Exportkontrolle

Gebührenverordnung des BAFA

Am 15.09.2023 wurde die “Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)” für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Gebührenerhebung für Ausfuhrgenehmigungsverfahren startet damit zum 01.01.2024.

Geltungsbereich

Das  Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erheben zukünftig in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
  1. Kontrolle von Kriegswaffen,
  2. Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung,
  3. Außenwirtschaftsgesetz,
  4. Außenwirtschaftsverordnung,
  5. Verordnung  (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use)
  6. Verordnung (EU) 2019/125 über den Handel mit bestimmten Gütern zur Folter oder Repression

Gebühren

Die Gebühren sind in der Anlage der Verordnung aufgeführt. Die Genehmigungsgebühren für Dual-Use Ware belaufen sich beispielsweise auf 159 bis 315 Euro. Details entnehmen Sie bitte dem Gebührenverzeichnis ab Seite 4. Auch Tatbestände für eine Gebührenbefreiung sind hier ersichtlich.
Die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis werden auf zwei Prozent des Wertes der betreffenden Gutes begrenzt.
Für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert 100.000.000 Euro überschreitet, wird die Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis um 10.000 Euro erhöht. Bei mehreren gebührenfähigen Leistungen, die Teile eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs betreffen, fällt die Erhöhung nur einmal an.
Für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert 5.000 Euro nicht überschreitet, sollen keine Gebühren erhoben werden.

Quelle: BMWK, Bundesgesetzblatt