Zollreform | Einfuhr in die EU

EU-Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen

Zusätzlich zum seit Juli geltenden 3-Euro-Zoll für Sendungen unter 150 Euro wird zum 1. November 2026 eine unionsweite Bearbeitungsgebühr für Waren aus Online-Fernverkäufen eingeführt. Der Kommissionsvorschlag sieht "2 EUR per item" vor.
Am 21. September 2026 hat die EU-Kommission einen Entwurf für einen delegierten Rechtsakt zur geplanten unionsweiten Bearbeitungsgebühr für Waren aus Online-Fernverkäufen vorgelegt. Demnach sollen beim Importe aus Drittländern 2 Euro je Artikel erhoben werden. Die Gebühr soll die Kosten der Zollabwicklung, etwa für Datenprüfung, Risikoanalysen und Kontrollen, abdecken.
Wichtig ist die Abgrenzung: Gemeint sind zwei Euro pro Artikel, nicht pro Paket ("2 EUR per item"). Bisher liegt keine deutsche Übersetzung vor. Es handelt sich außerdem um eine Bearbeitungsgebühr und nicht um Zoll. Sie ist von dem seit dem 1. Juli 2026 geltenden vorübergehenden Zoll von drei Euro für bestimmte Sendungen bis 150 Euro zu unterscheiden.
Auch der Anwendungsbereich ist relevant: Laut Begründung des Kommissionsdokuments soll die Bearbeitungsgebühr für Fernverkäufe unabhängig vom Warenwert gelten - also auch bei Waren über 150 Euro.
Laut der EU sind für die Zahlung die Online-Handelsplattformen und nicht die Endverbraucher zuständig. Erhoben werden soll sie von den nationalen Behörden. Wie auch beim 3-Euro-Zoll ist davon auszugehen, dass manche Händler die pauschale Bearbeitungsgebühr an die Verbraucher weiterreichen, sodass diese letztendlich mehr zahlen müssen.
Der Rechtsakt ist jedoch noch nicht endgültig in Kraft getreten. Zunächst muss das Kommissionsdokument im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Der Entwurf sieht eine Anwendung zehn Tage nach dem Inkrafttreten vor. Als Starttermin der Bearbeitungsgebühr ist der 1. November 2026 vorgesehen.
Auch der EZT zeigt bei Vordatierung nach dem 01.11.2026 bereits die “Union Handling Fee” von 2 EUR an.
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