte der Destatis Meldung Aktuelle Informationen zur Intrahandelsstatistik-Dateimeldung.
Die Meldung muss monatlich erfolgen und spätestens am 10. Arbeitstag des Folgemonats übermittelt werden.

Wann endet die Meldepflicht?

Sie fallen erst dann aus der Intrastat-Meldepflicht heraus, wenn im gesamten vorangegangenen Kalenderjahr und im bisherigen Verlauf des laufenden Jahres die jeweilige Meldeschwelle nicht überschritten wird. Erst dann gilt das Unternehmen wieder als nicht auskunftspflichtig.
Merksatz:
Einmal meldepflichtig – grundsätzlich bis zum Jahresende.
Ein Herausfallen ist erst möglich, wenn zwei Prüfzeiträume unter der Schwelle liegen (Vorjahr und laufendes Jahr).

Kontaktaufnahme durch Destatis und Korrekturen

Destatis kann Erinnerungen versenden und Rückfragen stellen, z.B. bei Abgabe außerhalb der Frist, nicht plausiblen Daten, offensichtlichen Fehlern oder wenn keine Meldung aufgrund keiner meldepflichtigen Warenbewegungen erfolgt. Bei dauerhafter Nichtabgabe trotz Meldepflicht sind auch Ordnungsgelder möglich. Rückfragen von Destatis sind normal und dienen der Qualitätssicherung.
Berichtigungen sind jederzeit möglich und sollten bei Fehlern zeitnah erfolgen.
Antworten Sie sachlich: Geben Sie gegebenenfalls schriftlich Auskunft über die Korrekturen oder Besonderheiten.
Dokumentieren Sie intern: Halten Sie Belege und Berechnungen bereit, falls Destatis weitere Nachfragen hat.