Zollreform | Einfuhr in die EU
EU-Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen
Zusätzlich zum seit Juli geltenden 3-Euro-Zoll für Sendungen unter 150 Euro wird zum 1. November 2026 eine unionsweite Bearbeitungsgebühr für Waren aus Online-Fernverkäufen eingeführt. Der Kommissionsvorschlag sieht "2 EUR per item" vor.
Am 21. September 2026 hat die EU-Kommission einen Entwurf für einen delegierten Rechtsakt zur geplanten unionsweiten Bearbeitungsgebühr für Waren aus Online-Fernverkäufen vorgelegt. Demnach sollen beim Importe aus Drittländern 2 Euro je Artikel erhoben werden. Die Gebühr soll die Kosten der Zollabwicklung, etwa für Datenprüfung, Risikoanalysen und Kontrollen, abdecken.
Wichtig ist die Abgrenzung: Gemeint sind zwei Euro je Position der Zollanmeldung, nicht pro Paket ("2 EUR per item"). Bisher liegt keine deutsche Übersetzung vor. Es handelt sich außerdem um eine Bearbeitungsgebühr und nicht um Zoll. Sie ist von dem seit dem 1. Juli 2026 geltenden vorübergehenden Zoll von drei Euro für bestimmte Sendungen bis 150 Euro zu unterscheiden. Die Abfertigungspauschale entsteht grundsätzlich mit der Annahme der Zollanmeldung und ist nicht erstattungsfähig.
Auch der Anwendungsbereich ist relevant: Laut Begründung des Kommissionsdokuments soll die Bearbeitungsgebühr für Fernverkäufe unabhängig vom Warenwert gelten - also auch bei Waren über 150 Euro.
Gemäß Atlas-Info 1018/2026 wird über die TARIC-Maßnahmeart 800 „Bearbeitungsgebühr der Union“ die Erhebung der Bearbeitungsgebühr im Rahmen der Behandlung von Standardzollanmeldungen (auch mündlich) dargestellt. Liegt der Zollanmeldung eine Sendung mit Waren eines Fernverkaufs aus Drittgebieten oder Drittländern zugrunde, muss zur Anwendung der Maßnahme die Erklärung „Y126“ (Besondere Bestimmungen; Goods sold in distance sales) jeweils in den Unterlagen zur Position erfasst werden. Die Bearbeitungsgebühr wird in ZB bei der Anmeldung eines Aufschubkontos für Zölle auf diesem Konto aufgeschoben. In ATLAS-IMPOST wird ohne die Anmeldung der Erklärung „Y126“ die Union Handling Fee in Höhe von 2 Euro je Position berechnet. Ausgenommen hiervon sind Geschenksendungen, die über den angemeldeten EU-Code „C08“ identifiziert werden. Anders als in ZB soll die Bearbeitungsgebühr nicht fortlaufend je Einfuhrabgabenbescheid bzw. je Sendung auf dem Aufschubkonto gebucht werden, sondern nur einmal am Monatsende als kumulierter Gesamtbetrag (analog zur seit dem 1. Juli 2026 geltenden Zollpauschale von 3 Euro).
Laut der EU sind für die Zahlung die Online-Handelsplattformen und nicht die Endverbraucher zuständig. Erhoben werden soll sie von den nationalen Behörden. Wie auch beim 3-Euro-Zoll ist davon auszugehen, dass manche Händler die pauschale Bearbeitungsgebühr an die Verbraucher weiterreichen, sodass diese letztendlich mehr zahlen müssen.
Der Rechtsakt ist jedoch noch nicht endgültig in Kraft getreten. Zunächst muss das Kommissionsdokument im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Der Entwurf sieht eine Anwendung zehn Tage nach dem Inkrafttreten vor. Als Starttermin der Bearbeitungsgebühr ist der 1. November 2026 vorgesehen.
Der EZT zeigt bei Vordatierung nach dem 01.11.2026 bereits die “Union Handling Fee” von 2 EUR an.
Ab dem 1. November 2026 ist zudem bei Sendungen mit einem Wert bis zu 150 Euro verpflichtend die sogenannte Produktkennung (Art. 1 Nr. 57 UZK-DA) als zusätzliche Angabe in der Zollanmeldung erforderlich. Die Produktkennung unterteilt sich in:
- C127 "Händler-Produktkennung"; z.B. Artikelnummer der Online-Plattform,
- C128 "nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung"; z.B. Modellnummer und
- C129 "standardisierte Hersteller-Produktkennung"; z.B. GTIN, EAN, ISBN oder UPC.
Weitere Einzelheiten und ein Beispiel enthält die ATLAS-Info 984/2026 vom 20. August 2026.
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